KARLSRUHE (BLK) - Im Streit um den verbotenen Roman „Esra“ von Maxim Biller schützt die Kunstfreiheit den Autor und seinen Verlag vor Entschädigungszahlungen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (24.11.) in Karlsruhe entschieden. Damit hat sich in der zweiten Runde des Rechtsstreits die Kunstfreiheit gegenüber den Interessen der Ex-Freundin des Autors durchgesetzt (Urteil vom 24. November 2009 - Az.: VI ZR 219/08).
Vor zwei Jahren hatte die Klägerin vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verbot des Romans erreicht. Sie fühlte sich durch die Schilderung intimer Details in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, da sie sich in der Romanfigur „Esra“ wieder erkannte.
Das Landgericht München hatte ihr im Februar 2008 Entschädigungszahlungen von 50.000 Euro zugesprochen, das Oberlandesgericht die Klage jedoch abgewiesen. Vor allem das Verbot des 2003 aufgelegten Werks hatte Diskussionen über die Bedeutung und die Reichweite der Kunstfreiheit ausgelöst.
Der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH betonte in seiner Entscheidung die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit. „Deren hoher Rang und schrankenlose Gewährleistung gebieten bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Kunstwerke besondere Zurückhaltung“, teilte der BGH mit. Daher könne die Klägerin keine Entschädigungszahlungen verlangen, obwohl der Roman sie in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend verletze.
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung auch damit, dass das Verbot eines Romans einen besonderen Ausnahmefall darstelle. Bei der Entscheidung über eine Entschädigung seien „insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift“. (dpa/olb)