Blogs und Urheberrecht (Teil 2) – von rosaroten Elefanten und unanständigen Bären

Der erste Teil der Serie „Blogs und Urheberrecht“ hat die für die folgenden Beiträge notwendigen Grundlagen des Urheberrechts aufgezeigt: vor allem was ist eine persönliche geistige Schöpfung. Teil zwei wird nun tiefer in die konkrete Gattung des Sprach- und Schriftwerks eintauchen und wir sortieren ganz viele Dinge aus, die nicht schutzfähig sind, um am Ende zu wissen was unseren Texten Schutzfähigkeit verleiht. Im darauffolgenden Teil 3, werden sämtliche Formen des Sprach- und Schriftwerks auseinandergedröselt – dann seid ihr wirklich fit und wir können uns um den konkreten Schutz und Abmahnungen kümmern.

Wir wissen nun, dass wir in unserem Fall (Texte aller Art) für urheberrechtlichen Schutz ein Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) benötigen, das eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Für die Einordnung habe ich im letzten Teil die entscheidenden abstrakten Voraussetzungen aufgezeigt und schloss mit der Feststellung, dass fast alle Blogtexte, Gedichte und deren Verwandten Urheberrechtsschutz genießen. Bei dieser pauschalen Aussage bleibe ich auch, nur geht es nun noch etwas tiefer in die staubigen Stollen des Urheberrechts. Im Folgenden betrachten wir anhand von Beispielen aus dem Leben und der Rechtsprechung1 die einzelnen Bestandteile eines Sprach- und Schriftwerks, die helfen die Schutzfähigkeit zu bestimmen.

Die Ideen ziehen den Abzug – aber es ist der Instinkt, der die Waffe lädt2

Es klang bereits im ersten Teil an, dass die Idee an sich keinen Urheberrechtsschutz genießen kann, ich muss vielmehr meine Idee in irgendeine von anderen zu rezipierende Form gebracht haben. Hast Du also vor fancy Modeschmuck herzustellen, z.B. Kettchen in Form eines Herzens, eines Schraubstocks, Hammer, Säge oder Dolch, tue das ruhig, nur Urheberschutz (auf die Idee) bekommst Du nicht3. Gleiches gilt entsprechend für die revolutionären Eingebungen in einer Fernsehshow Menschen durch ein Labyrinth laufen zu lassen4 oder einen vermenschlichten rosaroten Elefanten für Werbezwecke zu schaffen5. Habe ich also nur die Idee im Stile eines Adventskalenders einen Osterkalender zu entwerfen, ist das sicher sehr kreativ, aber Schutz genießt das Ding frühestens, wenn ich es auch hergestellt habe6. Daher ist es auch nur konsequent, dass Du für Deinen stilbildenden Geistesblitz Bären in unanständigen Stellungen zu zeigen, keinen Urheberrechtsschutz erhälst7.

A long story short: jeder kann Deine Idee, warst Du so doof sie auszuplaudern, übernehmen und ausarbeiten.

Die zündende Idee für ein neues Listicle, eine Interviewreihe und ein absurdes Blogstöckchen, behalte sie für Dich, sonst ist sie weg und niemand wird Dir juristisch zur Seite springen können.

Wir sind aus solchem Stoff wie Träume sind, und unser kleines Leben ist von einem Schlaf umringt8.

Es gibt unglaublich viele Themen, über die man schreiben und berichten kann. Das ist nicht daher gesagt, sondern Fakt. Tagesaktuelle Sachverhalte, nimm sie Dir, gleiches gilt für historische Begebenheiten, Entdeckungen der Wissenschaft, ja sogar für Biographien, gleich ob einer Berühmtheit oder als Vorlage für Deinen Roman9. Führst Du die Bibliographie eines Schriftstellers, so kannst Du das tun10.

Wo Inhalt ist, fügen sich die Formen von selbst11.

Wir nähern uns langsam der Grenze an der unsere Idee in die Schutzfähigkeit kippt. Hierfür, die leidige Wiederholung sei mir verziehen, benötigt die Idee, der Stoff, die Umsetzung. Die Grenze ist vage und fließend. Meine einfache Idee einen Roman über einen etwas wirren Edelmann, der Ritter zu sein glaubt, und seinen tumben Knappen zu schreiben, ist Schall und Rauch. Nicht das Konzept einer Buchreihe, sondern erst dessen konkrete Verkörperung kann schutzfähig sein12. Habe ich aber bereits ein zünftiges Exposé ausgearbeitet, sieht das schon ganz anders aus13, insbesondere wenn dieses eine eingehende Disposition für die Filmarbeiten und Angaben zum Aufbau des Films enthält14. Dann können auch Teile des Inhalts dieses literarischen Werkes schutzfähig sein, zum Beispiel dessen Handlungskern15. Habe ich die Handlungsabläufe und die Figuren individuell gestaltetet, genießen diese Urheberrechtsschutz, selbst wenn die Handlung des Romans ansonsten historisch in groben Umrissen vorgegebenen war16. Es ist zwischen der historisch bekannten (und insoweit schutzlosen) und der literarisch gestalteten (und insoweit schutzfähigen) Figur zu unterscheiden17.

Nicht was, sondern wie etwas dargestellt wird, ist maßgebend.
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 2, Rn. 43

Stil ist ein richtiges Weglassen des Unwesentlichen18.

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Dieses Selbstporträt hat der Autor des Beitrags im Stile Vincent van Goghs angefertigt.

Der Autor dieses Blogs bedient sich – leider – sehr häufig eines ironisch bis albernen Stils. Dies kann man mögen oder puerilistisch finden, der Stil an sich ist aber nicht schutzfähig.

Tue ich so,
als wäre dies ein Gedicht,
obwohl ich einfach nur einen Satz
durch wahllos gese
tzte Absätze auseinanderreiße,
ist das etwas Günter Grassesk,
zumindest an sein törichtes
Israelgedicht angelehnt,
da können mir aber weder Günter noch seine Erben für an den Karren fahren.19

Der Stil von Thomas Mann, Ronja von Rönne oder Kurt Tucholsky kann daher kopiert werden. Nur von dem so geschaffenen Werk müsst ihr die Finger lassen.

Der Stoff nur bleibt bewahrt, die Form muss untergehn20.

Gibt es eine vorgegebene Form, so muss man genauer hinsehen. Im ersten Teil wurde bereits das Telefonbuch angesprochen: es gibt schlicht keine (sinnvolle) Möglichkeit eine Ordnung in den Laden zu bekommen, geht man nicht alphabetisch vor21. Bei solchen Werken muss daher besonders genau darauf geachtet werden, ob aus anderen Gründen eine besondere Schöpfungshöhe vorliegt.

Die Beispiele aus diesem Problemkreis sind für Schriftwerke ansonsten gering. Ausführungen zu Stahlrohrstühlen, Metallbetten und einem Büromöbelprogramm erspare ich dem Laien daher22.

Die natürliche Auswahl ist das wichtigste, aber nicht das einzige Mittel der Veränderung23.

Oben wurde das Listicle bereits angesprochen. Ein solches kann durchaus Schutz genießen, wenn es durch die Auswahl und Anordnung bekannter Gestaltungsmittel oder des vorgegebenen Materials eine individuelle Form und Struktur erhält und dadurch einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt24. Wird auf bekannte Texte oder sonstige vorgegebene Materialien zurückgegriffen, was bei Buzzfeed und Co die Regel ist, so kann deren besondere Auswahl, Anordnung und Einteilung schutzfähig sein, wenn sie hierdurch zum Beispiel besonders leicht verständlich und übersichtlich werden25.

Eine Kuh macht muh, viele Kühe machen Mühe.

Das klingt hart, aber es ist egal wieviel Zeit und Geld Du in Dein Textchen gesteckt hast, allein die kreative Leistung kann einen Schutz begründen. Daher ist die Länge eines Textes nicht entscheidend.

Ein wirklich unvoreingenommenes Urteil kann man nur über Dinge abgeben, die einen nicht interessieren, und das ist zweifellos der Grund, dass unvoreingenommene Urteile immer wertlos sind26.

Nach all den oben aufgeführten Kritieren müssen im Streitfall Richter entscheiden, ob dem Text urheberrechtlicher Schutz zukommt oder nicht. Hierbei haben sie sich daran zu orientieren, was

nach der Auffassung der mit literarischen und künsterlischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise [zur Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderlich und ausreichend ist]. Dagegen kommt es nicht auf die subjektive Meinung und Willensrichtung des Verfassers an27.

Kennen sie die Richter mit der Materie nicht genügend aus, so müssen sie einen Sachverständigen fragen, § 404 Abs. 1 ZPO. Dies ist bei Texten und Literatur seltener als bei Kunst, Architektur und Design.

  1. Niemand würde je behaupten wollen, dass dies nicht eins ist.
  2. Donald Robert Perry Marquis.
  3. Dies alles die tollen Designideen aus BGH, GRUR 1979, 119 – Modeschmuck.
  4. OLG Hamburg ZUM 1996, 245 – Goldmillion.
  5. BGH GRUR 1995, 47 – Rosaroter Elefant.
  6. OLG München GRUR 1992, 327 – Osterkalender.
  7. LG München I ZUM-RD 2006, 139 – unanständige Bären; entscheiden Sie selbst, ob sie die Entscheidung Rosaroter Elefant oder das Unanständige Bären-Urteil lieber mögen.
  8. William Shakespeare; Der Sturm, 4. Akt, 1. Szene.
  9. Obacht! Hier können Fallen bei Persönlichkeitsrechten, nicht Urheberrechten, lauern, ruhig also vorher den Anwalt des Vertrauens fragen. Vgl. BGH GRUR 2005, 788 – Esra.
  10. OLG Hamburg ZUM 1997, 145 – Personalbibliographie Hubert Fichte.
  11. Leo Tolstoi, irgendwo in den Tagebüchern.
  12. LG München I ZUM-RD 2009, 134 – Die Wilden Kerle.
  13. Auch wenn es keine Weltliteratur, sondern nur das Forsthaus Falkenau ist, OLG München GRUR 1990, 674 – Forsthaus Falkenau.
  14. BGH GRUR 1963, 40 – Straßen – gestern und morgen.
  15. OLG München ZUM 1999, 149 – It takes two.
  16. LG Hamburg ZUM 2003, 403 – Die Päpstin.
  17. LG Braunschweig ZUM-RD 2004, 421 – Monolog-Libretto für Schlossführung.
  18. Anselm Feuerbach.
  19. Natürlich wieder nur vom Urheberrecht her. Beleidige ich Groß Günter, dann kommen die Erben mit dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht (auch nach dem Tod) um die Ecke. Das Gedicht ist dazu natürlich wieder ein trauriger Beweis der Albernheit des Autors.
  20. Pierre de Ronsard.
  21. BGH, GRUR 1999, 923, 924 – Tele-Info-CD.
  22. … und füge trotzdem eine Fußnote an. Das Problem bei Möbel ist nämlich, dass es beispielsweise für einen Tisch oder Stuhl nur einen ziemlichen engen Korridor an Gestaltungsmöglichkeiten gibt: ein Stuhl hat notwendigerweise eine Sitzfläche und Beine. Man kann dann zwar mit Optionen wie Rückenlehne, Höhe oder Zahl der Beine (ab 3 aufwärts) spielen, um einen wirklich individuellen Stuhl, der damit urheberrechtlichen Schutz genießt, zu schaffen, muss man aber ganz schön bosseln. „Bei Zweifeln an der Schutzfähigkeit ist festzustellen, ob im konkreten Fall ein Gestaltungsspielraum für Formen besteht, die nicht bekannt, naheliegend, technisch-bedingt oder sonstwie vorgegeben sind, wie groß der Gestaltungsspielraum ist und ob hiervon auf individuelle Weise Gebrauch gemacht wurde.“ Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 2, Rn. 49.
  23. Charles Darwin.
  24. EuGH, GRUR 2012, 386 – Football Dataco/Yahoo.
  25. BGH GRUR 1987, 166 – AOK-Merkblatt.
  26. Oscar Wilde, Der Kritiker als Künstler, Szene 2 / Gilbert.
  27. BGH GRUR 1972, 143 – Biografie: Ein Spiel.
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Tilman berät als Rechtsanwalt Verlage, Autoren und andere Kreative im Urheber- und Medienrecht. Als Blogger hat er sich sowohl im Bereich der Literaturkritik als auch -vermittlung in der Branche einen Namen gemacht. Rechtsanwalt Winterling ist zudem als Jurymitglied (u.a. Hamburger Literaturförderpreise) und Moderator von Lesungen tätig, sowie gefragter Interviewpartner (u.a. Deutschlandfunk, Radio Eins), wenn es darum geht verständlich und unterhaltsam über rechtliche Themen und solche des Bloggens zu berichten.