Wirbel um den Gründungszuschuss, Teil 2

Wie gestern berichtet: Bis die neuen Regelungen greifen können, gelten die alten. 

Diese besagen:

1.Der Gründungszuschuss ist eine Muss-Regelung. Er muss gewährt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Und die heißen: Business Plan, fachkundige Stellungnahme, „echte“ Selbstständigkeit (keine Scheinselbstständigkeit).

2. Der Gründungszuschuss wird vorerst für neun Monate gewährt. Er umfasst das Arbeitslosengeld I und obendrauf 300 EUR.

3. Für weitere sechs Monate können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, „wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden“ (O-Text SGB III).

4. Der Gründungszuschuss muss spätestens neun Monate nach Eintreten der Arbeitslosigkeit beantragt werden.

5. Sobald der Gründungszuschuss beantragt ist, wird das eigentliche Arbeitslosengeld gestoppt. Es kann also zwischen dem Antrag und der Genehmigung zu einer Zeit „ohne Geld“ kommen.

Kann der Gründungszuschuss trotz derzeitiger Muss-Regelung abgelehnt werden? Ja, denn es gibt bereits jetzt Schlupflöcher bei der Interpretation. „Bei begründeten Zweifeln an Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen“ – so steht es im SGB III.  Das bedeutet, die Gewährung des GZ kann von der Teilnahme an einem Kurs abhängen – so etwa im Landkreis Lüneburg, wo Teilnehmer eine Gründerwerkstatt aufsuchen müssen.

Auch an der Tragfähigkeit können Zweifel angemeldet werden oder an der Kompetenz der fachkundigen Stelle, die diese ausstellt. Weiterer Knackpunkt kann die Formulierung sein, wonach eine hauptberufliche Selbstständigkeit ausgeübt werden muss. Es gab Fälle, in denen die Bundesagentur für Arbeit, vorbereitende Tätigkeiten nicht als Selbstständigkeit anerkannte. Dies ist vor allem für jene Freiberufler haarig, die lange akquirieren müssen, bevor sie einen Auftrag bekommen.  Einer meiner Kunden, IT-Freelancer im Projektgeschäft, wurde die hauptberufliche unternehmerische Tätigkeit in Abrede gestellt, weil dieser innerhalb der neun Monaten Gründungszuschuss nur ein kleineres Projekt angenommen hatte. Natürlich ist so etwas grober Unfug. Und selbstverständlich ist Akquisetätigkeit eine unternehmerische Aktivität. Doch wenn die BA "nein" sagt, droht im Zweifel Papierkrieg – und im Extremfall eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Fazit: Interpretationsspielraum gibt es bereits jetzt. Auf einer relativ sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Tipps von morgen berücksichtigen.


Ein Kommentart zu “Wirbel um den Gründungszuschuss, Teil 2

  1. Praktische Beispiele finde ich immer am besten. So ist für andere Existenzgründer nachvollziehbar was außerhalb des Regelablaufs für den Gründungszuschuss möglich und realistisch ist. Gerne mehr von diesen praktischen Beispielen, vielen Dank dafür.

    Klaus Schaumberger

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