Rechts- und Gesetzestexte
ALEX umfasst digitalisierte historische österreichische Rechts- und Gesetzestexte. Neben den gesamtstaatlichen Gesetzblättern stehen die Landesgesetzblätter, die Justizgesetzsammlung, die Stenographischen Protokolle und das Deutsche Reichsgesetzblatt zur Verfügung.
Flüchtlinge und Gesetze
- Bildquelle: Flüchtlingsfürsorge des k. k. Ministeriums des Inneres 1914/15. Blick in eine Flüchtlingsbaracke. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung ; Signatur: Pk 3148, 151.
Kriegsgeschehen, Verfolgung, Hungersnöte und ähnliches waren seit Menschengedenken Gründe, die Heimat zu verlassen und das Glück in der Fremde zu versuchen. Hauptsächlich lösten Kriege Massenabwanderungen aus und da Europa auf eine kriegsreiche Vergangenheit zurückblickt, ist das Thema Flüchtlinge und Asyl kein modernes.
Für viele Flüchtlinge führte der Weg in ihre neuen Heimatländer oder in eine bessere Zukunft oftmals über oder nach Österreich. Historische Rechts- und Gesetzestexte bieten eine Fülle an Informationen, wie man hier mit diesem diffizilem Thema umgegangen ist, denn gerade Österreich blickt auf eine lange Tradition der Zuwanderung zurück. Beispielsweise wurde Wien als Zentrum der Habsburger-Monarchie zum Schmelztiegel für die Migranten der einzelnen Königreiche und Kronländer in Österreich-Ungarn. Zwar kann man hier von einer Binnenmigration sprechen, doch wurden die Zugewanderten durch das von Kaiser Franz Joseph I. 1849 eingeführte Heimatrecht in gleicher Weise wie Ausländer benachteiligt: "(…) §17. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche ohne Gemeindeglieder zu seyn, sich in der Gemeinde aufhalten(…)" (Reichsgesetzblatt 1849 – 1918, 170. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849, S. 203)
Während und nach dem Ersten Weltkrieg flüchteten viele Menschen, die dann in Österreich nach konfessionellen, sozialen oder nationalen Merkmalen getrennt in Lagern interniert wurden: "Personen, welche, sei es infolge behördlicher Verfügung, sei es freiwillig infolge drohender unmittelbarer Kriegsgefahren ihren ständigen Aufenthaltsort verlassen oder in denselben nicht zurückkehren können (Kriegsflüchtlinge) und außerstande sind, ihren notwendigen Unterhalt und jenen ihrer im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienangehörigen aus ihrem Einkommen zu bestreiten (Unbemittelte), haben (…) Anspruch auf die staatliche Flüchtlingsfürsorge." Definiert §1 des 15. Gesetzes des Reichsgesetzblattes 1918 (Reichsgesetzblatt 1918), 15. Gesetz vom 31. Dezember 1917, betreffend den Schutz der Kriegsflüchtlinge, Gesetzestexte S. 81).
Auch im Deutschen Reich war die Flüchtlingsproblematik ein Thema, das man sehr ernst genommen hat. Durch die anhaltenden Flüchtlingsströme spielte schon 1923 die Unterbringung in Gemeinden in der Flüchtlingspolitik des Deutschen Reichs eine große Rolle. So besagt die Verordnung über die Auflösung der Flüchtlingslager vom 17. Dezember 1923 des Deutschen Reichsgesetzblattes: "§1 Die Länder sind verpflichtet, die in den Flüchtlingslagern befindlichen Flüchtlinge nach Maßgabe eines von dem Reichsrat aufzustellenden Verteilungsplans bis zum 1. März 1924 zu übernehmen." und weiter: "§2 Die Verteilung und Zuweisung der von den Ländern übernommenen Flüchtlinge an die Gemeinden erfolgt durch die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle." (Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867 – 1945, Jahrgang 1923, Teil 1, Gesetzestext S. 1202)
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