BERLIN (BLK) – Am 29. Juli 2009 ging in einer Cottbusser Druckerei das Licht aus. Die Schließung des Unternehmens wird dabei kaum Bedauern auslösen, denn es handelte sich um kein besonders ehrenwertes Gewerbe: Die fünf Beschuldigten stehen in Verdacht, teure Fachbücher in großem Stil nachgedruckt und billig verkauft zu haben.
Raubdrucke sind so alt wie das Druckgewerbe selbst. Nach der Erfindung des Buchdruckes mit beweglichen Lettern durch Johannes Gutenberg (1399-1468) Mitte des 15. Jahrhunderts änderte sich der Markt für Schriftwerke grundlegend. Durch die vergünstigten Produktionsbedingungen konnten größere Auflagen hergestellt werden, die für mehr Menschen erschwinglich waren. Die Nachdrucker ließen nicht lange auf sich warten: Sie druckten die aufwändig erstellten Bücher billiger nach und schmälerten so das Einkommen der ursprünglichen Drucker.
Kritik an dieser Praxis kam früh – auch aus prominentem Munde: Martin Luther (1483-1546) kritisierte 1541 die „grosse öffentliche Reuberey“, die nicht zuletzt mit Nachdrucken seiner Bibelübersetzung getrieben wurde, und beklagte dabei auch, dass „ich meine eigen Erbeit an vielen Orten nicht gekennet“, also die Verfälschung seiner Arbeit.
Damit nennt der Reformator bereits einen Kernpunkt des modernen Urheberrechts: Den Schutz geistigen Eigentums und das Recht, die Verwertung zu kontrollieren bzw. am daraus erwirtschafteten Gewinn beteiligt zu werden, um das eigene Einkommen zu sichern. Beteiligungen dieser Art sind dabei insgesamt ein Phänomen der Moderne. Die Antike und das frühe Mittelalter kannten kein geistiges Eigentum; zwar war es verboten, ein Buch zu stehlen – den Inhalt zu kopieren und weiter zu verwenden, war dagegen übliche Praxis.
Erste Urheberrechtsgesetze, die dem modernen Verständnis nahe kommen, entstanden im 18. Jahrhundert in England, den USA und Frankreich. Von den vielen deutschen Kleinstaaten war Baden der erste, der 1810 ein Gesetz nach französischem Vorbild einführte. Nach der Gründung des Deutschen Kaiserreiches 1871 wurde schließlich ein landesweit verbindliches Urheberrechtsgesetz für „Werke der bildenden Künste“ eingeführt. 1886 wurde mit der „Berner Übereinkunft“ das erste internationale Abkommen über Urheberrechte abgeschlossen, das seitdem immer wieder ergänzt wurde.
Im 20. Jahrhundert erfuhren die Urheberrechtsgesetze mehrere Überarbeitungen, um der beschleunigten technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Auch die stetig steigende Verwendung von digitalen Medien und Software, ebenso des Internets, verlangt immer wieder Anpassungen der Rechtslage. Die letzten großen Änderungen fanden in Deutschland 2003 und 2008 statt, als in zwei Schritten eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt wurde, die z.B. auch das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen, sprich: das Knacken eines Kopierschutzes, unter Strafe stellt.
Anders als die Nachdrucker zu Luthers Zeiten können die fünf Cottbusser also nicht mehr damit rechnen, von juristischen Konsequenzen verschont zu bleiben.
Von Yvonne Berger