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ES Autovermietung Berlin - Unfallersatzwagen
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Themen: autovermietung berlin Kategorie: Studien
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Thema: | Marketing/Wirtschaft/Konsum |
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Textauszug aus diesem Dokument
Boris Schlüszler, aktives Schadenmanagement RBerG, Fassung vom 15.11.2005, Seite 1 von 11Aktives Schadenmanagement und RechtsberatungsgesetzBoris Schlüszler, GusbornI.EinleitungSeit einigen Jahren verstärkt sich die Intensität der KraftfahrzeugVersicherungswirtschaft, im Haftpflichtschadenfall den durch den eigenen Versicherungsnehmer Geschädigten möglichst unverzüglich anzusprechen, um sein Verhalten zu beeinflussen und ihm die Regulierung seines Schadens in einer bestimmten Weise nahezulegen. Der Geschädigte soll insbesondere von der kostentreibenden Einschaltung eines seine Interessen vertretenden Rechtsanwaltes absehen, daher werden ihm unter anderem Verträge mit einer Reparaturwerkstatt, einem Mietfahrzeugunternehmen, einem Abschleppunternehmen, einem Gutachter und ähnlichen Dienstleistern vermittelt. Das Versicherungsunternehmen hat mit den von ihm vermittelten Dienstleistern im folgenden Vermittlungsbegünstigte bilaterale Abkommen getroffen, die ein bestimmtes Vermittlungsvolumen mit einer für den Versicherer vorteilhaften Preisgestaltung verknüpfen. Ziel dieses sogenannten aktiven Schadenmanagements ist die Absenkung der Schadenskosten, indem die gegnerische Rechtsberatung unterbunden, die trotzdem nötigen Dienstleistungen jedoch gezielt und konzentriert durch den Schadenmanager, das Versicherungsunternehmen, eingekauft werden.Dieses legitime und nachvollziehbare Verhalten der Versicherungsunternehmen ist zweifelsohne problemlos, wenn der Empfänger der vermittelten Leistung in einem nach dem Versicherungsvertragsgesetz gestalteten Verhältnis zum Schadenmanager steht. Ist jedoch der durch den Versicherungsnehmer geschädigte Dritte der Adressat der beratenden und vermittelnden Tätigkeit, kann das VVG zur Einordnung dieses rechtsgeschäftlichen Kontaktes nicht herangezogen werden.Damit ergibt sich die Frage, wie das aktive Schadenmanagement der HaftpflichtVersicherungswirtschaft im Lichte des Rechtsberatungsgesetzes zu bewerten ist1.II.Vorgabe des RechtsberatungsgesetzesDas Rechtsberatungsgesetz stellt zur Pflege der Rechtsordnung, zum Schutze des Anwaltsstandes und zur Bewahrung der Beratenen vor interessengeleiteter und unsachgemäßer Beratung jede geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten unter Erlaubniszwang.Im folgenden wird untersucht, ob es sich bei der im aktiven Schadenmanagement entfalteten Tätigkeit um fremde im Gegensatz zu eigenen Angelegenheiten handelt,ob die rechtliche Betätigung angesichts des wirtschaftlichen Zusammenhangs in den Hintergrund rückt,ob es sich um Rechtsangelegenheiten im Gegensatz zu wirtschaftlichen HilfsAngelegenheiten handelt,ob das Handeln geschäftsmäßig ist,ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 5 RBerG greifen kannund ob Erfolg oder Mißerfolg des Vertragsvermittlungsversuches die Bewertung beeinflusst.Anschließend wird angedeutet, welche Konsequenzen sich aus einem möglicherweise vorliegenden Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ergeben, um mit einem Ausblick auf die Zukunft, einer kompakten Einschätzung der Wirkungen des am Horizont heranziehenden Rechtsdienstleistungsgesetzes, zu enden.III.Fremde oder eigene Angelegenheit?Ein Versicherungsunternehmen würde die Vorhaltung, das aktive Schadenmanagement verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz, zurückweisen. Nach 3 Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz haften der SchädigerVersicherungsnehmer und sein Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner. Gemäß 249 BGB ist der Schädiger dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet, der Geschädigte kann gegenüber dem Schädiger das Wahlrecht der Restitution ausüben, das heißt, er kann wählen, ob er den Ersatz in Geld oder Naturalien verlangen will. Auf den ersten Blick tritt der Haftpflichtversicherer in Der Autor ist geschäftsführender Gesellschafter einer Autovermietung.1 vergleiche zum Gesamtkomplex Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1; MikullaLiegert, DAR 1999, 289; MikullaLiegert, VGT 1995, 138; von Westphalen, DAR 1999, 295; Schindler/Boltze, NZV 2005, 265; Pamer, DAR 1999, 299, 303; am Rande auch Otting, VersR 1997, 1328, 1329; Wortmann, NZV 1999, 414, 415.
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