Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (Stand 05.12.2011) gelten für alle Verträge zwischen der Rechtsanwältin Nina Diercks (nachfolgend „Rechtsanwältin“) und dem Mandaten/der Mandantin (nachfolgend „Mandant“) über die Besorgung von Rechts- und Vertragsangelegenheiten.
Diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Mandanten erkennt die Rechtsanwältin nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch dann, wenn die Rechtsanwältin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen desMandanten die Dienstleistung gegenüber dem Mandanten vorbehaltlos ausführt.
2. Begründung und Umfang eines Mandatsverhältnisses
Ein Mandatsverhältnis wird nicht allein durch Anfragen an die Rechtsanwältin per E-Mail, Fax, Telefon oder die Kommunikation via eines Sozialen Netzwerks begründet. Hierzu bedarf es der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien.
Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Der konkrete Auftragsumfang kann in Form einer Honorarvereinbarung bestimmt werden. Gegenstand des
Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Beratungsleistung, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg.
Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Rechtsanwältin nur dann verpflichtet, wenn der Mandant einen darauf gerichteten konkreten Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag muss wenigstens in Textform via Email erfolgen und von der Rechtsanwältin mit einer korrespondierenden Email angenommen werden.
Das Mandat wird durch die Rechtsanwältin nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und den weiteren berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte.
Die Rechtsberatung der Rechtsanwältin bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte die rechtliche Angelegenheit von ausländischem Recht berührt sein, wird die
Rechtsanwältin hierauf rechtzeitig hinweisen. Die rechtliche Beratung umfasst keine steuerliche Beratung. Etwaige steuerliche Auswirkung einer
zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (zB. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen oder aber der
Rechtsanwältin den Auftrag zu erteilen, diese Leistung bei einem fachkundigen Dritten zu beziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich die Rechtsanwätlin, zuvor die
Zustimmung des Mandanten einzuholen.
Das Einverständnis des Mandanten mit diesen allgemeinen Mandatsbedingungen ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Mandatsverhältnisses.
3. Kommunikation und Vertraulichkeit
Die vom Mandanten zu Beginn des Mandatsverhältnisses bekanntgegebenen Adressdaten (inkl. Email, Telefon und Fax) gelten bis zu einer durch Mandanten angezeigten Adressänderung als korrekt.
Gibt der Mandant eine Email- und/oder Faxadresse als Adressdaten an, so erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass
a) Informationen auch über diese Kommunikationswege ausgetauscht werden können,
b) die Rechtsanwältin mit der Übermittlung von Informationen über diese Kommunikationswege ihren Informationspflichten nachkommt und
c) diese Informationen unverschlüsselt per Email übersendet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vertraulichkeit bei der Nutzung von Email und Fax nicht gewährleistet werden kann, da insbesondere Emails – ähnlich wie Postkarten – für jedermann einsehbar zwischen den Nachrichtenfächern hin- und hergesendet werden. Für verschlüsselten Email-Verkehr müssen beide Parteien etwaige Schlüssel einrichten, dies erfolgt nur nach ausdrücklicher Absprache der Parteien in Schriftform.
Die Rechtsanwältin ist berechtigt, ihr vom Mandanten im Rahmen des Mandates übergebene Daten zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass seitens der Rechtsanwältin mündliche, ohne vorherige Prüfung rechtlicher und tatsächlicher Gegebenheiten, erteilte Auskünfte nicht Grundlage einer wirtschaftlichen Disposition oder sonstigen Entscheidung des Mandanten sein können.
4. Mitwirkungspflichten des Mandanten
Dem Mandanten ist bewusst, dass ihm innerhalb des Mandatsverhältnisses Mitwirkungspflichten obliegen. Der Mandant hat die Rechtsanwältin über alle mit dem Mandant zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln.
Wenn das Mandat die Kommunikation mit einer Gegenseite, Gerichten, Behörden oder sonstigen Beteiligten erfordert, wird der Mandant selbst während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit
der Rechtsanwältin Kontakt mit den zuvor genannten aufnehmen.
Ferner hat der Mandant der Rechtsanwältin mitzuteilen, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder er bzw. seine gesetzlichen Vertreter über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar sind.
Schließlich hat der Mandant, die ihm von der Rechtsanwältin übermittelten Ausführungen, Schreiben und Schriftsätze dahingehend sorgfältig zu prüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben
richtig und vollständig sind.
5. Vergütung
a. Honorarvereinbarung
In der Regel werden die Rechtsanwältin und der Mandant eine individuelle Honorarvereinbarung treffen. Diese Honorarvereinbarung wird wirksam, wenn die Rechtsanwältin das Angebot zur Honorarvereinbarung via Email übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Fax zurücksendet oder die Rechtsanwältin mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr (auch über die Kommunikation in sozialen Netzwerken) ergibt.
In der Regel werden bei der individuellen Honorarvereinbarung Zeiteinheiten der Abrechnung zu Grunde gelegt. Der prognostizierte Zeitaufwand für die Bearbeitung wird dem Mandanten mitgeteilt und in der Honorarvereinbarung festgehalten. Ob darüber hinaus gehender Zeitaufwand nur dann vergütet wird, wenn der Mandant auch diesen im Vorwege genehmigt oder ob der gesamte Zeitaufwand erst mit Rechnungsstellung dem Mandant bekanntzugeben ist und der in diesem Fall in der Gebührennote zu Grunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt gilt, wenn nicht unverzüglich widersprochen wird, ist eine Frage der jeweiligen individuellen Honorarvereinbarung. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Rechtsanwältin gefertigten handschriftlichen oder digitalen Zeitaufzeichnungen fordern
b. Vergütung nach dem RVG
Soweit keine individuelle Honorarvereinbarung zwischen der Rechtsanwältin und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach der jeweils geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach RVG richten sich nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung getroffen.
Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.
c. Vorschuss
Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die Rechtsanwältin einen Vorschuss fordern. Ausgelegte oder einzuzahlende Gerichts- oder Verfahrensgebühren kann die Rechtsanwältin sofort zur Gänze erstattet verlangen. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt oder werden Auslagen nicht auf Anforderung erstattet, kann die Rechtsanwältin nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, dem Mandanten ihre Absicht die Tätigkeit einzustellen rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Mandanten Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
d. Abtretung und Aufrechnung
Hat der Mandant gegenüber Dritten Anspruch auf Erstattung von Gebühren gegen die Rechtsanwältin, so tritt er diese im Voraus sicherungshalber in Höhe der jeweils gegen ihn bestehenden Forderung der Rechtsanwältin ab. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
6. Zahlung
Für sämtliche Rechnungen der Rechtsanwältin wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsstellung vereinbart (§§ 186 ff. BGB). Verzug tritt mit dem 15. Tag nach Rechnungsstellung ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Mehrere Auftragnehmer haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwältin, wenn die Rechtsanwältin für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
7. Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Rechtsanwältin aus dem bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fährlässigkeit verursachten Vermögensschaden wird hiermit auf 1.000.000 (in Worten: eine Million) Euro pro Versicherungsfall beschränkt, soweit die Haftung nicht noch weiter durch eine gesondert abgeschlossene individuelle Haftungsbeschränkung beschränkt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
8. Verjährung
Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und der Rechtsanwältin bestehenden Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis erlangt hat von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Mandanten tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Mandats ein. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Rechtsanwälte oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
9. Aktenaufbewahrung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Rechtsanwältin, bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht bei der Rechtsanwältin vorher abholt. Das Gleiche gilt für andere Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter der Rechtsanwältin aus Anlass der Auftragsdurchführung überlassen hat. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.
10. Änderungen
Bei Änderungen der Mandatsbedingungen gilt jeweils die zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsauftrages gültige Fassung, es sei denn, der Mandant hat der Änderung der Mandatsbedingungen in einem laufenden Beratungsverhältnis wenigstens in Textform zugestimmt.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen mit dem Mandanten einschließlich dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen einzelnen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.
Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Die Mandatsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg, Deutschland.