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Wir wollen bestehende Grundrechte im digitalen Zeitalter stärken und konkretisieren! Seit 2016 setzt sich eine Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern deshalb für eine Digital-Charta in Europa ein. Sie hat dazu 2016 dem europäischen Parlament und der Öffentlichkeit einen ersten Vorschlag unterbreitet und diesen nach ausführlicher öffentlicher und interner Debatte 2017 überarbeitet. Die zweite (aktuelle) Fassung wurde im April 2018 präsentiert. Sie können diese Fassung unten stehend kommentieren, teilen und unterstützen. Die Initiative wurde von der ZEIT-Stiftung angeregt und unterstützt. Für 2019 sind weitere Foren geplant.

Die Charta (Fassung 2018) gibt es nun auch in englischer Sprache.

Die erste Fassung von 2016, sowie alle Kommentare und Änderungsvorschläge, sind weiterhin abrufbar. Ein herzliches Dank gilt all jenen, die an diesem Prozess mitgewirkt haben.


Präsentation der überarbeiteten Digital-Charta im April 2018
Mit Giovanni di Lorenzo, Prof. Heinz Bude, Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley sowie den Netzpolitikern Anke Domscheit-Berg, Tabea Rößner und Bernd Schlömer am 25.4.2018 in Berlin.


Überarbeitete Fassung 2018

(zur PDF-Version)

VORWORT

DIESER ENTWURF einer Digital-Charta ist in der Überzeugung entstanden, dass die Debatten um Grundrechte im digitalen Zeitalter zu einem Ergebnis führen müssen. Wir wollen die bestehenden Grundrechte stärken und konkretisieren.

WIR, DIE AUTORINNEN UND AUTOREN, halten dies für notwendig, weil sich mit der technologischen Entwicklung neue Herausforderungen und staatliche Aufgaben ergeben.

DIESE entstehen etwa durch neue Formen der Automatisierung, Vernetzung, künstliche Intelligenz, Vorhersage und Steuerung menschlichen Verhaltens, Massenüberwachung, Robotik und Mensch-Maschine-Interaktion sowie Machtkonzentration bei staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren.

DIE DIGITAL-CHARTA ist ein politisches Manifest in Gestalt eines gesetzesähnlichen Textes. Sie enthält neben Vorschlägen für künftige Grundrechte auch Staatszielbestimmungen und mögliche Aufträge an den europäischen Gesetzgeber, die alle zusammen die Größe der Herausforderung umreißen und die Bedeutung der Bürgerrechte im digitalen Zeitalter betonen sollen.

NACH INTERNEN UND ÖFFENTLICHEN DISKUSSIONEN legen wir hiermit den überarbeiteten Entwurf einer Charta vor, der in der Öffentlichkeit weiter reifen soll. Wir setzen uns dafür ein, dass damit ein gesellschaftlicher und politischer Prozess entsteht, der in ein bindendes Grundrechte-Dokument mündet.

Präambel

IM BEWUSSTSEIN, DASS

die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen
Rechte aller Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

die zunehmende Digitalisierung zur Veränderung der Grundlagen unserer Existenz führt,

es im digitalen Zeitalter zu enormen Machtverschiebungen zwischen Einzelnen, Staat und Unternehmen kommt,

im digitalen Zeitalter eine zivilgesellschaftliche Debatte entstanden ist und weitergeht,

Grundrechte und demokratische Grundprinzipien im digitalen Zeitalter auf neue Herausforderungen und Bedrohungen treffen,

technischer Fortschritt stets im Dienste der Menschheit zu stehen hat,

die Gestaltung der digitalen Welt auch eine europäische Aufgabe sein muss, damit es im europäischen Verbund gelingt, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität im 21. Jahrhundert zu erhalten;

IN ANERKENNUNG

der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
der Europäischen Menschenrechtskonvention,
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
der Grundrechts- und Datenschutzstandards der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten;

FEST ENTSCHLOSSEN

Grundrechte und demokratische Prinzipien auch in der digitalen Welt durch die Herrschaft des Rechts zu schützen,

staatliche und nichtstaatliche Akteure auf eine Geltung der Grundrechte in der digitalen Welt zu verpflichten,

auf diese Weise das Fundament einer rechtsstaatlichen Ordnung im digitalen Zeitalter zu schaffen,

das Digitale nicht als Quelle der Angst, sondern als Chance für ein gutes Leben in einer globalen Zukunft zu erfassen;

ERKENNT DIE UNION DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN RECHTE, FREIHEITEN UND GRUNDSÄTZE AN:

Gesamt 138 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 1 (Würde)

Die Würde des Menschen ist auch im digitalen Zeitalter unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen. Keine technische Entwicklung darf sie beeinträchtigen.

Gesamt 36 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 2 (Freiheit)

Jeder Mensch hat ein Recht auf freie Information und Kommunikation. Es beinhaltet das persönliche Recht auf Nichtwissen.

Gesamt 187 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 3 (Gleichheit)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe in der digitalen Sphäre. Es gilt das in der Europäischen Grundrechte-Charta formulierte Diskriminierungs-Verbot.

(2) Die Verwendung von automatisierten Verfahren darf nicht dazu führen, dass Menschen vom Zugang zu Gütern, Dienstleistungen oder von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere im Bereich Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei.

Gesamt 160 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 4 (Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit)

(1) Jeder Mensch hat das Recht, in der digitalen Welt seine Meinung frei zu äußern. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Dieses Recht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.

(3) Betreiber öffentlicher Diskursräume tragen Verantwortung für den Schutz der Meinungsfreiheit. Sie haben die Beachtung der in dieser Charta aufgeführten Grundrechte und Pflichten nach Maßgabe der Gesetze zu gewährleisten.

Gesamt 130 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 5 (Automatisierte Systeme und Entscheidungen)

(1) Ethisch-normative Prinzipien dürfen nur vom Menschen aufgestellt, und Entscheidungen, die in Grundrechte eingreifen, nur von Menschen getroffen werden.

(2) Automatisierte Entscheidungen müssen von natürlichen oder juristischen Personen verantwortet werden.

(3) Die Kriterien automatisierter Entscheidungen, etwa bei Profilbildung, sind offenzulegen.

(4) Wer einer automatisierten Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für seine Lebensführung unterworfen ist, hat Anspruch auf unabhängige Überprüfung und Entscheidung durch Menschen.

(5) Entscheidungen über Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheitsentzug dürfen nur von Menschen getroffen werden.

(6) Der Einsatz von künstliche Intelligenz und Robotik in grundrechtsrelevanten Bereichen muss gesellschaftlich begleitet und vom Gesetzgeber reguliert werden.

Gesamt 147 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 6 (Transparenz)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu Informationen staatlicher Stellen. Der Schutz insbesondere personenbezogener Daten ist zu gewährleisten. Das Transparenzgebot gilt auch gegenüber Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Hinweisgeber, die Informationen über Fehlverhalten einer Organisation offenlegen, sind angemessen zu schützen.

Gesamt 113 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art.7 (Privatsphäre, Vertraulichkeit und Datenschutz)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf den Schutz seiner Daten und die Achtung seiner Privatsphäre.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke beim Betroffenen erhoben und verarbeitet werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Datenverarbeitung muss sicher, fair, transparent und nach dem Stand der Technik gestaltet werden.

(3) Rechte auf Löschung, Berichtigung, Widerspruch, Information und Auskunft sind zu gewährleisten.

(4) Jeder Mensch hat das Recht auf digitalen Neuanfang. Dieses Recht findet seine Grenzen in den berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit.

(5) Jeder Mensch hat das Recht, in seiner Wohnung frei und unbeobachtet zu leben.

(6) Jeder Mensch hat das Recht, seine Daten und Kommunikationen durch Wahl geeigneter Mittel gegen Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(7) Eine anlasslose Überwachung findet nicht statt.

(8) Die Einhaltung dieser Rechte wird von unabhängigen Stellen überwacht.

Gesamt 131 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 9 (Wahlen)

Das Recht, an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, darf nicht an die Nutzung digitaler Medien gebunden werden.

Gesamt 119 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 10 (Freier Zugang)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freien und gleichen Zugang zu Kommunikations- und Informationsdiensten, ohne dafür auf grundlegende Rechte verzichten zu müssen.

(2) Dieser Zugang ist flächendeckend, angemessen und ausreichend zu gewährleisten.

(3) Jeder Mensch hat das Recht auf eine nicht-personalisierte Nutzung digitaler Angebote. Einschränkungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage stattfinden.

Gesamt 109 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 12 (Pluralität und Wettbewerb)

(1) In der digitalen Welt sind Pluralität und kulturelle Vielfalt zu fördern.

(2) Interoperabilität und offene Standards sind zu fördern und zu bevorzugen.

(3) Marktmissbräuchliches Verhalten ist wirksam zu verhindern.

Gesamt 89 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 13 (Besonders schutzbedürftige Personen)

Kinder, Heranwachsende, benachteiligte und besonders schutzbedürftige Menschen genießen in der digitalen Welt speziellen Schutz. Ihre Teilhabe an der digitalen Welt ist zu fördern und ihr Zugang zu elementaren Gütern und Dienstleistungen zu gewährleisten.

Gesamt 94 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 14 (Bildung)

Jeder Mensch hat ein Recht auf Bildung, die ein selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt ermöglicht. Dieses Ziel besitzt einen zentralen Stellenwert in den Lehrplänen von Bildungseinrichtungen.

Gesamt 99 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 15 (Arbeit)

(1) Der digitale Strukturwandel ist nach sozialen Grundsätzen zu gestalten.

(2) Im digitalen Zeitalter ist effektiver Arbeitsschutz und Koalitionsfreiheit zu gewährleisten.

Gesamt 93 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 16 (Immaterialgüter)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften.

(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die aus der Schaffung und Verbreitung von immateriellen Gütern erwachsen. Dies muss in Ausgleich gebracht werden mit den Interessen der Allgemeinheit, dem technischen Fortschritt und den kreativen Prozessen in Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Kunst.

Gesamt 78 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 17 (Geltungsbereich)

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und ihrer Mitgliedsstaaten.

(2) Die Rechte und Prinzipien dieser Charta gelten auch gegenüber nichtstaatlichen Akteuren. Dabei ist eine Abwägung mit den Grundrechten dieser Akteure vorzunehmen.

Gesamt 85 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Art. 18 (Schlussbestimmungen)

(1) Die Auslegung der in dieser Charta enthaltenen Rechte obliegt in letzter Instanz dem Europäischen Gerichtshof.

(2) Jede Einschränkung der Ausübung der hier anerkannten Rechte muss gesetzlich vorgegeben sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und den Wesensgehalt dieser Rechte achten. Es gelten im Übrigen Artikel 52 bis 54 der EGC.

Gesamt 109 Stimmen

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