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Gericht: Leseplätze erlaubt - Ausdrucke nicht

Herunterladen von Inhalten bereits untersagt

© Die Berliner Literaturkritik, 02.12.09

FRANKFURT/MAIN (BLK) - An elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken darf es keine Möglichkeit zum Ausdruck von Inhalten geben. Ein Ausdruck widerspreche dem Urheberrecht genauso wie das Herunterladen von Inhalten auf USB-Sticks oder andere digitale Datenträger. Dies geht nach Angaben eines Justizsprechers aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor. In dem Eilverfahren von bundesweiter Bedeutung ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der TU Darmstadt und dem Eugen Ulmer Verlag in Stuttgart. In der ersten Instanz hatte das Frankfurter Landgericht lediglich das Herunterladen untersagt. (dpa/ros)


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