Heim ins Net. Anna ist wieder dran. Ein Gespenst unter Gespenstern. Einstweilen noch als Lauscherin, als virtuelles Mauerblümchen. Surfen. Von Newsgroup zu Newsgroup. Nachdem sie es nicht geschafft hat, sich PACIDIUS, an dem sie selbst mitarbeitet, so gefügig zu machen, daß sie ihm auch nur einen der Ayverdis entlocken könnte, geschweige denn Hikmet, hat sie Unterhaltung nötig.
Langsam kommt es ihr unheimlich vor, so als sei dieser Name gesperrt. Bei so vielen erfaßten Namen ist es höchst unwahrscheinlich, daß gerade er nicht abgerufen werden kann. Auch der alte Hikmet Ayverdi, den zumindest Jussuf gefunden haben muß, ist nicht auffindbar. Oder stammt Jussufs Information gar nicht aus dem todernsten Programm, sondern aus der lächerlichen Realität, und er hat den toten Ayverdi doch gekannt? Sie muß vorsichtig sein. Ihre Suche könnte Spuren hinterlassen, und das wäre im Augenblick gar nicht gut. Für niemanden. (S. 166)
"Hast du dir je den originalen Wortlaut eines Aufenthaltsverbots angesehen?" Jussuf kann wieder beide Hände gebrauchen, obgleich die getretene noch eine leichte Verfärbung aufweist, ebenso wie Annas Auge. Auf Jussufs Schreibtisch liegt ein kleiner Stapel kopierter Bescheide, und Anna zieht den erstbesten heraus.
Aufenthaltsverbot: Gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziffer 7 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), wird gegen Sie ein gemäß § 21 Abs. 1 FrG für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründung: Die Behörde ist daher der Ansicht, daß aufgrund der Tatsache, daß Sie die Mittel für Ihren Unterhalt nicht nachweisen können, die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zum Schutze des wirtschaftlichen Wohls der Republik Österreich sowie zur Verhinderung eventueller strafbarer Handlungen geboten erscheint. Diese öffentlichen Interessen, bzw. die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot wiegen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf Ihre Lebenssituation. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ersatz der Kosten ist im zitierten Gesetz zwingend angeordnet. (S. 254)
(c) 1998, Residenz, Salzburg, Wien.
Publikation mit freundlicher Genehmigung des Verlags.