Ein Gastbeitrag von Arbeitsrechtsexperte Peter Groll

Während der Fußball-EM treffen Fankultur und Arbeitspflicht aufeinander: Die Mitarbeiter wollen gerne Radiohören, (Internet-)Fernsehen gucken oder den Liveticker lesen – der Chef will, dass sie ihr volle Aufmerksamkeit der Arbeit schenken. Das kann zu Frust und Ärger führen – und im schlimmsten Fall sogar zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Denn verstößt der Arbeitnehmer gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, muss er mit der gelben Karte, sprich der Abmahnung oder gar Kündigung rechnen. Konkret:

Was ist während der Arbeitszeit erlaubt? Was nicht?

Ich habe hierzu den Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht, Peter Groll, befragt. Das sagt der Jurist:

Stichwort Urlaub: Während der EM gibt es kein Recht auf Sonderurlaub, es muss also der normale Urlaub geopfert werden. Den kann man aber auch tageweise nehmen, jedoch nicht stundenweise. Einzelabsprachen sind allerdings möglich. Sobald der Urlaub beantragt wird, ist dieser zu erteilen, also auch wenn einer kurzfristig eine Karte für ein Spiel bekommen hat. Urlaubsstopp gilt nur bei einem hohen Krankenstand oder sonstigen dringenden betrieblichen Belangen. Wer dagegen eigenmächtig Urlaub nimmt, landet ein Eigentor – Kündigung!
Stichwort Radiohören: In den meisten Fällen geht das in Ordnung, da Mitarbeiter dabei regelmäßig ihre Arbeitspflicht erfüllen. Werden dadurch aber die Arbeitsatmosphäre, Mitarbeiter oder Kunden gestört, kann das Radiohören untersagt werden.
Stichwort Fernsehen: Ist in der Regel nicht gestattet. Wer mit den Augen auf dem Bildschirm starrt, wird seine Arbeitspflichten kaum erfüllen können.
Stichwort Liveticker: Auch das Verfolgen von Spielergebnissen live via Internet verletzt grundsätzlich die Arbeitspflicht. Nur wenn der Arbeitgeber ausdrücklich die private Internetnutzung erlaubt, können Arbeitnehmer hier die Spielstände verfolgen – allerdings nicht ausschweifend. Wer dagegen ein komplettes Spiel online verfolgt, riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfall droht sogar die Kündigung.
Stichwort Alkohol: In Maßen ist der am Arbeitsplatz nicht verboten, kann aber generell verboten werden. Ist die Siegesparty am Vorabend heftig ausgefallen, ist der Arbeitgeber sogar berechtigt, bei erkennbaren alkoholbedingten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken. In diesem Fall bekommt der Arbeitnehmer wegen des Ausfalls auch keine Vergütung für diesen Tag.“