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Buchpreisbindung verletzt - Privatmann verurteilt

Privatmann zu Abmahnkosten verurteilt

© Die Berliner Literaturkritik, 14.12.09

FRANKFURT/MAIN (BLK) - Wer im Internet ein Buch unterhalb der gesetzlichen Preisbindung anbietet, muss auch die Abmahnkosten zahlen. Mit dieser am Freitag (11.12.) veröffentlichten Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einen Privatmann zur Zahlung von 203 Euro verurteilt (Az: 11 U 72/07, Urteil vom 8. Dezember 2009).

Der Mann hatte auf der Online-Plattform von Amazon in größerem Stil Bücher angeboten, darunter auch ein Buch unterhalb des festgesetzten Ladenpreises. Dies beanstandete ein Anwalt, der im Auftrag von Verlagen als Buchpreisbindungstreuhänder arbeitet. Er mahnte den Betroffenen ab und verlangte von ihm dafür auch die Kosten. Der Betroffene erklärte dagegen, er habe das im Internet angebotene Buch in einem Preisausschreiben gewonnen.

Das OLG stellte in der rechtskräftigen Entscheidung jetzt fest, dass der Mann gegen die Buchpreisbindung verstoßen habe. Er habe nicht nachweisen können, dass er das Buch tatsächlich gewonnen habe. Grundsätzlich gelte die Buchpreisbindung aber nur für den ersten Verkauf von Büchern, betonten die Richter. Wer ein Buch von jemandem geschenkt bekomme, der das Buch zuvor im Laden gekauft habe, könne dann frei über das Buch verfügen. (dpa/ros)


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