Ingenieure betrachten einen Plan, während sie in der Mitte einer Fabrik stehen

COVID-19 Hilfs­maßnahmen

Staatlich gefördert

Fixkostenzuschuss / Ausfallsbonus

Ausfallsbonus

Verlängerung der Maßnahme bis September 2021 in Ausarbeitung!

Im Zuge der Verlängerung des Lockdowns gibt es als Unterstützung der betroffenen Unternehmen den sogenannten Ausfallsbonus, der bis zum Ende der Pandemie gewährt wird und für alle Unternehmen, nicht nur die von der Schließung unmittelbar Betroffenen, gilt. Mit dieser zusätzlichen Hilfe können bis zu 30% des Umsatzes mit einem Deckel von EUR 60.000,-- pro Monat beantragt werden.
Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann über FinanzOnline diese Liquiditätshilfe beantragen. Der Ersatz beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II 800.000 (siehe unten). Der Ausfallsbonus ist daher an den Fixkostenzuschuss II 800.000 gebunden.
Die Antragstellung kann jeweils ab dem 16. des Folgemonats (z.B.: 16.02. für Jänner) beantragt werden. Der Antrag soll "mit wenigen Klicks" (lt. Aussendung des BMF) monatlich gestellt werden können. Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Antrages für den Fixkostenzuschuss II 800.000.

Details dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen/Ausfallsbonus, öffnet neues Fenster

NEU: Erhöhung des Ausfallsbonus für die Monate März UND April 2021 !

Um den Unternehmen im März noch einmal rasch Liquidität zu geben, wird der Ausfallsbonus für diesen Zeitraum einmalig angehoben: Statt 15% Bonus können 30% beantragt werden. Gemeinsam mit dem 15 %-Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss können somit 45% des Umsatzausfalls im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden. Zudem wird die Obergrenze für den Bonus für diesen Monat von EUR 30.000,-- auf EUR 50.000,-- angehoben. Damit können bis zu EUR 80.000,-- an Ausfallsbonus beantragt werden.

Beantragbar ist der erhöhte Ausfallsbonus für März ab 16. April und für April ab 16.Mai via FinanzOnline.

Fixkostenzuschuss

Antragstellung via FinanzOnline: Fixkostenzuschuss I seit 20. Mai 2020, Fixkostenzuschuss II 800.000 seit 23. November 2020 beantragbar

Zur Deckung von Fixkosten (Mieten, Zinsen, Versicherungen oder ähnliches und 50% Wertverlust bei verderblicher/saisonaler Ware, beim Fixkostenzuschuss II erweitert um AfA und Leasingraten).

Details finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen / Fixkostenzuschuss, öffnet neues Fenster

Zuschusshöhe

Fixkostenzuschuss I (Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. September 2020)

UmsatzausfallFixkostenzuschuss in %max. Höhe
40-60%25%bis EUR 30 Mio.
60-80%50%bis EUR 60 Mio.
80-100%75%bis EUR 90 Mio.

Fixkostenzuschuss II 800.000 (Betrachtungszeitraum 16.September 2020 bis 30. Juni 2021)

UmsatzausfallFixkostenzuschuss in %max. Höhe
30-100%linear gestaltet, je nach % des Umsatzausfalls, z.B. 47% Ausfall entsprechen 47% Fixkostenzuschussbis max. EUR 1,8 Mio

Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen

Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember 2020 nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren (der Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen ist mit 21. Jänner 2021 ausgelaufen).

Beispiel 1: Ein Lebensmittelgroßhändler beliefert sowohl den im Lockdown nicht geschlossenen (und daher nicht vom Lockdown direkt betroffenen) Lebensmitteleinzelhandel, als auch im Lockdown geschlossene (und daher direkt vom Lockdown betroffene) Gastronomiebetriebe. Für die mit dem Lebensmitteleinzelhandel erzielten Umsätze wird kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt. Die entfallenen Umsätze mit Gastronomiebetrieben hingegen sind begünstigte Umsätze und werden beim Lockdown-Umsatzersatz II bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen (anteilig) ersetzt.

Beispiel 2: Ein Veranstaltungstechniker (z.B. Bühnentechniker, Tontechniker) erzielt normalerweise Umsätze mit Veranstaltern. Diesen waren Veranstaltungen im Zuge des Lockdown untersagt, wodurch auch Veranstaltungstechniker indirekt erheblich betroffen waren (z.B. ausbleibende Werkverträge).

Beispiel 3: Ein Möbelproduzent beliefert überwiegend den (vom Lockdown direkt betroffenen) Möbeleinzelhandel. Die entfallenen Umsätze an direkt betroffene Unternehmen (Möbelhäuser) können dem Antrag zu Grunde gelegt werden. Die nicht mit direkt betroffenen Branchen erzielten allfällig geringeren Umsätze können beim Lockdown-Umsatzersatz II nicht ersetzt werden.

Dabei müssen mindestens 50% der Umsätze mit Unternehmen erzielt worden sein, die im November 2020 oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren. Weiters muss im November 2020 oder Dezember 2020 mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum November 2019 oder Dezember 2019 erlitten worden sein.

Die Beantragung ist aktuell bis 30.Juni 2021 direkt über Finanzonline möglich.

Details dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen/Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen

Verlustersatz

Verlängerung der Maßnahme bis Jahresende 2021 in Ausarbeitung!

Verlustersatz bis max. EUR 10 Mio (NEU: Erhöhung der Obergrenze).

Verluste, die zwischen 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 anfallen, können bis zu 70% ersetzt werden (für Klein- oder Kleinstunternehmen - bis max. 50 Beschäftigte: 90%). Die Antragstellung auf Basis einer Prognose (1.Tranche) muss über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bis 30. Juni 2021 erfolgen (bei der geplanten Verlängerung der Maßnahme bis Jahresende 2021 sind auch leichte Adaptierungen vorgesehen - Gültigkeit voraussichtlich ab 1. Juli 2021). Kleine Unternehmen können hierfür bis zu EUR 1.000,-- verlusterhöhend anrechnen. Die Endabrechnung (2.Tranche) kann von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden.

Details - auch betreffend Abgrenzung zu den Unterstützungen "Umsatzersatz" und "Fixkostenzuschuss" - finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen/Verlustersatz, öffnet neues Fenster

Corona-Hilfs-Fonds (COFAG)

Der Corona-Hilfs-Fonds hilft österreichischen Unternehmen aller Branchen, die aufgrund der Corona Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe am österreichischen Standort haben und vor der Krise wirtschaftlich gesund waren. Die Abwicklung erfolgt über die neugegründete COFAG - Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB.

Garantien

Betriebsmittelfinanzierungen für Wareneinkäufe, Personalkosten etc. für wirtschaftlich gesunde Unternehmen (keine "Unternehmen in Schwierigkeiten" gem. EU-Definition, öffnet neues Fenster).

  • Max. Kredithöhe: In Höhe des Liquiditätsbedarfs
  • Laufzeit: Bis zu 5 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit auf weitere 5 Jahre
  • Haftungsquote: 100% bei Krediten an KMU und GU bis max. € 500.000,- (über AWS und ÖHT, siehe unten); 90% bei Krediten an KMU bis max. € 27,7 Mio. (über AWS und für Tourismusbetriebe für Kredite bis EUR 4,4 Mio über ÖHT, siehe unten) und 90 % bei Krediten an GU (Details siehe unten)
  • Zusätzliche Auflagen: Max. in Höhe eines Quartalsumsatzes bzw. der doppelten Lohn- und Gehaltssumme; bei AG keine Dividendenzahlungen bis 16.3.2021, Vorstandsboni max. 50 % des Vorjahres.
  • Kosten der Garantie: Laufzeitabhängig zwischen 0,25% und 1% p.a. für KMU und 0,5% bis 2% p.a. bei GU (bei 100% Garantie keine Garantiekosten)
  • Antragstellung: GU bei OeKB (Antragsformular und AGB auf der Homepage der COFAG, Kredite bis EUR 500.000,00 mit 100 % Garantie bei AWS), KMU bei AWS, Tourismus- und Freizeitwirtschaft bis max. Kreditvolumen von € 4,4 Mio. bei ÖHT, sonst bei AWS

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), öffnet neues Fenster.
Kurzinformation für KMU "Unternehmen in Schwierigkeiten" inkl. Berechnungstool, öffnet neues Fenster

Austria Wirtschaftsservice (AWS)

Verlängerung der Möglichkeit zur Antragstellung bis 31. Dezember 2021 geplant, Richtlinien in Ausarbeitung!

Österreichische kleine und mittlere Unternehmen (gewerbliche und industrielle KMU sowie Freiberufler, Tourismusbetriebe bei Krediten über € 4,4 Mio.)
Kreditzweck: Betriebsmittelfinanzierungen für Wareneinkäufe, Personalkosten etc. für wirtschaftlich gesunde Unternehmen, die wegen der Beschränkungen im Zusammenhang des Corona-Virus über keine oder nicht ausreichende Liquidität verfügen bzw. durch die aktuelle Umsatz- und Ertragsentwicklungen beeinträchtigt sind.

Haftungsquote 100%:

  • Max. Kredithöhe: € 500.000,--
  • Laufzeit: 6 Monate bis zu 5 Jahre
  • Zusätzliche Förderung: keine Bearbeitungs- und Garantiekosten
  • jetzt auch für große Unternehmen

Haftungsquote 90%:

  • Max. Kredithöhe: € 27.700.000,--
  • Laufzeit: 6 Monate bis zu 5 Jahre
  • Garantieentgelt: laufzeitabhängig 0,25% bis 1%

Haftungsquote 80%:

  • Max. Kredithöhe: € 1.500.000,--
  • Laufzeit: 6 Monate bis zu 5 Jahre
  • Zusätzliche Förderung: keine Bearbeitungs- und Garantiekosten

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Austria Wirtschaftsservice, öffnet neues Fenster.

Österreichische Hotel- und Tourismus-Bank (ÖHT)

Verlängerung der Möglichkeit zur Antragstellung bis 31. Dezember 2021 geplant, Richtlinien in Ausarbeitung !

KMU Tourismus und Freizeitwirtschaft

Kreditzweck: Betriebsmittelfinanzierungen für Kosten, die zu Liquiditätsengpässen durch Umsatzrückgänge führen (tatsächlicher oder prognostizierter Umsatzrückgang zumindest 15%).

Haftungsquote 100%:

  • Max. Kredithöhe: € 500.000,--
  • Laufzeit: 6 Monate bis zu 5 Jahre
  • Zusätzliche Förderung: keine Bearbeitungs- und Garantiekosten

Haftungsquote 90%:

  • Max. Kredithöhe: € 4.400.000,--
  • Laufzeit: 6 Monate bis zu 5 Jahre
  • Garantieentgelt: laufzeitabhängig 0,25% bis 1%
  • Höhere Kreditbeträge: Antrag über AWS

Haftungsquote 80%:

  • Max. Kredithöhe: € 1.500.000,--
  • Laufzeit: 6 Monate bis zu 5 Jahre
  • Zusätzliche Förderung: keine Bearbeitungs- und Garantiekosten

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Österreichischen Hotel- und Tourismus-Bank, öffnet neues Fenster.

Oesterreichische Kontrollbank (OeKB)

Exportorientierte Unternehmen

Kreditzweck: Bereitstellung von Liquidität zur Abfederung des Exportumsatzrückganges, Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, Standort- und Arbeitsplatzsicherung

  • Max. Kredithöhe: 15% des letztjährigen Exportumsatzes bei KMU und 10% bei GU
  • Betriebsmittelkredite mit Refinanzierung der OeKB im KRR-Verfahren
  • Laufzeit bis zu 2 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit
  • Haftungsquote / Bundesobligo: 50 - 70%

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Oesterreichischen Kontrollbank, öffnet neues Fenster.

Covid-19 Investitionsprämie

Hinweise bezüglich Abrechnung und Fristen / Keine Antragstellung mehr möglich!

Beginn der ersten Maßnahme: letzter Termin war der 31.05.2021!

Abrechnung:
Bei positiver Förderzusage ist binnen sechs Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition eine Endabrechnung via aws online-Plattform, öffnet neues Fenster vorzulegen. Die Frist für das Investitionsende wurde um 1 Jahr auf den 28.02.2023 bzw. den 28.02.2025 bei Investitionen über EUR 20 Mio. verlängert.

Auszahlung:
Die Prämien werden nach Vorlage der Endabrechnung und durchgeführter Prüfung durch das AWS grundsätzlich als Einmalzahlung ausbezahlt.

Details siehe auch auf der Webseite AWS / Corona Hilfen des Bundes / aws Investitionsprämie

Für diese Überbrückungsfinanzierungen werden folgende Unterlagen benötigt

  • Jahresabschluss 2019 sowie (vorläufige) Wirtschaftszahlen 2020
  • Planung Liquiditätsbedarf für die kommenden 2 – 3 Monate (z.B. Personal-, Miet- u. sonstige Fixkosten, Lieferverbindlichkeiten, sonstige Ausgaben)
  • Bankkreditaufstellung
  • Erläuterung bzw. Einschätzung der negativen Auswirkungen in Folge der Corona-Krise (Umsatzausfall, Auftragsrückgänge, etc.)
  • Weitere allenfalls notwendige Unterlagen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Homepages

Die Entwicklungen bei den Programmen sind sehr dynamisch, wir werden die Informationen möglichst aktuell halten. Informieren Sie sich bitte auch direkt auf den Internet-Seiten der jeweiligen Förderstellen. Stand: 16.06.2021

Diese Informationen wurden durch die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG erstellt, dienen ausschließlich Ihrer Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Die Angaben beruhen auf Informationen, die öffentlich zugänglichen Informationsquellen entnommen sind oder auf ihnen basieren. Diese Informationsquellen werden von uns als verlässlich eingeschätzt. Wir übernehmen für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit dieser Quellen keine Haftung. Insbesondere ist jegliche Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der angebotenen Informationen ausdrücklich ausgeschlossen.