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    Textauszug aus diesem Dokument

    Definition Durch die direkte Registrierung zu MehrwertsteuerZwecken, auch Direktidentifizierung oder Direktanmeldung genannt, können nicht ansässige Unternehmen aus anderen EU Ländern ihren MwSt.Verpflichtungen in Italien, die bei bestimmten Geschäftsfällen entstehen, nachkommen. Alternativ zur Direktidentifizierung ist auch die Bestellung eines Fiskalvertreters möglich. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist ausschließlich die Ernennung eines Fiskalvertreters vorgesehen.
    Gesetzliche Grundlagen Der EUGesetzgeber sieht die Möglichkeit der Direktregistrierung für nicht ansässige Unternehmen vor, um diesen den Verkauf von Waren und Dienstleistungen, welche der Mehrwertsteuer MwSt. des jeweiligen Landes unterliegen, zu ermöglichen. In Italien ist dies im Art. 35ter des DPR 633/1972 MehrwertsteuerGesetz geregelt: Unternehmen aus anderen EULändern müssen sich in bestimmten Fällen, bei denen der Ort der Lieferung oder der Leistungsort in Italien liegt, zu MwSt.Zwecken in Italien registrieren.
    Wann ist die Direktidentifizierung notwendig bzw. sinnvoll? Durch das MwSt.Paket 2010 wurde der Anwendungsbereich der Direktregistrierung erheblich eingeschränkt. Die Direktregistrierung bzw. die Ernennung eines Fiskalvertreters ist nur noch in folgenden Situationen notwendig bzw. sinnvoll: a Warenverkäufe und Erbringung von Dienstleistungen mit Leistungsort Italien gegenüber Nichtunternehmen Business to Customer, B2C b Warenverkäufe innerhalb Italiens B2B und B2C c Katalogverkäufe B2C über 35.000 pro Jahr z.B. Versandhandel über Ebay d Bauleistungen, bei welchen das nicht ansässige Unternehmen als Steuerschuldner bestimmt ist z.B. bei Unterwerkverträgen e Veranstaltungsleistungen mit Leistungsort Italien z.B. Eintrittskarten B2B und B2C f Import von Waren nach Italien g Entnahme aus einem MwSt.Lager
    In all diesen Fällen muss eine Direktanmeldung in Italien vorgenommen werden. Außerdem ist eine Registrierung in Italien denkbar, um den italienischen Kunden B2B die Abfassung der Zollmeldung INTRASTAT beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr abzunehmen. Dies stellt einen nicht zu unterschätzenden Vorteil vor allem für kleinere italienische Unternehmen dar, die ansonsten keine Geschäfte mit dem Ausland tätigen würden.
    Fallbeispiele Beispiel 1: Der Anlagenbauer DE1 errichtet eine Filteranlage für IT1 in Bozen. Der Einbau der Messtechnik wird an den Subunternehmer DE2 vergeben. Bei diesem Beispiel befindet sich der Ort der Leistung in Italien Grundstücksleistung. DE1 rechnet an IT1 ohne MwSt. ab, da IT1 eine Eigenrechnung ausstellen muss. Der Subunternehmer DE2 muss sich in Italien registrieren, da er an DE1 mit italienischer MwSt. abrechnen muss.
    Beispiel 2: Der Konzertveranstalter AT1 organisiert in Verona eine Opernaufführung. Dabei wird neben dem Eintritt auch ein Entgelt für die die Garderobe verlangt. AT1 muss sich in Italien registrieren, da sich der Ort der Leistung in Italien befindet und die Leistungsempfänger Privatpersonen sind.
    Beispiel 3: Der Seminarveranstalter FR1 veranstaltet ein Seminar in Bruneck. Dieses wird europaweit beworben. Der Leistungsort liegt in Italien. Nehmen am Seminar nur italienische Unternehmen teil, ist keine Direktidentifizierung in Italien notwendig. Nehmen am Seminar auch Endverbraucher oder ausländische Unternehmen teil, erhalten diese eine Rechnung mit italienischer MwSt. und FR1 muss sich in Italien registrieren. Verpflichtungen bei Direktidentifizierung Nichtansässige Unternehmen mit direkter Registrierung in Italien müssen die allgemeinen MwSt.Pflichten, wie sie auch für Inländer gelten, erfüllen. Dazu zählen falls zutreffend: Rechnungsstellung der Ausgangsumsätze Aufzeichnung der Eingangs und Ausgansrechnungen [...]
    Rechnungsstellung durch das Stammhaus bei B2BGeschäften Die italienischen Rechnungsempfänger Waren und Dienstleistungen sind verpflichtet, eine Eigenrechnung Art. 17 MwSt.Gesetz auszustellen, unabhängig davon, ob das nicht ansässige Unternehmen in Italien direkt registriert ist bzw. einen Fiskalvertreter bestellt hat, oder nicht. Dies bedeutet für die Nichtansässigen, dass eine Rechnungsstellung an ein italienisches Unternehmen B2B grundsätzlich nur über die ausländische UID Nummer möglich ist und dass gegenüber ansässigen MwSt.Pflichtigen nicht mit italienischer MwSt. abgerechnet werden darf.
    Verrechnung bzw. Rückvergütung der Vorsteuer Bis 2009 durften ausländische Unternehmen mit Direktidentifizierung an italienische MwSt.Pflichtige mit italienischer MwSt. abrechnen. Davon konnte die italienische Vorsteuer auf Einkäufe abgezogen werden. Dies ist nun nicht mehr möglich und ein eventuelles MwSt.Guthaben kann nur über das ordentliche Verfahren beim Finanzamt Pescara zurückgefordert werden. Ohne Registrierung in Italien kann das Guthaben über das 2010 eingeführte...
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