Mutterschutzrechner | Der Mutterschutz

Wenn eine beruftätige Frau in Deutschland schwanger wird, muss sie die Schwangerschaft gem. § 5 des Mutterschutzgesetzes ihrem Arbeitgeber mitteilen, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist. Auch der mutmaßliche Entbindungstermin muss angegeben werden.
Diese Mitteilungspflicht dient nicht nur dem Schutz der werdenden Mutter, denn sie darf nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht mehr alle Arbeiten ausführen und genießt besondere Vorrechte und besonderen Schutz, sondern der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft auch dem Gewerbeaufsichtsamt und dem Betriebrat mitteilen. Außerdem wird nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. des vermutlichen Entbindungstermins die Mutterschutzfrist berechnet.
Dieser Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Hatte eine Frau eine Frühgeburt oder hat sie Mehrlinge zur Welt gebracht, verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Vor der Geburt des Kindes darf eine schwangere Frau nur dann weiter arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt hat. Nach der Geburt darf sie ihre Berufstätigkeit frühestens nach Ablauf der Frist von acht bzw. zwölf Wochen wieder aufnehmen. Laut Mutterschutzgesetz ist dabei jede Tätigkeit, die länger als 8,5 Stunden am Tag andauert, sowie Nachtarbeit, Mehrarbeit und Arbeit am Sonntag verboten.
Auch wenn während des Mutterschutzes nicht gearbeitet wird, erhält die Frau trotzdem weiterhin ein Gehalt. Dieses wird aber ab Beginn der Mutterschutzfrist anders berechnet.
Zunächst einmal erhält jede schwangere Arbeitnehmerin als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ein Mutterschutzgeld von in der Regel EUR 13,00 pro Tag. Dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Die Differenz zum Nettogehalt zahlt dann der Arbeitgeber, wobei der Arbeitgeber soviel dazuzahlt, bis der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Monate erreicht wird. Für Frauen, die ihren Lohn wöchentlich ausgezahlt bekommen, gelten die gleichen Regeln und der Arbeitgeber stockt die Zahlung der Krankenkasse soweit auf, bis der Durchschnittslohn der vergangenen dreizehn Wochen erreicht wird.
Bei Frauen, die privat krankenversichert sind, erfolgt nur eine Einmalzahlung von EUR 210,00 durch das Bundesversicherungsamt. Der Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss aber so, als ob eine gesetzliche Krankenkasse den üblichen Kassensatz pro Tag zahlen würde.
Wer einen so genannten Minijob hat, also maximal EUR 400,00 im Monat verdient, erhält nur eine einmalige Zahlung von EUR 210,00.
Auch freiwillig gesetzlich versicherte schwangere Frauen können Mutterschutzgeld erhalten, wenn sie eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben. In diesem Fall erhalten sie Mutterschutzgeld in Höhe des Krankengeldes.
Hausfrauen, die über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschutzgeld.