HDA logoWie schon 2010 halte ich auch in diesem Jahr wieder eine offene SEO Vorlesung an der Hochschule Darmstadt.

Zusammen mit Andi, unserem Head of Inbound Marketing bei Tandler.Doerje.Partner werden wir einen Rundumschlag über aktuelle und zukünftige Trends im Bereich SEO und Linkbuilding machen – spannende Themen gibt es ja genug derzeit :-)

Wann -> 6. Juli 2012 ab 16Uhr
Wo -> Schöfferstraße 3, 64295 Darmstadt (Raum 205)

Von 100 freien Plätzen sind derzeit noch 12 (!) Plätze verfügbar – anmelden kannst / musst Du Dich direkt via XING

Master Löwenherz organisiert im Anschluss an die Vorlesung noch einen SEO Stammtisch, so lohnt sich vielleicht auch eine etwas längere Anreise. Andi & ich freuen uns auf lebhafte Diskussionen!

Vielen Dank an Jens für die Einladung – wir sehen uns am 6.Juli!

Anfang der Woche ging es zum mittlerweile 6. Mal (!) mit SEO & Affiliate den Bach runter

Mit SEO / Affiliate geht´s den Bach runter
(von links: Holger, Hendrik, Matthias, Chaos Lord Jens (verdeckt undercover), Timon, Kurbi, Ich, Scarlett & unsere Rafting-Guides)

Hat wie immer ne Menge Spaß gemacht! Super Leute, tolle Stimmung, pausenlose Action & gutes Essen – vielen Dank Markus für die excellente Orga! Can´t wait for next year :-)

Jens Erlewein

Dr. Marc Laukemann

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann

Laut Ermittlungen des Bundesjustizministeriums sollen ca. fünf Millionen Internetnutzer in Deutschland jährlich in sogenannte Kosten-Fallen tappen. Allein ca. 22.000 Beschwerden pro Monat gehen bei den Verbraucherzentralen in Deutschland ein.

Aus diesem Anlass hat der Bundestag hat am 2. März 2012 ein Gesetz zum Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet verabschiedet, welches am 30.03.2012 vom Bundesrat gebilligt wurde und am 01.06.2012 in Kraft tritt. Das Gesetz sieht neue Informationspflichten des Anbieters von kostenpflichtigen Waren- bzw. Dienstleistungen im Internet vor und gibt entsprechende Gestaltungshinweise. Es beabsichtigt zudem durch die sog. Button-Lösung den Verbraucher vor Abo- Fallen im Internet stärker zu schützen.

Die neuen Regelungen machen Änderungen im Bestellprozess notwendig, die teilweise die Anpassung technischer Systeme erfordern.

Betroffene

Das Gesetz gilt für alle deutschen Unternehmen, die über das Internet Verbrauchern eine entgeltliche, d. h. zahlungspflichtige Leistung anbieten. Ausgenommen sind lediglich die Anbieter von Finanzdienstleistungen. Das Gesetz gilt nicht für B2B-Angebote, d. h. Angebote im rein geschäftlichen Bereich zwischen Unternehmern. Obwohl der Bundesrat vorgeschlagen hatte, die Regelung auch auf den Handel zwischen Unternehmern auszuweiten fand dies keine Zustimmung.

Informationspflichten

Was?

Der Anbieter muss den Verbraucher vor der Abgabe der Bestellung informieren über:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung; insbesondere deren Zahlungspflichtigkeit,
  • ggf. die Mindestlaufzeit des Vertrages,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Wie?

Die genannten Informationen müssen

  • am Ende des Bestellvorganges (am Beginn oder im Verlauf der Bestellung genügt nicht,
  • in räumlicher Nähe zur Bestellschaltfläche (beides muss gleichzeitig ohne scrollen zu sehen sein),
  • klar,
  • verständlich (ohne verwirrende Zusätze),
  • in hervorgehobener Weise

zur Verfügung gestellt werden.

Lediglich das Angebot eines Links oder der Download eines gesonderten Dokuments mit den genannten Informationen reichen dabei nicht aus!

Button-Lösung

Was?

Die sog. Button- Lösung betrifft insbesondere die Gestaltung der Bestellung, insbesondere den gesonderten Hinweis auf eine gegebene Zahlungspflichtigkeit.

Wie?

Der Verbraucher muss ausdrücklich bestätigen, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Die „Bestellsituation“ muss daher derart gestaltet sein, dass der Verbraucher durch die Aktivierung eines Buttons ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (sog. Button-Lösung). Diese Bestätigung kann sich aus dem Anklicken eines Links oder dem aktiven Setzen eines Hakens ergeben, der wie folgt zu gestalten ist:

Es muss eine Schaltfläche verwendet werden, die gut lesbar und mit nichts als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung ausgestaltet ist. Nach der Gesetzesbegründung sollen zulässig sein:

  • „zahlungspflichtig bestellen“
  • „kostenpflichtig bestellen“
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „kaufen“

Formulierungen wie „Buchen“, „Bestellen“ oder „Bestellung abschicken“ werden zukünftig nicht mehr ausreichend sein, es muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit stattfinden.

Umstellungsfrist

Die Regelung tritt ab dem 1. Juni 2012 in Kraft und wird somit für alle Onlineshops in Deutschland verbindlich, somit sollten ggf. veranlasste Änderungen zeitnah vorgenommen werden.

Folgen eines Verstoßes

Sieht der Bestellvorgang keine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers über seine Zahlungsverpflichtung vor bzw. ist diese in ihrer Formulierung nicht ausreichend

  • kommt kein wirksamer Vertrag zu Stande.
  • Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Vergütung der Leistung.
  • Die Widerruffrist beginnt nicht zu laufen.

Der Verstoß gegen die Informationspflichten ist zudem wettbewerbswidrig, was zu möglichen Abmahnungen führen kann.

Sollten daher auf ihrer Seite Unsicherheiten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben bestehen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Der Autor ist Rechtsanwalt, u .a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und beschäftigt sich seit über 10 Jahren mit dem Glückspielrecht in Deutschland (www.wir-beraten-unternehmer.de)

Blueglass LA LogoBlueglass LA has really been one of the best conferences over the pond I´ve ever been to! The Blueglass Team really did a great job – an absolutely stellar line-up of experts, good food and a great crowd made Blueglass LA really a great experience! It was actually a lot like german SEO-conference wunderkind SEOCampixx – due to the fact, that almost everyone stayed at The Standard Hotel Blueglass LA was being held at, and Downtown LA having really not much to offer besides Skyscrapers, everyone really stayed for the whole time at the conference venue. It really seemed less then a "normal" conference, but more like a SEO frat house, with everyone living, breathing & talking about SEO around the clock. Just check out some Tips & Takeaways and see what really happened at Blueglass LA.

I hope that if those conferences get any bigger, it´ll still stay like this, cause it definetly made the whole conference experience much more productive and fun. I can imagine, that the upcoming Blueglass Tampa conference in december will be sold out just as quick as this one did, so punch in your eMail-adress, so you´ll be the first to know, when tickets go on sale!

But no time to catch a breath – the conference season is rollin´ along :-)

… this will be a busy rest of May :-)

And in June (19th / 20th) it´s finally time for A4Uexpo Europe in the beautiful city of Barcelona – can´t wait! Check out my short interview with conference organizer Matthew Wood I did a couple of weeks back.

Teil 3: Haftung von Blogbetreibern Hostprovidern, Suchmaschinen, Neues bei der Emailwerbung, Impressumpflichten bei Facebook, Emaildisclaimer

Dr. Marc Laukemann

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann

Im zweiten Teil meines Berichtes ging es in erster Linie um aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen im Bereich Datenschutz und Abmahnungswesen. Hier beschäftige ich mich mit verschiedenen Rechtsentwicklungen im Onlinemarketingbereich.

VI. Rechtsprechungsübersicht in Kürze

1. Haftung des Host-Providers

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.02.2011 die Host Provider bei möglichen Persönlichkeitsverletzungen in die Pflicht genommen.

Der Kläger, ein deutscher Geschäftsmann, der nach der Insolvenz seiner deutschen Gesellschaft nun in Spanien tätig war, wehrte sich gegen ein Unternehmen mit Sitz in Kalifornien, welches die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com zur Verfügung stellte. Diese Seite wiederum ermöglicht Nutzern Webblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten zu betreiben. In einem auf der Webseite www.blogspot.com veröffentlichten Blog hieß es unter der Überschrift “Hat Pleitier … F [der Kläger]… ein Intelligenzproblem?” unter anderem:

“Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen…eine Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!”

Im vorliegenden Fall ging es um eine persönlichkeitsverletzende Äußerung in einem Blog. Eine Privilegierung des Host-Providers nach § 10 TMG schloss der BGH aus. Er entschied vielmehr, dass eine Verantwortlichkeit des Webseitenhosters bestehen kann, zukünftige Rechtsverletzungen dieser Art zu verhindern. Die Reichweite der Haftung hängt jedoch von der Schwere der Rechtsverletzung ab.

Dies setzt aber voraus, dass ein Verletzter zukünftig wie folgt vorzugehen hat:

  • Schritt 1: Zunächst muss der Host-Provider die Beanstandung des Betroffenen an den Blogbetreiber zur Stellungnahme weiterleiten.
  • Schritt 2: Nach Ablauf der vom Host-Provider gesetzten Frist und fehlender Stellungnahme ist der Blogeintrag zu löschen.
  • Schritt 3: Falls der Zuständige des Blogs substantiiert die Beanstandung in Abrede stellt, muss sich der Host-Provider zunächst der tatsächlichen Rechtsverletzung des Betroffenen versichern. Nur falls die Stellungnahme des Betroffenen nicht ausreicht darf der Forenbeitrag online weiterhin abrufbar sein.

2. Auskunftsanspruch gegen Forenbetreiber

Vor einiger Zeit musste das Amtsgericht München über folgenden Fall entscheiden:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft über Namen und Anschrift der unter den Nicknamen X, Y und Z in dem von der Beklagten betriebenen Internetforum schreibenden Nutzer. Die Klägerin betreibt mehrere Autohäuser mit verschiedenen Niederlassungen. Die Beklagte ist Betreiberin einer Internetplattform auf der registrierte Nutzer Erfahrungen im Bereich Auto austauschen und öffentlich zugänglich machen können. In diesem Forum haben die oben genannten Nutzer Erfahrungsberichte veröffentlicht, durch die die Klägerin sich in ihren Rechten verletzt sieht, da sie sich durch die Berichte diskreditiert fühlt. Sie befürchtet geschäftsschädigende Auswirkungen durch die Berichte. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Berichte unverzüglich aus dem Forum entfernt, nachdem die Klägerin sie auf diese Beiträge hingewiesen hat. Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft über die Kontaktdaten der Nutzer verlangt, um diese auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte hat die Auskunftserteilung unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen verweigert.

Das Amtsgericht München hat in einem Urteil einen Auskunftsanspruch gegen Forenbetreiber abgelehnt.

Damit schloss sich das Gericht der Meinung des Landgerichts Düsseldorf an. Für einen derartigen Anspruch ist keine spezialgesetzliche Grundlage vorhanden. Hierzu müsste auf den allgemeinen Auskunftsanspruch zurückgegriffen werden. Dazu müsste jedoch kein gesetzliches Verbot vorhanden sein. Die Weitergabe der Informationen ist jedoch nicht zumutbar, da diese gegen § 14 Abs. 2 TMG verstoßen würde.

Im Fall des LG Düsseldorf ging es um die Klage eines Unternehmens, welches eine Verletzung in der Nutzung des Firmennamens im Title Tag einer Webseite sah. Die Klägerin schrieb den Beklagten Verein antispam. e. V. per E-Mail an und forderte diesen auf, den Firmennamen aus dem Title Tag zu entfernen, da dies verbotene Suchmaschinenbeeinflussung sei. Der Beklagte erhob eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf und bekam recht.

Dem Beklagten wurde erlaubt den Unternehmensnamen im Title Tag zu benutzen und somit bei google gefunden zu werden. Das Unternehmen müsste unter Abwägung des Markenrechts mit der Meinungsfreiheit des Beklagten die Benutzung hinnehmen.

Wenn es also um die kritische Auseinandersetzung mit einem Unternehmen, dessen Philosophie oder Geschäftsgebaren geht, so darf der Firmenname in einem Title Tag benutzt werden, damit auch andere Nutzer auf diesen Artikel aufmerksam werden.

3. Google haftet für Blogeintrag

Das Landgericht Berlin hat Mitte des Jahres 2011 entschieden, dass google für verleumderische Äußerungen in einem Blog, der auf der Plattform eingerichtet worden ist, haftet. Das Unternehmen war trotz Hinweisen untätig geblieben. Das Oberlandesgericht Hamburg und Landgericht Köln gehen von einer Haftung ab Kenntnis des Host-Providers (hier: google) aus.

4. Betreiber eines Internetauktionshauses haftet für AdWords Anzeige

Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2011, Az.: 5 U 45/07) hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetauktionshauses gewisse Prüfungspflichten auch bezüglich AdWords Anzeigen auf seiner Webseite habe. Der Betreiber hat zwar grundsätzlich keinerlei Prüfpflichten für diese Anzeigen, jedoch wurde durch die AdWords Anzeige das Urheberrecht der Klägerin dahingehend verletzt, dass durch das Klicken auf die Werbung Nachbauten des Produktes der Klägerin auf der Plattform des Internetauktionshauses zu finden waren und der Absatz dieser Produkte somit durch den Betreiber des Internetauktionshauses gefördert wurde, wodurch strengere Prüfpflichten entstehen.

Die Richter entschieden, dass die Beklagte prüfen müsse, ob sich nach Eingabe der einschlägigen Suchbegriffe zu dem jeweiligen Produkt (hier ein Kinderstuhl) unter den Suchergebnissen auch Plagiate befänden.

5. EuGH erteilt Netzsperre im Fall Scarlet Extended eine Absage

Der EuGH hatte sich gleich zweimal innerhalb kurzer Zeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Dienstanbieter die Einrichtung eines Filtersystems vorgeschrieben werden kann; in einem Fall sollte dies dem Betreiber eines sozialen Netzwerks auferlegt werden, auf dem es auch zu Urheberrechtsverletzungen kommt (Urteil vom 16.2.2012, Rs. C-360/10). Letztlich bestätigt der Gerichtshof seine Überlegungen aus dem Urteil Scarlet Extended:

Nach Auffassung des EuGH ist die Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie vorgesehene allgemeine Überwachung des elektronischen Verkehrs, bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, unzulässig, soweit sie einen Hosting-Anbieter verpflichten,

„ein System der Filterung – der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen,

  • das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
  • präventiv
  • allein auf eigene Kosten und
  • zeitlich unbegrenzt

einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.“

Ein Hoch auf den EuGH.

6. Rechtsprechung aus dem Bereich der Impressumspflicht

Ein Unternehmen hat auch auf einer Facebook Seite die Pflicht ein vollständiges Impressum einzupflegen. Das Landgericht Frankfurt a. Main (Beschl. v. 19.10.2011 – Az.: 3-08 O 136/11) hat in eine, Verfügungsverfahren festgestellt, dass das Fehlen eines Impressums wettbewerbswidrig sei.

Kurze Zeit zuvor hatte das Landgericht Aschaffenburg bereits durch ein Urteil (vom 19.08.2011 – Az.: 2 HK O 54/11) die Impressumspflicht auf Facebook-Seiten von Unternehmen bejaht.

7. Vertraulichkeits-Disclaimer in einer E-Mail sinnvoll und rechtlich relevant?

Zum Schluss darf natürlich die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Urt. v. 16.12.2011 – Az.: 4 O 287/11) nicht fehlen. Die Beklagte war ein Unternehmen, welches jegliche Formen von Bonitätsauskünften erbrachte. Die Klägerin begehrte von der Beklagten mehrere Auskünfte über die Bonität von Mietern. Die Parteien gelangten nun über die Tatsache in Streit, ob der erforderliche Antrag einer ordnungsgemäßen Unterschrift bedürfe. Aufgrund dieser Tatsache gerieten beide Parteien in Streit.

Die Klägerin veröffentlichte infolgedessen eine E-Mail der Klägerin auf ihrer Homepage, die mit folgendem Anhang versehen war. “Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.”

Die Richter waren der Meinung, dass die Veröffentlichung gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung der E-Mail verstoße und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletze. Das Gericht begründete das Urteil mit der Tatsache, dass trotz des geschäftlichen Verkehrs die E-Mail aufgrund des „Disclaimers“ nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Die E-Mail sei unter dem Aspekt der besonderen Vertraulichkeit verfasst worden.

Der Tenor des Landgerichts Saarbrücken erscheint durchaus vertretbar. Mit der Begründung lehnten sich die Richter jedoch weit aus dem Fenster. So hat das BeVerfG schon Anfang 2010 (Beschl. v. 18.02.2010 – Az.: 1 BvR 2477/08) entschieden, dass die wörtliche Wiedergabe einer E-Mail nicht automatisch rechtswidrig ist. Dies muss erst durch eine umfassende Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ermittelt werden. Daraus folgt, dass die Publikation durch Vorliegen eines sachlichen Grundes durchaus gerechtfertigt sein kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2010 – Az.: 4 U 96/10).

Diese Abwägung hat jedoch nach objektiven Kriterien zu erfolgen und kann nicht –wie die Richter aus Saarbrücken es begründeten – durch eingefügte Disclaimer von dem Verfasser der E-Mail beeinflusst werden.

Fazit

Es bleibt auch im Jahr 2012 spannend. Eine umfassende Gesetzesänderung im Urheberrecht kann zu einem Umbruch in der Rechtsprechung führen und die Abmahnwellen beenden. Die Betonung liegt auf KANN. Abzuwarten bleibt der Gesetzesentwurf der Regierung.
Die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts bleibt aufgrund der unterschiedlichen Einzelfallbetrachtungen immer wieder lesens- und lernenswert.

Fortsetzung folgt mit einem Ausblick auf die Rechtsentwicklung bei Bewertungsportalen und neuen Rechtsproblemen bei der Übernahme von Zahlungsvermittlungsdiensten bei Onlineshops….

Der Autor ist Rechtsanwalt, u .a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und beschäftigt sich seit über 10 Jahren mit dem Glückspielrecht in Deutschland (www.wir-beraten-unternehmer.de)

As you may know I´m a huge fan of the A4Uexpo Conference series ever since they started in London back in 2007! Matthew Wood and his fantastic team really know how to put together a great conference! After being guest in Munich twice, A4Uexpo Europe is now moving to the beautiful city of Barcelona for what promises to be the best A4Uexpo Europe ever! A4Uexpo Barcelona is taking place on the 19th & 20th of June – mark your calendars!

I had the opportunity to ask Matthew a couple of questions about the upcoming show in Barcelona ->

Matthew Wood

1. Why has a4uexpo moved to Barcelona?
In keeping with our pan-European ethos, our European expo encourages growth of the Performance Market across many territories and in turn keeps a fresh feel to our annual conference, 
 
In keeping with our pan-European ethos we like to mix our chosen host territories up across the many vibrant cities Europe has to offer. Following a successful inaugural event in Amsterdam, followed by two even better years in Munich, we’ve set our sights on another growing Performance Marketing territory for 2012 in Spain, and Barcelona certainly fits the billing.
 
As is typical with our events, a4uexpo Europe has continued to attract delegates on a global scale, and in order to keep things exciting and fresh plus the chance to bring a taste of pan-European marketing to a growing market, we like to change our surroundings from time to time – and we’re sure you’ll love what Barcelona has to offer in June!
 
It’s a chance to continue cross-border collaboration and produce our 4th European expo in a new city but with all the usual benefits our Performance Marketing Conference has to offer, and i’m pleased to say there’s a lot more to look forward to in 2012!
 
2. What can we expect to see at this year’s event sponsors, sessions, features, networking?
 
We’re excited about how much industry development we’ve seen since a4uexpo 2011 in Munich. This time last year we were discussing social strategies, retargeting and datafeeds as new avenues, however come June we’ll be discussing the latest social commerce integration, attribution strategies and mobile commerce development at the very least! |This continuous channel development enables us to pull together a show that offers new and improved industry technologies, a host of new companies within our conference agenda and across our exhibition space, the latest trends and techniques for increasing conversions, plus a growing trend of international and multi-territory SEO, Paid Search, Programme Management and Affiliations.
 
Couple all our budding content with valued support from sponsors already signed up for 2012, which include platinums Affilinet and Zanox plus new Gold sponsors Google Affiliate Network (watch this space!) exhibiting alongside a host of new start-ups, publisher’s, advertisers, agencies, networks and technology suppliers – the innovation and excitement will be evident across our two day show.
 
As always and in-keeping with our optimal networking opportunities, we’re improving for 2012 our speed networking, networking receptions and the (ever legendary) official middle-night party, where you can continue to build and re-affirm relationships in our relaxed environments!
 
We’ll continue to keep announcing our new for 2012 features throughout the coming weeks – so keep an eye out for news on A4u and our a4uexpo blog.
 
3. Who will be there?
 
Publishers small, medium and large, online, offline, mobile and agile! Innovative and creative agencies, European networks, advertisers from all ecommerce verticals, brands and stores, technology suppliers, mobile specialists, display and retargeting specialists, e-mail marketers, genuises in search, data crunchers and analytics suppliers, panda haters and conversion experts (to name a few!) While we haven’t released the agenda yet, you’ll definitely want to keep tabs on the @a4uexpo Twitter feed and sign up to the newsletter at the bottom of the a4uexpo Europe page. We’ll be announcing some great content in the next couple of weeks that will be aimed at both blue chip brands, start-ups and seasoned Performance Marketers.

See you in Barcelona! 

WebmasterRadio.fm LogoUpdate: Die Show ist mittlerweile onlinehier könnt Ihr euch die ganze Show anhören!

Endlich ist es wieder soweit! Nach einjähriger Funkstille senden die Webmasters on the Roof heute wieder LIVE direkt von der SMX München! Natürlich haben wir auch wieder fantastische Gäste on the Roof auf der Bühne
-> Rand Fishkin, Will Critchlow, Wil Reynolds und Jens Fauldrath – ein toller Line-Up, der eine interessante Show verpricht! Es gibt derzeit ja auch genug spannende Themen -> Google+ & Social Signals, Google´s Ankündigung der Over-Optimization Penalty, das Panda- und Venice-Update, Linkbuilding und vieles mehr werden heute die Themen sein, über die die Webmasters on the Roof AllStars wie gewohnt mit Bier aber ohne Scheu und Blatt vorm Mund diskutieren werden!

Sei LIVE dabei -> Von 16:30 bis 18 Uhr CET LIVE auf WebmasterRadio.FM

Natürlich könnt ihr auch wieder LIVE im Chat dabei sein – loggt euch ein im WebmasterRadio Chatroom und diskutiert mit!

Ich freue mich auf eine spannende Show, und viele Hörer im Live Chat! Tune in :-)

Nach einer geselligen SEOCampixx vergangenes Wochenende in Berlin (vielen Dank auch nochmal an dieser Stelle an Marco für die tolle Organisation), geht´s für mich am Sonntag weiter nach New York zur SES New York. Direkt nach der SES New York findet dann endlich wieder die deutsche SEO-Leitkonferenz SMX München statt, auf die ich ja bereits hier im Blog einen kleinen Vorgeschmack gegeben habe.

Unser SEO Basics Seminar "Was wirklich wichtig ist / SEO Experte nach einem Tag!" ist mittlerweile auch fast ausgebucht, so sind derzeit nur noch zwei Plätze frei. (Alle Infos zum Seminar findest Du hier – und anmelden kann man sich hier)

Ein extra Ticket für unser Seminar hab ich mir aber noch zurückbehalten, denn es ist mal wieder Zeit für ein schönes Gewinnspiel ->

Mediadonis mach mich meisterlich Megaticket

Und natürlich hätte lediglich ein Platz in unserem Workshop nicht den Namen Megaticket verdient, daher pimpen wir den Preis natürlich noch ein bisschen! Zu gewinnen gibt es ->

  • Ein exklusives Meet & Greet bei leckerem Speiß & Trank beim SMX-PreEvent auf dem Bergerhof (natürlich mit Bustransfer) am Sonntag, den 25.März (u.a. wird dort der gesamte SMX Fachbeirat, sowie Rand Fishkin, Wil Reynolds, Brad Geddes und Google´s John Mueller dabei sein) – priceless
  • Ein Platz in unserem SEO Basics Workshop am Montag, den 26.März (im Wert von 895 Euro exkl. Mwst.)
  • Ein 2-Tage-Full-Conference Ticket für die SMX München am 27. & 28.März (im Wert von 1.095 Euro exkl. Mwst.)
  • Ein Party-Ticket für die SMX After Dark Party am Abend des 27.März (im Wert von 89 Euro exkl. Mwst.)

Nur teilnehmen darf leider nicht jeder! Teilnehmen darf nur, wer noch nicht länger als 1 Jahr im SEO-Bereich tätig ist

Bist Du Trainee / Praktikant / in Ausbildung / Junior-SEO / Junior Linkbuilder etc. bei einem Unternehmen, oder gar selbstständig unterwegs in diesem Business, und insgesamt noch nicht länger als ein Jahr? Dann mach mit beim Gewinnspiel für das Mediadonis mach mich meisterlich Megaticket, schnapp Dir das Megaticket, und wechsel auf die Überholspur Deiner SEO-Karriere!

Was musst Du machen, um das Megaticket zu gewinnen? Ganz einfach ->

Twitter in 140 Zeichen (oder natürlich auch weniger) wieso gerade DU das Megaticket gewinnen solltest! Und das bitte in Form einer Alliteration & mit Hash-Tag #SMXMegaticket – immerhin verlosen wir ja das Mediadonis mach mich meisterlich Megaticket :-)

Hier noch ein Beispiel -> "Sympathischer SEO sucht sagenhaft sensationelles SEO-Seminar #SMXMegaticket"

Lasst eurer Kreativität freien Lauf! Der beste / lustigste / kreativste Tweet gewinnt das Megaticket! Einsendeschluß ist Mittwoch, 21.März um 12Uhr mittags CET! Die Bewertung des besten Tweets übernimmt das TDP Team nach vollkommen subjektiven Gesichtspunkten – selbstverständlich ist der Rechtsweg ausgeschlossen!

Länger als ein Jahr im SEO Bereich aktiv? Dann versuch´s beim Gewinnspiel von 121Watt, die ebenfalls ein VIP Ticket inkl. SMX-PreEvent, Full-Conference & Party-Ticket verlosen!

Teil 2: Neue Entwicklungen im Datenschutz, bei der E-Mail-Werbung, Haftung für Blogbetreiber, Ausblick auf künftige Entwicklungen

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann

Im ersten Teil meines Berichtes habe ich mich vor allem mit der Rechtsentwicklung im Bereich SEO, SEM und Affiliate beschäftigt.

IV. DATENSCHUTZ

1. War da nicht doch was zu beachten?

Google Analytics spielt bekanntlich nicht nur bei der Adwords-Optimierung eine große Rolle. Nach langen Diskussionen mit Datenschützern unter Federführung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar kann Google Analytics seit einigen Monaten datenschutzkonform betrieben werden. Nutzer müssen jedoch einige Punkte beachten:

  • Den Website-Besuchern muss die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt werden. Google hält für diesen Zweck ein Add-On bereit. Bislang war dies nur für Internet Explorer, Firefox und Google Chrome verfügbar. Der Datenschutzbeauftragte hatte daher in der Vergangenheit moniert, dass Nutzer von Safari und Opera keine Widerspruchsmöglichkeit haben. Google bietet nun aber auch für diese Browser das Add-On an, so dass nun alle gängigen Browser berücksichtigt sind.
  • Es darf keine vollständige IP-Adresse von Besuchern einer Website getrackt werden. Verwender von Google Analytics müssen daher die “IP-Masken-Funktion” der Google-Tracking-API in dem auf den Seiten implementierten Code aktivieren.
  • Wer Google Analytics einsetzt, muss in einer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären und auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hinweisen. Hier sollte auch auf die Website http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de verlinkt werden.
  • Im Verhältnis zwischen Verwender von Google Analytics und Google liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Die Voraussetzungen des § 11 BDSG wurden in der Vergangenheit jedoch nicht eingehalten. Google hat nun aktualisierte Nutzungsbedingungen eingeführt, die mit den Datenschutzbehörden abgestimmte Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung beinhalten” (PDF des Nutzungsvertrags).

Die Datenschutzbehörden vertreten weiter die Auffassung, dass die Verwendung von Google Analytics in der Vergangenheit rechtswidrig war. Konsequenterweise fordert er deshalb die Löschung der unrechtmäßig erhobenen Altdaten. Dazu muss anscheinend das bestehende Google-Analytics-Profil geschlossen und ein neues eröffnet werden.

2. EU-Richtlinie

Mittlerweile ist der deutsche Gesetzgeber fast ein Jahr im Verzug mit der Umsetzung der EU-Cookie-Richtline des Europäischen Parlaments vom 25.09.2009. Diese sieht unter anderem vor, dass Cookies grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des Internetnutzers gesetzt werden dürfen.
Aktuell wird folgender Wortlaut eines neuen § 13 Abs. 8 Telemediengesetzes (TMG) zwischen Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat diskutiert:

Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können.

Bei Umsetzung des Gesetzes in dieser Form dürften Webseiten-Betreiber zukünftig personenbezogene Daten nur noch speichern und nutzen, wenn die Nutzer zuvor unterrichtet worden sind und der Speicherung eingewilligt haben. Natürlich ist völlig unklar, wie eine solche Einwilligung rechtssicher gewährleistet werden kann, so dass man bei strengster Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass der Nutzer bei Betreten einer jeden Webseite zuvor zugestimmt haben muss.

Auch für Webseitenbetreiber nutzergenerierten Inhalten (wie Social Media Dienste, Blogs, Foren, Gästebücher, sonstige Bewertungsplattformen) hat der Gesetzgeber neue Pflichten parat. Diese sollen verpflichtet werden, dem Nutzer zunächst umfassend über seine Absichten zu informieren und ihm die Möglichkeit zu bieten, seine Inhalte vor dem Zugriff Dritter, wie z. B. Suchmaschinen, zu schützen. Insoweit ist als Grundeinstellung die höchste Sicherheitsstufe voreinzustellen.

3. Eine weitere Runde in der Frage: Sind IP-Adressen personenbezogene Daten?

Seit langem ist umstritten, ob dynamische IP-Adressen nun personenbezogene Daten i. S. v. § 3 Abs. 1 BDSG oder diesem Schutzbereich doch nicht unterliegen.

Scheinbar nebenbei erwähnte der EuGH in einem seiner jüngeren Urteile (Urteil vom 24.11.2011, Az. C-7/10), dass er der Meinung ist, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Jedoch handelt es sich hier nicht um ein Grundsatzurteil. Der EuGH hatte sich nämlich thematisch nicht mit der vorangegangenen Frage zu beschäftigen. In diesem Verfahren wurde ein Access Provider von einer Verwertungsgesellschaft verklagt. Streitgegenstand war die Einrichtung eines Filtersystems, womit User eines Peer-to-Peer-Netzwerkes identifiziert werden könnten.

Dass diese gespeicherten Daten für den Access Provider personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG sind, wird von keiner Seite bestritten.

Der EuGH hat in diesem Urteil somit nur Unbestrittenes als selbstverständlich in seiner Urteilsbegründung aufgenommen. Es ist also weiterhin davon auszugehen, dass die Frage der Personenbezogenheit von IP-Adressen noch nicht endgültig geklärt worden ist.

4. Ablauf der Übergangsfrist des § 47 Nr. 2 BDSG

Am 31. August diesen Jahres läuft eine sehr interessante Übergangsfrist im Bundesdatenschutzgesetz für die Behandlung von Werbung ab. Bisher durften Daten, die vor dem 01. September 2009 zum Zwecke der Werbung gespeichert worden waren noch nach dem alten § 28 BDSG behandelt werden.

Nach Ablauf dieser Frist des § 47 Nr. 2 BDSG müssen diese gespeicherten Daten zum Zwecke der Werbung allerdings nach dem neuen § 28 BDSG behandelt werden. Dieser sieht unter anderem das sogenannte „Opt-In Prinzip“ bei Werbung vor. Das heißt, dass der Betroffene nun der Speicherung seiner Daten zum Zwecke der Werbung vorher zustimmen muss, wenn nicht die Ausnahmen des § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG einschlägig sind. Daten, die von Unternehmen vor dem 01.09.2009 gesammelt, jedoch zu Werbezwecken noch nicht benutzt wurden, bedürfen ab 01.09.2012 dann der gesonderten Einwilligung des Betroffenen.

V. HAFTUNGSRISIKEN FÜR WEBSEITENBETREIBER

1. Werbung – egal in welcher Form – muss erwünscht sein

Ein Oberlandesgericht hat erst im Februar letzten Jahres in einem Urteil (Leitsätze hier) entschieden, dass der Verbraucher sowohl der Gestattung zur Werbung via E-Mail, Fax oder Telefon gesondert (durch sog. Opt-In – Erklärung) zustimmen muss, und hat den Bundesgerichtshof (BGH) damit in seiner “Payback” Entscheidung bestätigt.

Die Parteien stritten um die Zulässigkeit folgender AGB-Klausel im Rahmen eines DSL-Flatrate-Vertrages.

Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.

Nach Auffassung des Gerichts verstieß diese Klauseln gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 BDSG, wonach ein Betroffener zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zustimmen muss. Diese Einwilligung muss die Voraussetzungen des § 4 a Abs. 1 BDSG erfüllen, wonach der Betroffene zwar nicht explizit jedoch aus freien Stücken und bewusst der Nutzung der personenbezogenen Dateien zustimmen muss. Da die Klausel nicht besonders hervorgehoben wurde, war die Einwilligung zur Benutzung der Daten für Werbung per Post nicht erteilt worden.

Auch für Werbung per E-Mail oder Fax hatte der Kläger seine Einwilligung nicht erteilt. Diese hätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG mittels gesonderter Erklärung oder der Markierung eines Feldes („Opt-In“ Erklärung) erfolgen müssen. Dasselbe war für die Werbung per Telefon zu urteilen, da hierfür § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gilt.

Aufgrund dieser Rechtsverletzungen hatte das Gericht dem Kläger in allen drei Varianten einen Anspruch auf Unterlassung nach § 1 UklaG zugesprochen.

In diesem Zusammenhang entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 21.07.2011 noch strenger.

Es stufte die Klausel

Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars” in Verbindung mit der Regelung “Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf”.

als unzulässig ein und eine strikte Trennung einer wettbewerbsrechtlichen Werbe-Einwilligung zu anderen Erklärungen. In diesem Fall wurde eine AGB-Klausel des PayTV Senders sky für unzulässig erklärt.

2. Verfallsdatum von Newsletter-Einwilligungen

Spannend und bisher weitgehend ungeklärt ist die Frage, für wie lange eine einmal erteilte Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters für Werbung eigentlich gilt. So kommt es immer wieder vor, dass man auf einer Homepage eine Einwilligung erteilt und erst Jahre später Werbung dieses Unternehmens erhält.

Die Rechtsprechung in dieser Frage ist noch sehr dünn gesät. Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass eine Einwilligung, die vor 10 Jahren erteilt und bisher ungenutzt geblieben sei, als verfallen anzusehen ist. Das Landgericht Berlin verkürzte das „Verfallsdatum“ drastisch auf zwei Jahre. Zuletzt verkürzte das Landgericht München I die Frist nochmalig auf 1,5 Jahre.
Bei diesem Thema wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Übergangsfrist des § 47 Nr. 2 BDSG abläuft. Daten für Newsletter, die vor dem 01.09.2009 gesammelt wurden, jedoch noch nicht eingesetzt wurden, sollten vor dem 31.08.2012 benutzt werden, da sonst der neue § 28 BDSG hierfür Anwendung findet.

3. Bald magere Zeiten für Abmahnkanzleien?

Die Justizministerin Frau Leutheuser-Schnarrenberger hat für das kommende Jahr interessante Gesetzesänderungen im Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrecht angekündigt.
Zweck dieser Gesetzesänderung wird vor allem der Schutz des Verbrauchers vor zu ungerechtfertigt hohen Abmahnungen. In der Öffentlichkeit werden diese Abmahnungen schon seit langem kritisiert. Bisher wurde jedoch in erster Linie nur auf die Kanzleien geschimpft, die aus moralischen Gründen freiwillig auf Umsatz verzichten sollten um den Verbraucher zu schonen. Völlig unberücksichtigt blieb in dieser Diskussion, dass der erste Versuch des Gesetzgebers diese Abmahnungen in der Höhe zu verhindern fehlging. In § 97 a Abs. 2 UrhG werden die Kosten auf 100 € gedeckelt, wenn es sich um einen „einfach gelagerten Fall“ handelt. Die Rechtsprechung ging jedoch in den seltensten Fällen von einem „einfach gelagerten Fall“ aus und sah die Abmahnkosten als gerechtfertigt an.

Diesem Umstand soll nun im zweiten Versuch dadurch begegnet werden, dass der Gesetzgeber für bestimmte Rechtsverletzungen einen Streitwert vorschreibt. Ob dadurch die Massenabmahnungen reduziert oder durch diese Einschränkung noch mehr Abmahnungen verschickt werden um den Umsatzverlust zu kompensieren bleibt abzuwarten.

In diesem Zusammenhang ist besonders interessant, dass auch der fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO im Bereich der Abmahnungen in noch nicht genau erklärter Art und Weise beschnitten werden soll, wie Frau Leutheuser-Schnarrenberger in einem Interview in der Süddeutschen Zeitung erklärte. Dieses Vorgehen könnte durchaus viel effektiver sein, da die Kosten der betreffenden Kanzleien empfindlich steigen könnten.

Zu guter Letzt möchte die Justizministerin für wettbewerbsrechtlich zu Unrecht Abgemahnte einen Kostenerstattungsanspruch im Gesetz verankern.

In allen drei Angelegenheiten lassen genaue Gesetzesentwürfe noch auf sich warten. Erst eine genaue Prüfung wird ergeben wie erfolgreich diese Gesetzesänderungen im Kampf gegen die als zu hoch empfundenen Abmahnungsgebühren sein wird.

Fortsetzung folgt mit einer Übersicht über die jüngste Rechtsentwicklung zur Haftung von Webseitenanbietern, insbesondere bei Bewertungsportalen und neuen Rechtsproblemen bei der Übernahme von Zahlungsvermittlungsdiensten bei Onlineshops.

Der Autor ist Rechtsanwalt, u. a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und beschäftigt sich seit über 10 Jahren mit dem Glückspielrecht in Deutschland (www.wir-beraten-unternehmer.de).

Bald ist es endlich wieder soweit -> Ende diesen Monats findet endlich wieder die SMX München statt!
Ihr könnt gerne auf meine Voreingenommenheit schimpfen, aber neben unserem SEOktoberfest gibt es keine Konferenz auf deutschem Boden, die so einen phantastischen Line-Up an SEO-Experten aufwarten kann wie die SMX München! Allen voran natürlich Rand Fishkin , der ja bereits letztes Jahr mit einer phänomenalen Keynote begeistern konnte, aber auch Leute wie Will Critchlow von Distilled, PPC Mastermind Brad Geddes, Google´s Johannes JohnMu Müller, Linkbuilding-Stratege Wil Reynolds von SEER Interactive, BING´s Director of Search Stefan Weitz, und natürlich auch das who-is-who der lokalen SEO-Prominenz von Marcus Tober, Doc Fischer, Astrid Staats, Seonaut Marco Janck, Andre Alpar, Jens Fauldrath um nur ein paar wenige zu nennen.

Auch ich bin natürlich wieder am Start, aber bevor ich kurz meine Sessions skizziere, ein kleiner Hinweis in eigener Sache ->

Am Vortag der SMX bieten mein con-genialer Partner Niels und ich einen einzigartigen SEO-Workshop im Rahmen der SMX München an ->

SEO Basics – Was wirklich wichtig ist oder SEO-Experte nach einem Tag!

Niels und ich wollen euch in diesen 480 Minuten (natürlich inkl. Mittagessen & Kaffeepausen zum durchschnaufen) zum SEO Experten machen! Ein ganzer Tag mit allem was man wissen muss, um erfolgreich SEO zu betreiben – natürlich verständlich erklärt im Tandler.Doerje.Partner Style :-)

Hier ein Auszug einiger unserer Themen im Workshop ->

  • Google Strategie & Outlook 2012
  • Google Universal Search Optimization
  • Google Places & Local Search
  • Google Product Search
  • Google Image & Video Search
  • User Reviews & Bewertungen
  • Content Syndication und -Licensing
  • Keyword Research
  • SEO Rankingfaktoren
  • Organisches Linkbuilding
  • Viral Outreach und Linkbaiting
  • Überblick über aktuelle, kommende Google Updates
  • User Intent
  • Social Mentions als Rankingfaktor
  • Author Authority
  • Der richtige Einsatz diverser SEO-Tools

Lust bekommen? Dann melde Dich jetzt hier für den Workshop an (selbstverständlich kann auch nur unser Workshop ohne SMX Ticket gebucht werden)

Wir freuen uns auf einen spannenden Workshop mit vielen wissbegierigen SEO-Begeisterten, die mit uns einen ganzen Tag lang in die spannende Welt von Google & Co eintauchen wollen!

Aber natürlich bin ich auch auf der SMX München aktiv ->

Am ersten Tag findet von von 16.30 – 18.30 Uhr wieder unser Webmasters on the Roof All-Star Panel statt! Auch dieses Jahr wieder mit spannenden Gästen, so haben bislang Rand Fishkin, Will Critchlow & Jens Fauldrath fest zugesagt! Zwei Stunden lang SEO auf die Ohren – die aktuellsten SEO Themen ungefiltert & ungestüm, offen & ehrlich, live & in Farbe :-)

Am zweiten Tag gibt es ebenfalls eine Premiere -> Die SMX Charity Session – Power Boosting und die Learnings von 13.30 – 14.30 Uhr. Zusammen mit Social Media & Facebook Guru Curt Simon Harlinghausen und PPC Profi Evert Veldhuijzen wollen wir zwei Webseiten bei Ihren SEO, PPC und Social Media Aktivitäten helfen!
Bewerbt euch direkt mit eurer Seite bei Sandra Finlay – die ausgewählten Einreicher zahlen jeweils 500 Euro, und bekommen dafür ein SMX Zwei-Tagesticket inkl. SMX After Dark Party, und natürlich ne Menge unbezahlbarer Power Boosting Tipps von uns dreien! Und das beste daran -> die 500 Euro gehen komplett an die Münchner Tafel und die NCL Stiftung!
Ein Zwei-Tagesticket zum quasi halben Preis, unbezahlbare Power Tipps, und dabei auch noch etwas Gutes tun? Muss ich noch mehr sagen, um euch dieses einzigartige Angebot schmackhaft zu machen? :-)

Mein letzter Slot auf der SMX ist eine Link Clinic zusammen mit Marco Janck von 17.35 – 18.15 Uhr – das letzte Panel am letzten Tag ist immer eine gute Gelegenheit uns beiden ein paar gute Tipps für eure Linkbuilding-Strategie abzuholen.

Wir sehen uns auf der SMX München!

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