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Mein Kind ist behindert
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Kategorie: Paper
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Autor: | ![]() |
Veröffentlicht: | März 2011 |
Thema: | Magazine |
Lizenz: | ![]() |
Textauszug aus diesem Dokument
Vorbemerkung
Für behinderte Menschen und ihre Familien ist es nicht immer leicht, sich im Dickicht
der Sozialleistungen zurecht zu finden. Die vorliegende Broschüre will daher einen
Überblick über die Leistungen geben, die Menschen mit Behinderungen zustehen.
Sie ist als erste Orientierungshilfe gedacht und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Hinweise auf vertiefende Rechtsratgeber werden am Ende der
einzelnen Kapitel gegeben. Die Bestelladressen sind im Anhang der Broschüre
aufgeführt.
A) Leistungen der Krankenversicherung
Die Krankenkasse gewährt den Versicherten Leistungen zur Früherkennung und
Behandlung von Krankheiten. Der Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V festgelegt.
Bei den privaten Krankenkassen ergibt sich das Leistungsspektrum aus dem
jeweiligen Versicherungsvertrag. Die nachfolgende Übersicht beschränkt sich auf die
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
I) Arzneimittel
Versicherte haben Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Medikamente,
die in den Apotheken frei verkäuflich sind, können grundsätzlich nicht mehr zu
Lasten der Krankenkasse ärztlich verordnet werden. Von diesem Grundsatz gibt es
drei Ausnahmen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind weiterhin
verordnungsfähig:
- für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
- für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr und
- unabhängig vom Alter für Versicherte, wenn das Medikament als Standard-
Therapie zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung erforderlich ist.
Die Medikamente, die in letzterem Fall bei bestimmten Diagnosen ausnahmsweise
ärztlich verordnet werden dürfen, sind in Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien
abschließend festgelegt. Aufgeführt sind dort z.B. Abführmittel zur Behandlung bei
Tumorleiden oder neurogener Darmlähmung sowie Antiseptika und Gleitmittel für
Versicherte mit Katheterisierung. Die Liste wird ständig aktualisiert und ist im Internet
unter www.g-ba.de abrufbar.
Auch bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel werden für Erwachsene nicht
mehr von der Krankenversicherung bezahlt. Es handelt sich dabei z.B. um
Medikamente zur Behandlung von Erkältungskrankheiten sowie Abführmittel.
Für zahlreiche Arzneimittel gelten Festbeträge. Übersteigt der Preis des
Medikaments den von den Krankenkassen festgesetzten Betrag, ist die Differenz von
den Versicherten zu zahlen.
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Für behinderte Menschen und ihre Familien ist es nicht immer leicht, sich im Dickicht
der Sozialleistungen zurecht zu finden. Die vorliegende Broschüre will daher einen
Überblick über die Leistungen geben, die Menschen mit Behinderungen zustehen.
Sie ist als erste Orientierungshilfe gedacht und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Hinweise auf vertiefende Rechtsratgeber werden am Ende der
einzelnen Kapitel gegeben. Die Bestelladressen sind im Anhang der Broschüre
aufgeführt.
A) Leistungen der Krankenversicherung
Die Krankenkasse gewährt den Versicherten Leistungen zur Früherkennung und
Behandlung von Krankheiten. Der Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V festgelegt.
Bei den privaten Krankenkassen ergibt sich das Leistungsspektrum aus dem
jeweiligen Versicherungsvertrag. Die nachfolgende Übersicht beschränkt sich auf die
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
I) Arzneimittel
Versicherte haben Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Medikamente,
die in den Apotheken frei verkäuflich sind, können grundsätzlich nicht mehr zu
Lasten der Krankenkasse ärztlich verordnet werden. Von diesem Grundsatz gibt es
drei Ausnahmen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind weiterhin
verordnungsfähig:
- für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
- für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr und
- unabhängig vom Alter für Versicherte, wenn das Medikament als Standard-
Therapie zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung erforderlich ist.
Die Medikamente, die in letzterem Fall bei bestimmten Diagnosen ausnahmsweise
ärztlich verordnet werden dürfen, sind in Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien
abschließend festgelegt. Aufgeführt sind dort z.B. Abführmittel zur Behandlung bei
Tumorleiden oder neurogener Darmlähmung sowie Antiseptika und Gleitmittel für
Versicherte mit Katheterisierung. Die Liste wird ständig aktualisiert und ist im Internet
unter www.g-ba.de abrufbar.
Auch bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel werden für Erwachsene nicht
mehr von der Krankenversicherung bezahlt. Es handelt sich dabei z.B. um
Medikamente zur Behandlung von Erkältungskrankheiten sowie Abführmittel.
Für zahlreiche Arzneimittel gelten Festbeträge. Übersteigt der Preis des
Medikaments den von den Krankenkassen festgesetzten Betrag, ist die Differenz von
den Versicherten zu zahlen.
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