Von wo kommen die Besucher zu kriegs-recht.de?

Wer “ins Internet schreibt”, der möchte meist auch gerne wissen, von wo aus die Besucher auf seine Webseite gelangen. Ich bin in den Maschinenraum von kriegs-recht.de gestiegen, um mir Überblick über die bisher in 2012 für dieses Blog relevanten Trafficquellen zu verschaffen, und habe anhand der ermittelten Daten dann gleich einmal folgende Grafik erstellt:

Erläuterungen zur Grafik

Die Grafik gibt einen Überblick über die von Anfang Januar bis Anfang Mai 2012 relevanten Besucherquellen. Drei der aufgeführten Kategorien erfassen nicht nur eine Quelle, sondern fassen jeweils mehrere Quellen zusammen – namentlich die Kategorien “Medien”, “Blawgs” und “Suchmaschinen”.

In der Kategorie “Medien” sind die Besucher verzeichnet, die beispielsweise über Verlinkungen von den Webseiten von Spiegel Online, Focus, Stern, heise, intern.de, t3n, der taz und der Rhein-Zeitung zu kriegs-recht.de gekommen sind.

Die Kategorie “Blawgs” sammelt Besucher, die über andere juristische Blogs auf diese Webseite gelangt sind, insbesondere (aber nicht nur) Art-Lawyer, dem Beck-Blog, CMS-HS, dem Feldblog, internet-law.de, Kanzlei Hoenig, dem Kartellblog, Klawtext, dem Lawblog, LHR, Palawa, Photoundrecht, Rechtambild, Rechtzweinull, Socialmediarecht, Spreerecht, Telemedicus und dem Vergabeblog (alphabetische Aufzählung).

Interessant, aber durchaus keine Überraschung: Bei fast 97 Prozent des Traffics, der auf kriegs-recht.de über Suchmaschinen aufschlägt, kommen die Besucher über eine Suche bei Google hierher.

Interpretation und Thesen

Schon aus diesen ermittelten Zahlen lassen sich meiner Ansicht nach Schlussfolgerungen für juristische Weblogs ziehen, von denen ich nachfolgend einige – angereichert um einige weitergehende Thesen – in Grundzügen darstellen möchte:

  • Social Media sind als Linkquellen für Blawgs relevant: Etwa 30 Prozent der Besucher sind 2012 bisher über Social Media wie Facebook oder Twitter auf kriegs-recht.de gelangt. Diese beiden Plattformen sind zugleich die größten Trafficbringer im Bereich Social Media: Nur 0,7 Prozent der Besucher kamen über Google+ auf dieses Blog, andere Plattformen wie beispielsweise Xing oder LinkedIn spielten quantitativ eine noch geringere Rolle.
  • Social Media ist kein Selbstläufer: Dass 30 Prozent der Besucher über Social Media Plattformen hierher gelangten liegt sicherlich auch daran, dass ich nicht zuletzt aufgrund meiner fachlichen Ausrichtung dort relativ gut vernetzt bin. Wer ähnliche Zahlen erwartet oder erhofft, der sollte sich auf diesen Plattformen also ebenfalls engagieren.
  • Trotz dominierender Stellung von Facebook und Twitter – auch andere Netzwerke sind relevant: Es wäre zu kurz gesprungen, allein auf eine quantitative Auswertung zu setzen. Am Ende des Tages ist die “Qualität” der Besucher auf keinen Fall unwichtiger als deren Anzahl. Je nach Ausrichtung eines Blawgs bzw. “Blawgers” können ein paar Dutzend Besucher, die über Business-Netzwerke wie Xing oder LinkedIn auf die Seite gelangen, wichtiger sein als Tausende oder Zehntausende Besucher, die über Facebook kommen.
  • jurablogs.de spielt durchaus eine Rolle: jurablogs.de ist eine Portalseite, die (nach Registrierung durch die Blawger) die RSS-Feeds von Blawgs bündelt, Artikeltexte anteasert und dann auf das eigentliche Blog verlinkt. Insbesondere für Blawger, die mit ihrem Blog neu an den Start gehen, kann jurablogs.de wertvolle Starthilfe beim Bekanntmachen des Blogs leisten.
  • Vernetzung mit anderen Blawgern nicht vergessen: Würde eine Kanzlei in ihren Werbebroschüren auch auf die Dienste anderer (konkurrierender) Kanzleien hinweisen? Wohl kaum. Verlinken Blawger auch Artikel anderer (und somit konkurrierender) Anwälte? Durchaus – wie man anhand der Grafik (und den Links in diesem Artikel) sieht. What you give is what you get.

Dabei gilt: Die hier präsentierte Auswertung ist eine Momentaufnahme für das erste Drittel des Jahres 2012, und vor allem ist sie eine Momentaufnahme speziell für dieses Blog. Wie erwähnt lassen sich nach meiner Ansicht durchaus einige allgemeine Schlussfolgerungen für juristische Weblogs aus ihr ziehen, insbesondere über den allgemeinen Nutzen von Social Media Tools für Juristen. Allgemeingültig für die Situation sämtlicher Blawgs und Blawger ist und kann diese Auswertung aber natürlich nicht sein – dafür unterscheiden sich deren Hintergründe viel zu sehr voneinander.

Saisonrückblick Social Media Recht 2011/2012 – Folien zum Workshop auf der re-publica 2012

Gemeinsam mit Thorsten Feldmann hatte ich das Vergnügen, auch auf der re-publica 2012 wieder einen Workshop zum Thema Social Media Recht anbieten zu dürfen – zum mittlerweile vierten Mal seit 2009 waren Thorsten Feldmann und ich damit gemeinsam bei der re-publica am Start.

Und natürlich stellen wir die Folien zum Workshop gerne auch in bewährter Form über Slideshare zur Verfügung:

Saisonrückblick zum Social Media Recht auf der re-publica 2012

Kurzer Hinweis in eigener Sache: Kommende Woche findet vom 2. bis 4. Mai die re-publica in Berlin statt, und ich freue mich, zum fünften Mal bei der Veranstaltung an Bord zu sein. Die Leute hinter der re-publica um Johnny Häusler und Markus Beckedahl beschreiben die Konferenz – meiner Meinung nach ganz treffend – wie folgt:

“Was 2007 als „Klassentreffen“ von Bloggern, Internetaktivisten und Netzintellektuellen unter dem Motto „Leben im Netz“ mit 700 Teilnehmern begann, ist mittlerweile zu einer der größten Konferenzen Deutschlands über Blogs, soziale Medien und die digitale Gesellschaft herangewachsen.”


re:publica 12

Seit 2008 habe ich jedes Jahr auf der re-publica einen Workshop zu den Themen “Bloggen und Recht” und später zu “Social Media Recht” angeboten – 2008 noch als One-Man-Show, seit 2009 gemeinsam mit dem geschätzten Anwaltskollegen Thorsten Feldmann. Und auch in diesem Jahr werden wir uns mit einem Saisonrückblick den wichtigen rechtlichen Entwicklungen widmen, die es in den vergangenen zwölf Monaten in diesem Bereich gegeben hat. Zeit und Ort des Workshops: Donnerstag, 3. Mai, 15.00 Uhr auf Stage 8.

Kostenloser Online-Kommentar zur EU Datenschutz-Grundverordnung

Das europäische Datenschutzrecht steht vor einem nicht nur evolutionärem, sondern fast revolutionärem Wandel: Im Kern geht es darum, dass die nationalen Datenschutzgesetze der EU-Mitgliedsstaaten durch die so genannte “EU Datenschutz-Grundverordnung” abgelöst werden sollen. Britta Hinzpeter von DLA Piper beschreibt dies in prägnanter Weise:

    “Dies hätte für den Datenschutz in Europa weitreichende Konsequenzen. Eine Verordnung ist im Unterschied zu einer Richtlinie, die erst durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht, führt also zu einer europäischen Vollharmonisierung. Das Bundesdatenschutzgesetz hätte ausgedient” (Quelle).

So wünschenswert, ja schlicht zwingend erforderlich die Modernisierung des Datenschutzrechts ist, so groß ist jedoch die Kritik am Anfang dieses Jahres veröffentlichten Entwurf der Grundverordnung. In Fachliteratur, Presse und Blogs erhebt sich eine Vielzahl von Stimmen, die Bedenken gegen ihn anmelden – Berufskollege Stadler verlinkt auf Internet-Law eine Vielzahl solcher Stellungnahmen.

Schätzungsweise 2014 oder 2015 könnte es ernst werden und die Grundverordnung in Kraft treten. Als Vorbereitung hierzu soll deren Entwurf derzeit in den EU-Mitgliedsstaaten diskutiert werden. Und aufgrund der durchaus gegebenen Schwächen des Entwurfs tut es schlicht Not, dass diese Diskussion engagiert geführt wird. Sollte die Grundverordnung in Kraft treten, so wird dies ein Meilenstein im internationalen Datenschutzrecht sein. Zur Erinnerung: Das heutige europäische Datenschutzrecht geht in wesentlichen Teilen auf die mittlerweile schon 17 Jahre alte EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG zurück. Ist die Grundverordnung einmal in Kraft, so wird sie das Datenschutzrecht über Jahrzehnte hinaus prägen. Dieser Wurf sollte nicht nur gelingen, er muss es.

Ein bemerkenswertes Projekt in diesem Zusammenhang haben Florian Albrecht und Axel Knabe gestartet, beides Mitarbeiter am Lehrstuhl von Professor Dirk Heckmann an der Universität Passau. Unter www.datenschutz-grundverordnung.eu erstellen die beiden unter Mithilfe weiterer Autoren einen kostenlosen Online-Kommentar zum Entwurf für die Datenschutz-Grundverordnung.

Florian Albrecht hat das Projekt mir gegenüber wie folgt näher erläutert:

    “Die Idee zu diesem Kommentar ergab sich aus dem Umstand, dass der Entwurf der geplanten Datenschutz-Grundverordnung derzeit heftig in sämtlichen datenschutzrechtlichen Fachmedien diskutiert und kritisiert wird.

    Diesbezüglich steht fest, dass das europäische Datenschutzrecht, das derzeit noch mittels der Datenschutzrichtlinie geregelt ist, zumindest langfristig reformiert wird. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der im derzeitigen Entwurf der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Regelungen – ggf. auch in geänderter oder abgeschwächter Form – realisiert wird. Unserer Auffassung nach muss der laufende Reformprozess möglich frühzeitig aus wissenschaftlicher Sicht begleitet werden, damit praxisgerechte Regeln geschaffen werden, die den Interessen sämtlicher Adressaten des Datenschutzrechts gerecht werden.

    Der von uns über www.datenschutz-grundverordnung.eu veröffentlichte Online-Kommentar soll über bisherige Beiträge in Blogs und Zeitschriften hinausgehend eine vertiefte Erschließung der Materie ermöglichen.”

Hier gilt: Klare Leseempfehlung.

Erste (bekannte) Abmahnung wegen fremdem Foto auf Facebook-Pinnwand

Es hat länger gedauert, als ich erwartet habe, aber nun liegt sie vor: Offenbar ist die erste Abmahnung wegen eines fremden Fotos auf einer Facebook-Pinnwand bekannt geworden.

Der Hintergrund

Wer ohne zu fragen fremde Fotografien in seinen Social Media Streams wie beispielweise auf seiner Facebook-Pinnwand oder auf Pinterest einbindet, der kann leicht eine Urheberrechtsverletzung begehen. Selbst “normale” (also nicht besonders künstlerische) Fotografien und sogar Schnappschüsse sind nach § 72 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Konsequenz: Wer eine fremde Fotografie auf seine Webseite oder in seinen Social Media Stream einbinden möchte, der benötigt dafür in aller Regel eine Erlaubnis vom Fotografen (mehr dazu beispielsweise hier). Und Hand aufs Herz: In den wohl allermeisten Fällen fragen Nutzern bei ihren Social Media Postings wohl nicht nach dieser Erlaubnis. Facebook & Co. machen das Einbinden fremder Inhalte ja auch gezielt besonders einfach – was insbesondere rechtlich unerfahrene Nutzer schon fast “zur Rechtsverletzung verführt”.

Der konkrete Fall

Anwaltskollege Arno Lampmann von der Kanzlei LHR berichtet nun von einer Abmahnung wegen eines fremden Fotos, das ohne Erlaubnis des Fotografen auf einer Facebook-Pinnwand eingebunden wurde. Dabei wartet dieser Fall mit einer Besonderheit auf: Das Foto wurde noch nicht einmal vom “Inhaber” der Pinnwand selbst eingebunden, sondern von einem Dritten dort platziert.

Unter praktischen Gesichtspunkten weist Lampmann durchaus zu Recht darauf hin, dass der Inhaber der Pinnwand “gar nicht überprüfen [kann], ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet.” Das ist ein Problem, das beispielsweise auch Blogger im Zusammenhang mit der Kommentarfunktion ihrer Blogs kennen: Ob das, was ein Leser unter einem Blogbeitrag kommentiert, tatsächlich den Tatsachen entspricht und auch in jedweder anderer Hinsicht rechtmäßig ist, lässt sich nicht immer (einfach) feststellen. Beispielsweise Stefan Niggemeier dürfte hiervon ein Lied singen können.

Die Rechtslage

Unter praktischen Gesichtspunkten ist eine Rechtsverletzung unter solchen Umständen also nicht unbedingt erkennbar. Schützt das vor rechtlichen Problemen, ist die Abmahnung deswegen unberechtigt? Nicht unbedingt.

Grundsätzlich – und etwas vereinfacht gesprochen – gilt: Das Telemediengesetz (kurz “TMG”) regelt in seinem § 10, dass ein “Diensteanbieter” nicht für fremde Inhalte haftet, wenn er keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt hat(te), und er ihn unverzüglich entfernt, sobald er Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt erhält. Wer ein Social Media Profil oder Stream unterhält, auf dem andere Nutzer Inhalte einbinden können, dürfte regelmäßig als solch ein “Diensteanbieter” gelten. Ergo: Grundsätzlich gibt es hier solch eine “Haftungpriviligierung”. Wer vom fremden Posting auf seiner Pinnwand noch nichts weiß, fährt also (noch) vergleichsweise sicher.

Nur: Ganz so einfach ist es dann in der Realität aber doch nicht immer. Zum einen, weil es durchaus noch einige rechtliche Feinheiten in diesem Zusammenhang gibt – der Einfachheit halber verweise ich hierfür einmal auf einen bereits etwas älteren, aber durchaus noch aufschlussreichen Beitrag des ebenfalls bloggenden Kollegen Carsten Ulbricht. Und zum anderen, weil ein Nutzer wohl häufig durchaus “Kenntnis nimmt” von fremden Postings auf seiner Pinnwand. Und kommentiert ein Nutzer ein fremdes Posting auf seiner Pinnwand auch noch selbst, dann zeigt er sogar nach außen, dass er “Kenntnis genommen hat”.

Im vom Kollegen Lampmann berichteten Fall dürfte also durchaus noch so einiges zu klären sein.

Networkedblogs – das eigene Blog auf Facebook einbinden

Wer bloggt, der möchte auch gelesen werden. Gelesen wird aber nur, wer die (potentiellen) Leser auch erreicht. Das ist nicht immer ein leichtes Unterfangen, insbesondere für diejenigen nicht, die neu mit dem Bloggen beginnen.

Es gibt etliche Möglichkeiten, die Reichweite des eigenen Blogs zu erhöhen. Das Einbinden eines RSS-Feeds ist eine der einfachsten Übungen, das Angebot, die Blogposts auch per Newsletter zu versenden, ist eine weitere. Sicherlich keine Überraschung: Social Media Kanäle wie Xing, Twitter oder Facebook können ebenfalls extrem hilfreich sein, um das eigene Blog bekannt zu machen und Leser zu gewinnen.

Wer zu diesen Zwecken gerne Facebook einsetzen möchte, der sei auf den Dienst von Networkedblogs hingewiesen, den ich selbst nutze, und den zu meiner Überraschung bisher aber wohl nur wenige andere “Blawger” einsetzen.

Networkedblogs sorgt zum einen dafür, dass Vorschauen zu den Artikel eines Blogs im eigenen Facebook-Stream auftauchen, sobald die Artikel veröffentlicht werden. Darüber hinaus sorgt Networkedblogs aber auch dafür, dass andere Facebook-Nutzer die Artikel-Vorschauen über Facebook auch dann abonnieren können, wenn sie mit dem Autor selbst auf Facebook gar nicht “befreundet” sind. Eine schöne Sache, und technisch sehr einfach umzusetzen. Falls Sie den Dienst (als Blogger) ebenfalls einsetzen möchten – hier entlang bitte. Und wenn Sie (als Leser) kriegs-recht.de auch über Facebook verfolgen möchten, dann können Sie dies hier tun.