Ein Cyber-Rüpel beledigte wiederholt die Teilnehmer eines Party-Chats. Obwohl er daraufhin ausgeschlossen wurde, logte er sich per Namenswechsel immer wieder ein und machte weiter. Der Betreiber zog daraufhin vor Gericht und bekam Recht: Der Dauerstörer muss draußen bleiben und eine Unterlassungserklärung unterschreiben (Oberlandesgericht Köln, 19 U 2/00). Ähnliches gilt übrigens auch für Foren (Landesgericht München I, 30 O 11973/05).


Für eine unzumutbare “Betriebsstörung” hielten Hamburger Richter das Verhalten eines Online-Handel-Wettbewerbers. Der hatte sich am Tag bis zu 71 Mal auf die Webseite seines Konkurrenten geklickt, um dessen Angebote auszuspähen. Zu oft, urteilten die Richter. Eine 3-tägige Zugangssperre, die der Konkurrent daraufhin verhängte, sei rechtens (Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 190/06).