FRANKFURT/MAIN/DARMSTADT (BLK) - An elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken darf nichts ausgedruckt werden. Dies widerspreche dem Urheberrecht genauso wie das Herunterladen von Inhalten auf USB-Sticks oder andere digitale Datenträger. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) hervor (Az.:11 U 40/09). In dem Eilverfahren von bundesweiter Bedeutung ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der TU Darmstadt und dem Eugen Ulmer Verlag in Stuttgart. In der ersten Instanz hatte das Frankfurter Landgericht lediglich das Herunterladen untersagt.
Ursprünglich hatte der Verlag mit Unterstützung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels erreichen wollen, dass die Universität den Inhalt wissenschaftlicher Veröffentlichungen den Benutzern der Bibliothek nicht kostenlos elektronisch zur Verfügung stellen darf. Das Landgericht wertete jedoch in der ersten Instanz die elektronischen Leseplätze nicht als Verstoß gegen das Urheberrecht. Dem schloss sich das OLG nach Angaben eines Justizsprechers vom Mittwoch (2.12.) an. Das Urteil wurde jedoch um das Verbot des Ausdrucks erweitert.
Der Börsenverein bewertete in einer Mitteilung die Entscheidung als Stärkung geistigen Eigentums. Das Recht am eigenen Werk sei Fundament der Arbeit von Autoren und Verlagen. Damit Studenten die Auflagen des Gerichts einhalten könnten, müsse in die Ausstattung der Bibliotheken investiert werden. „Hier ist die Bildungspolitik gefragt, das notwendige Geld zur Verfügung zu stellen“, sagte der Geschäftsführer des Dachverbands der Buchbranche, Alexander Skipis.
Die TU Darmstadt bedauerte hingegen die Entscheidung. Sie schränke die Nutzung der von Bibliotheken eigenständig digitalisierten Medien ein. Wissenschaftliches Arbeiten sei nur möglich, wenn Kopien von Textteilen erstellt werden könnten, um zuverlässig zitieren zu können. Das OLG-Urteil zwinge die Nutzer zum Abschreiben mit der Hand. „In Zeiten elektronischer Medien, des Internets und der e-science ist das ein Anachronismus.“ (dpa/ros)