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WKO - Beauftragte im Betrieb
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Themen: recht Kategorie: Broschüren/Publikationen
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Autor: | ![]() |
Veröffentlicht: | September 2008 |
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Textauszug aus diesem Dokument
BEAUFTRAGTE IM BETRIEBDr. Stefan BrezovichMag. Christoph PinterMag. Christa WendlerSeptember 2008UMWELT TECHNIK INNOVATION
Impressum Wirtschaftskammer Niederösterreich Verlags und Herstellungsort: St. Pölten Für den Inhalt verantwortlich: Wirtschaftskammer Niederösterreich Abteilung Umwelt, Technik und Innovation 3100 St. Pölten, Landsbergerstraße 1 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und vorheriger Rücksprache gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben dieses Merkblattes trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Niederösterreich ausgeschlossen ist.
INHALT 1 Die Beauftragten im Überblick 1 2 Allgemeines 3 2.1 Beauftragte im Betrieb 3 2.2 Einhaltung der Verwaltungsvorschriften 3 3 Die Beauftragte im Einzelnen 4 3.1 Umweltschutzbeauftragter 4 3.2 Abfallbeauftragter 4 3.3 Giftbeauftragter 6 3.4 Strahlenschutzbeauftragter 7 3.5 Gefahrgutbeauftragter 7 3.6 Brandschutzbeauftragter 8 3.7 Beauftragte im Wasserrecht 10 3.8 Beauftragte im Mineralrohstoffgesetz MinroG 11 3.9 Laserschutzbeauftragter 12 3.10 StörfallSicherheitsbeauftragter 12 3.11 Planungskoordinator u. Baustellenkoordinator 14 3.12 Sicherheitsvertrauensperson und Präventivdienste 14 3.13 Beauftragter für die biologische Sicherheit 18 3.14 ErstHelferInnen 18
1 DIE BEAUFTRAGTEN IM ÜBERBLICK Beauftragte Rechtsgrundlage Voraussetzung Aufgaben Verantwortlichkeit Umwtützung des für die Einhaltung der eltbeauftragter Keine KUnterseine UmwKeine besondere eltschutzvorschriften Verantwortlichen Überwachung der Einhaltung des Bundes AWG, Information Keine besondere, jedoch AAWG 2002 Für Betriebe mit mehr als 100 über festgestellte Mängel an den Betriebsinhaber, Umsetzung eventuell strafrechtliche bfallbeauftragter 11 Arbeitnehmern der abfallrechtlichen Bestimmungen sowie Beratung in und/oder zivilrechtliche abfallwirtschaftlichen Belangen des Betriebes Verantwortlichkeit Für Betriebe in denen, ausgenommen GChemG 1996 mindergiftige Stoffe und mindergiftige ÜEigene Verantwortung berwachung der Einhaltung des Chemiegesetzes sowie iftbeauftragter gemäß 71 Abs. 1 Ziff. 15 44 Abs. 1 Zubereitung, Gifte hergestellt oder in Information über festgestellte Mängel an den Betriebsinhaber VChemG 1996 erkehr gesetzt werden StrahlenschutzbeauftragStrSchG Für den Betrieb für Anlagen, die mit ahlenschutzvorschriften Keine besondere ter 7 Abs. 4 radioaktiven Stoffen umEinhaltung der Strgehen Beförderung gefährlicher Güter auf Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die GGGEigenverantwortlich BG Straße, Schiene oder Wasserstraße bzw. Beförderung gefährlicher Güter, Beratung des Unternehmens, efahrgutbeauftragter gemäß 27 Abs. 2 Ziff. 7 11 das damit zusammenhängende Befüllen, Erstellung eines Jahresberichtes, Durchführung von VGGBG erpacken, Be und Entladen Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen AStV Auf Grund besonders gefährlicher Erstellen einer Brandschutzordnung und eines 43 Brandschutzbeauftragter Verhältnisse von der Behörde Brandschutzplanes, Durchführung von Brandalarm und Keine besondere bzw. NÖ vorgeschrieben Räumungsübungen, unter Weisung der Mitarbeiter Feuerwehrgesetz AAuf Grund besonders gefährlicher StV Brandschutzgruppe Verhältnisse von der Behörde Unterstützung des Brandschutzbeauftragten.
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Impressum Wirtschaftskammer Niederösterreich Verlags und Herstellungsort: St. Pölten Für den Inhalt verantwortlich: Wirtschaftskammer Niederösterreich Abteilung Umwelt, Technik und Innovation 3100 St. Pölten, Landsbergerstraße 1 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und vorheriger Rücksprache gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben dieses Merkblattes trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Niederösterreich ausgeschlossen ist.
INHALT 1 Die Beauftragten im Überblick 1 2 Allgemeines 3 2.1 Beauftragte im Betrieb 3 2.2 Einhaltung der Verwaltungsvorschriften 3 3 Die Beauftragte im Einzelnen 4 3.1 Umweltschutzbeauftragter 4 3.2 Abfallbeauftragter 4 3.3 Giftbeauftragter 6 3.4 Strahlenschutzbeauftragter 7 3.5 Gefahrgutbeauftragter 7 3.6 Brandschutzbeauftragter 8 3.7 Beauftragte im Wasserrecht 10 3.8 Beauftragte im Mineralrohstoffgesetz MinroG 11 3.9 Laserschutzbeauftragter 12 3.10 StörfallSicherheitsbeauftragter 12 3.11 Planungskoordinator u. Baustellenkoordinator 14 3.12 Sicherheitsvertrauensperson und Präventivdienste 14 3.13 Beauftragter für die biologische Sicherheit 18 3.14 ErstHelferInnen 18
1 DIE BEAUFTRAGTEN IM ÜBERBLICK Beauftragte Rechtsgrundlage Voraussetzung Aufgaben Verantwortlichkeit Umwtützung des für die Einhaltung der eltbeauftragter Keine KUnterseine UmwKeine besondere eltschutzvorschriften Verantwortlichen Überwachung der Einhaltung des Bundes AWG, Information Keine besondere, jedoch AAWG 2002 Für Betriebe mit mehr als 100 über festgestellte Mängel an den Betriebsinhaber, Umsetzung eventuell strafrechtliche bfallbeauftragter 11 Arbeitnehmern der abfallrechtlichen Bestimmungen sowie Beratung in und/oder zivilrechtliche abfallwirtschaftlichen Belangen des Betriebes Verantwortlichkeit Für Betriebe in denen, ausgenommen GChemG 1996 mindergiftige Stoffe und mindergiftige ÜEigene Verantwortung berwachung der Einhaltung des Chemiegesetzes sowie iftbeauftragter gemäß 71 Abs. 1 Ziff. 15 44 Abs. 1 Zubereitung, Gifte hergestellt oder in Information über festgestellte Mängel an den Betriebsinhaber VChemG 1996 erkehr gesetzt werden StrahlenschutzbeauftragStrSchG Für den Betrieb für Anlagen, die mit ahlenschutzvorschriften Keine besondere ter 7 Abs. 4 radioaktiven Stoffen umEinhaltung der Strgehen Beförderung gefährlicher Güter auf Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die GGGEigenverantwortlich BG Straße, Schiene oder Wasserstraße bzw. Beförderung gefährlicher Güter, Beratung des Unternehmens, efahrgutbeauftragter gemäß 27 Abs. 2 Ziff. 7 11 das damit zusammenhängende Befüllen, Erstellung eines Jahresberichtes, Durchführung von VGGBG erpacken, Be und Entladen Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen AStV Auf Grund besonders gefährlicher Erstellen einer Brandschutzordnung und eines 43 Brandschutzbeauftragter Verhältnisse von der Behörde Brandschutzplanes, Durchführung von Brandalarm und Keine besondere bzw. NÖ vorgeschrieben Räumungsübungen, unter Weisung der Mitarbeiter Feuerwehrgesetz AAuf Grund besonders gefährlicher StV Brandschutzgruppe Verhältnisse von der Behörde Unterstützung des Brandschutzbeauftragten.
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vorgeschrieben werden, die vom Unternehmer den zuständigen Behörden namhaft gemacht werden müssen.
Die Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die für Betriebe relevanten Bestimmungen verschaffen.”
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