11 U 18-2004 (Kart)

Die Buchpreisbindung bei Online-Verkäufen und -Auktionen

Es gibt nicht wenige Journalisten und inzwischen auch Blogger, die derart viele Bücher, ob bestellt oder unverlangt, zugeschickt bekommen, dass die Verlockung groß wird, diese zu Geld zu machen. Ähnlich dachte auch ein Journalist, der neue Bücher, die er als Rezensionsexemplare erhalten hatte, bei Ebay versteigerte. Er wurde abgemahnt und der Fall ging bis zum OLG Frankfurt, welches dem Abmahnenden Recht gab, denn die Versteigerung neuer Bücher zu einem unter dem Neupreis liegenden Preis verstößt gegen die Buchpreisbindung. Das Urteil vom 15. Juni 2004 – 11 U 18/2004 (Kart) im Schnelldurchlauf:

Der Beklagte versteigerte im Jahr 2003 in einem Online-Auktionshaus u.a. 48 Bücher, die erst 2003 erschienen waren. Dabei bewarb er die Mehrzahl der zur Versteigerung angebotenen Bücher in den dazugehörigen Artikelbeschreibungen mit Attributen wie “völlig neu” oder “neu” oder “originalverpackt” oder “ungelesen”.

Bei Beginn der jeweiligen Auktion legte er regelmäßig den Betrag von 1 € als Startpreis fest. Die angebotenen Bücher erzielten in den allermeisten Fällen einen Preis unterhalb des angegebenen und festgesetzten Ladenpreises. Der Beklagte gab an, dass er lediglich Bücher aus seinem Privatbesitz, d.h. “gelesene, gebrauchte, neuwertige und seit Jahren ungelesen im Regal stehende Bücher, aber auch tatsächlich einige sehr neue Publikationen” verkauft habe. Die entsprechenden Bücher seien nämlich “ungelesen und so wie ich sie erworben oder geschenkt bekommen habe, weitergegeben worden”.

§ 3 Buchpreisbindungsgesetz

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

Das LG Frankfurt sowie das OLG Frankfurt stützt seine Entscheidung dabei im Wesentlichen auf folgende Punkte:

I. … Verkauf gebrauchter Bücher.

Es handelte sich bei den versteigerten Büchern nicht um „gebrauchte Bücher“ im Sinne von § 3 Satz 2 BuchprG, die einer Preisbindung nicht unterliegen. Sämtliche Bücher waren nach der Produktbeschreibung des Verfügungsbeklagten zu Beginn der jeweiligen Auktion „ungelesen“, “neu” oder “völlig neu” und befanden sich in einem „Topzustand“. Zum großen Teil war ausdrücklich die Bemerkung “originalverpackt”, in einigen Fällen auch „gerade erschienen“ hinzugefügt. Bücher, die durch diese Attribute gekennzeichnet sind, können schon begrifflich, aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine “gebrauchten” Bücher sein.

II. … gewerbs- oder geschäftsmäßig …

Der Preisbindung unterliegen nicht nur gewerbsmäßig handelnde Buchverkäufer. Ausreichend ist nach dem Normtext schon ein „geschäftsmäßiges“ Handeln. Geschäftsmäßig handelt derjenige, der – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht.

Für die Annahme eines geschäftsmäßigen Handelns kommt es danach nicht auf die erzielten Gewinne und auch nicht darauf an, ob der Beklagte nur „nebenbei“ Bücher versteigert. Rechtlich ohne Bedeutung ist ebenso, ob sich die Anzahl der Versteigerungen im Hinblick auf den Umfang der Arbeitsbibliothek des Verfügungsbeklagten von „gegenwärtig immer noch ca. 9.000 Büchern relativiert“. Schon die Versteigerung von mehr als 40 Bücher in einem Zeitraum von nur 6 Wochen ist im privaten Verkehr zumindest unüblich. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Feststellung eines geschäftsmäßigen Handelns, weil der Beklagte das Angebot verlagsneuer Bücher im Internet unterhalb des gebundenen Preises gleichförmig und fortgesetzt zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung gemacht hat.

III. … Letztabnehmer …

Der Beklagte hat in den streitgegenständlichen Fällen die preisgebundenen Bücher an „Letztabnehmer“ verkauft; er ist nicht selbst „Letztabnehmer“.

Letztabnehmer kann schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Zweck der Preisbindung nur der Nutzer bzw. Endkunde sein, der das Buch zu eigenen Gebrauchszwecken oder zur unentgeltlichen Weitergabe erwirbt, dagegen nie der Händler, es sei denn dieser erwirbt zu privaten, nicht geschäftlichen Zwecken. Letztabnehmer ist also derjenige in der Vertriebskette, der als Letzter für das verlagsneue Buch Geld bezahlt hat.

IV. Bonus: Gerichtsprosa und -begründung für Profis

Allerdings legt der Wortlaut der Legaldefinition eine Rechtsverteidigung mit dem Einwand nahe, im Zeitpunkt des Erwerbs der Verlagserzeugnisse bzw. des Eigentumsübergangs habe der Wiederverkäufer noch nicht die Absicht gehabt, das Buch an Dritte weiter zu veräußern. Da eine solche Behauptung nicht ohne weiteres widerleglich ist, hätte dies in der Regel zur Folge, dass der Wiederverkäufer als „Letztabnehmer“ anzusehen und damit die Preisbindung erloschen wäre. Damit wäre indes der Verlust einer lückenlosen Preisbindung verbunden, weil bei einem Abstellen auf die subjektive Nutzungsabsicht des Erwerbers im Zeitpunkt seines Bucherwerbs, also auf eine „innere Tatsache“, eine praktikable Kontrolle nicht mehr möglich wäre, ob das preisgebundene Buch zum Eigenbedarf oder zum Weiterverkauf erworben wurde. Das wiederum stünde im Widerspruch zu dem Normzweck, der auch und vor allem darin besteht, einen leistungsfähigen Markt für Verlagserzeugnisse zu gewährleisten. Von daher liegt eine „verobjektivierende” Bestimmung des Letztabnehmers nahe, die den Begriff negativ abgrenzt. Danach kann derjenige, der selbst gewerblich oder geschäftsmäßig Bücher veräußert, der Preisbindung nur dann nicht unterfallen, wenn einer der – vorliegend nicht einschlägigen – Ausnahmetatbestände des § 7 BuchpreisbindungsG eingreift oder die Preisbindung aufgehoben ist (“modernes Antiquariat”) oder es sich um gebrauchte Bücher handelt. Ein Verkauf nicht gebrauchter Bücher durch Letztabnehmer würde danach begrifflich ausscheiden.

Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zu § 2 Abs. 3 BuchpreisbindungsG keine mehrstufige Preisbindung im Büchermarkt angestrebt hat. Auch in dem letzten Absatz der amtlichen Begründung zu § 3 BuchpreisbindungsG wird klargestellt, dass sich die Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Endpreises “wie nach bisher geltendem Recht nur auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer” bezieht. Daran lässt sich in gedanklicher Anlehnung an den auch auf nationaler Ebene im Urheberrecht geltenden Erschöpfungsgrundsatz auch für den Bereich der Buchpreisbindung die Auffassung vertreten, dass dem Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich einen leistungsfähigen Markt für Verlagserzeugnisse in Deutschland zu erhalten, jedenfalls dann ausreichend Genüge getan ist, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert hat.

Auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung, die den Schutz der Preisbindung enger gestaltet, ergibt sich bei der rechtlichen Bewertung der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung kein anderes Ergebnis. Der Beklagte hat nämlich sämtliche Bücher von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten; das bedeutet aber, dass keines der streitgegenständlichen Bücher im Rahmen eines ersten Verkaufs an ihn oder zuvor an einen Dritten gelangt ist. Der Beklagte wäre mithin auch nach dieser Auffassung nicht „Letztabnehmer“ im Sinne von § 2 Abs. 3 BuchpreisbindungsG, weil die von ihm versteigerten Bücher nicht zuvor wenigstens einmal entgeltlich erworben wurden. Da dem Verfügungskläger danach der erstinstanzlich zugebilligte Unterlassungsanspruch nach § 9 BuchpreisbindungsG in jedem Fall zusteht, muss der Senat im Rahmen dieses auf vorläufigen Rechtsschutz ausgerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht endgültig entscheiden, welche Rechtsauffassung er sich zu Eigen machen will.

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Tilman berät als Rechtsanwalt Verlage, Autoren und andere Kreative im Urheber- und Medienrecht. Als Blogger hat er sich sowohl im Bereich der Literaturkritik als auch -vermittlung in der Branche einen Namen gemacht. Rechtsanwalt Winterling ist zudem als Jurymitglied (u.a. Hamburger Literaturförderpreise) und Moderator von Lesungen tätig, sowie gefragter Interviewpartner (u.a. Deutschlandfunk, Radio Eins), wenn es darum geht verständlich und unterhaltsam über rechtliche Themen und solche des Bloggens zu berichten.

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