Die erste Fassung des Textes lehnte sich stark an die Rezension von A. an. Das entspricht nicht den Standards, nach denen wir bei ze.tt arbeiten wollen. Deshalb haben wir uns entschlossen, den Beitrag zu verändern. Die Redaktion/mh
Es gab in den letzten Wochen zwei bekanntgewordene1 Fälle von Plagiaten in der Literaturblogosphäre, beide nicht von anderen Bloggern oder kleinen Provinzblättchen begangen. Nicht, dass dies etwas an der Verwerflichkeit an sich ändern würde, es ist vielmehr Reichweite, Standesethos und der eigene Leumund – von [echten] Journalisten gerne als Monstranz zur Abgrenzung von Bloggern vor der eigenen Arbeit hergetragen – die das Kopfschütteln etwas verstärken. Neben Ze.tt, trotz der Selbstberühmung journalistischer Standards, eher bekannt für Artikel dieses Kalibers, bediente sich auch das Hamburger Abendblatt bei einer Bloggerin.
Blogs und Urheberrecht
Niemand muss das Urhebergesetz (UrhG) komplett lesen und verstehen, um zu wissen welche Rechte er hat und welche er achten muss. Die bloße Lektüre wird dazu Nichtjuristen wenig hilfreich sein. Daher wird es in der kommenden Zeit an dieser Stelle eine Einführung zu klassischen Problemen des Urheberrechts im Internet, speziell in Bezug auf Blogs, geben. Der erste Teil beschäftigt sich mit der Frage was an Texten überhaupt Urheberrechtsschutz genießt.
Teil zwei wird tiefer in die konkrete Gattung des Sprach- und Schriftwerks eintauchen, im dritten Teil werde ich erläutern, welche Rechte ihr durch diesen Schutz genießt. Ausführungen zu Abmahnungen, Teil vier, und klugem Verhalten werden sich anschließen.
Tl;dr:
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Dein Blogartikel genießt (in der Regel) urheberrechtlichen Schutz!
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Will man etwas richtig verstehen, muss man erstmal die Grundlagen lernen.
Das UrhG meint es, zumindest auf den ersten Blick, gut mit seinem Leser und erklärt bereits zu Anfang, welche Werke geschützt werden:
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1. Sprachwerke, […]
Möchte der Leser wissen, ob sein Telefonbuch, sein Gedicht oder sein Blogartikel in die Nähe von urheberrechtlichem Schutz kommt, muss er somit zu herausfinden, was ein Sprachwerk ist.
Deutsche Sprache ist Sprache
Im Folgenden gehen wir davon aus, dass ihr euern Text in Deutsch verfasst.2 Die deutsche Sprache ist Sprache, auch im Rechtssinn.
Ihr schreibt nur ein einzelnes Wort, weil ihr einen sehr begrenzten Wortschatz habt? („Urheberrecht“) Natürlich ist das Sprache. Ihr schreibt das Wort falsch, weil ihr nicht nur einen sehr begrenzten Wortschatz habt, sondern diesen nicht einmal beherrscht? („Urhäberrecht“)? Das ist falsch geschriebenes Deutsch (Sprache), aber Sprache.
Ein Wort ist für ein Werk etwas wenig. Mit dieser oder jeder anderen Sprache kann man aber nun sehr viel anstellen: Romane, Geschichten, Gedichte, Dramen und Theaterstücke schreiben, Novellen, Kurzgeschichten, Sachbücher. Man kann Telefonbücher mit ihr füllen (Namen und Werbung sind Sprache) oder Tabellen, Bedienungsanleitung, Zeitungsartikel, Blogbeiträge und Leserbriefe.
Die einzelnen Wörter gehören aber allen, auch den Menschen, die Schindluder damit treiben. Außerdem wird wohl kaum: „Ich mag es, wenn die Sonne draußen scheint“3 (zweifelsohne Sprache) irgendwelche Rechte nach dem Urhebergesetz genießen, sonst könnte ja der, der das als erster gesagt hat andere Sonnenanbeter abmahnen. Daher braucht es noch mehr, um in den Genuss dieses Urheberschutzes zu gelangen.
Sprach-Werk
Dieses schutzbringende Mehr finden wir in § 2 Abs. 2 UrhG.
§ 2 Geschützte Werke
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Mein Sprachgebilde wird demnach nur geschützt, wenn es eine persönliche, geistige Schöpfung ist.
I. persönlich, geistig
Persönlich ist einzig dasjenige, was ein Mensch geschaffen hat. Man darf sich dabei zwar technischer Hilfsmittel bedienen (dieser Text entstand mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms), wenn aber die Maschine selbstständig tätig wird, fehlt ein persönlicher Beitrag eines Menschen, es entsteht kein schutzfähiges Werk.
Auch ein Tier kann nicht Urheber sein und sei es ein noch so schöner Makake4. Dagegen kann man sehr wohl der Urheber eines Textes sein, den einem Jesus von Nazaret in Wachträumen diktiert hat. Der Niederschreibende bleibt nach dem Schöpferprinzip Urheber, weil einem anderen die Urheberschaft nicht zugeordnet werden kann, urteilte das schrecklich säkular und ungläubige OLG Frankfurt am Main5. Das Kuriosum an diesem Fall: die Wachträumerin leugnet das eigene Urheberrecht und muss sich daher entgegenhalten lassen, dass sie aus der eigenen Urheberschaft an dem Werk keine Abwehrrechte geltend machen kann.
Zurück zum Alltag: Obwohl sich manche Blogartikel und Gedichte so lesen, als hätte sie eine Maschine geschrieben, die Voraussetzung des Persönlichen hat der Verfasser recht sicher erfüllt.
Jetzt wird es etwas schwieriger.
Geistig ist nicht spirituell, aber durch aus transzendental zu verstehen: Der menschliche Geist muss im Werk zum Ausdruck kommen. Denn das Werk ist nicht zwangsläufig das Werkstück, sondern ein Immaterialgut, das im Werkstück lediglich konkretisiert wird.6 Das Werk ist der geistige Gehalt7. (Man muss den Geist vielleicht etwas anstrengen, um den Gehalt dieses Satzes zu erfassen. Es lohnt aber durchaus.).
Einfacher: Werk ist nicht (nur) das was ihr daraus gemacht habt, sondern das was ihr in eurem Kopf in Bewegung setzen musstet, um überhaupt etwas zu schaffen. Es muss ein mittels Sprache ausgedrückter Gedanken- und/oder Gefühlsinhalt vorliegen.
[Tweet “”Das Werk ist der geistige Gehalt.””]
Das Werk muss trotzdem eine Form angenommen haben, in der die Wahrnehmung durch andere möglich ist, bloße Ideen sind nicht schutzfähig. Form ist dabei nicht nur eine Niederschrift, eine Skulptur oder ähnliches, sondern kann auch eine Rede oder eine musikalische Improvisation sein. Es ist unerheblich, ob das Werk veröffentlicht oder von anderen wahrgenommen wurde (auf die Möglichkeit kommt es an), auch muss es nicht in den Augen des Schaffenden oder anderer vollendet sein, Skizzen sind ebenfalls schutzfähig.
II. Schöpfung
Wer bis hierhin halbwegs mitgekommen ist, bekommt ein Fleißsternchen, denn jetzt wird es richtig knackig. Es wird ja nicht irgendetwas persönlich geistiges erwartet, sondern eine Schöpfung.
Mit dem Begriff Schöpfung wird im Allgemeinen ein Schaffensvorgang verbunden, der eine gewisse Gestaltungshöhe, einen Qualitätsgehalt besitzt. Von einer Schöpfung spricht man üblicherweise nur dann, wenn etwas noch nicht Dagewesenes geschaffen wird.8
Diese Gestaltungshöhe nennt man auch Schöpfungshöhe, Werkhöhe oder einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad9. Das heißt nicht, dass etwas völlig Neues geschaffen werden muss10, aber das Ergebnis muss so individuell/originell/eigentümlich sein, dass es sich von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerklichen oder routinemäßigen Leistungen abhebt11.
Das Telefonbuch fällt da zum Beispiel nicht darunter, denn
bei einem Fernsprechverzeichnis handelt es sich um ein Nachschlagewerk, bei dem die darin enthaltenen Angaben – urheberrechtlich betrachtet – freies Gemeingut sind, so daß ein geistig-schöpferischer Gehalt in der Gedankenformung und -führung des wiedergegebenen Inhalts im Hinblick auf den geringen Spielraum für eine individuelle Gestaltung von vornherein ausscheidet.12
Es liegt auf der Hand, dass das Sortieren von Namen und den Nummern von Fernsprechapparaten kein schöpferischer Akt ist.
Bescheidenes Maß an geistiger Tätigkeit
Die Anforderungen, die von der Rechtsprechung bisher an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit gestellt worden sind, fallen je nach Werkart unterschiedlich aus. Für Sprachwerke reicht zum Beispiel schon ein bescheidenes Maß an geistiger Tätigkeit für urheberrechtlichen Schutz13.
Entscheidend für die Schutzfähigkeit ist wie der Gestaltungsspielraum der Gattung genutzt wurde. Für Prosa, Lyrik und Essays steht ein so großer Gestaltungsspielraum an möglichen Handlungen, Formulierungen, Aufbau und Stilmitteln zur Verfügung, dass die einzelnen Werke in der Regel urheberrechtlich geschützt sind. Das gilt für das einfachste Gedicht, den banalsten Roman und das vulgärste Boulevardtheaterstück und ganz sicher auch für einen Zeitungs- oder Blogartikel.14
Die Faustformel lautet daher:
Je größer der Gestaltungsspielraum für das betreffende Werk ausfällt, desto eher ist auch Urheberrechtsschutz zu bejahen15.
Und das heißt:
[Tweet “Dein Blogartikel genießt (in der Regel) urheberrechtlichen Schutz.”]
Prüfen wir mal gemeinsam durch:
- Habe ich Sprache verwendet?
- Bin ich ein Mensch?
- Liegt ein mittels Sprache ausgedrückter Gedanken- und/oder Gefühlsinhalt vor?
- Hat mein Etwas eine Form?
- Hat mein Arbeitsergebnis Schöpfungshöhe?
Das Ergebnis eurer Auswertung dürft ihr gerne in die Kommentare posten. Nächste Woche gibt es kluge und absurde Urteile deutscher Gerichte dazu was tatsächlich als Sprachwerk Schutz genießt.
[Tweet “Dieser Artikel war sehr lang, aber ich habe etwas gelernt.”]
[Tweet “Dieser Artikel war sehr dumm, ich konnte nichts lernen. Versuch Du es.”]
- Dunkelziffer höher? Gerne in die Kommentare posten!
- Gleiches gilt natürlich auch für Englisch und alle anderen “normalen” Sprachen. Einzelheiten zu Elbisch und c++ klammern wir stattdessen der Einfachheit halber lieber aus.
- Zur Schutzfähigkeit einzelner Sätze, z.B. als Werbesloagans, in Teil zwei.
- http://www.spiegel.de/netzwelt/web/peta-klage-dieser-affe-hat-kein-urheberrecht-an-seinem-selfie-a-1070944.html – Dass der Fotograph ebenso kein Urheber ist, ist eigentlich klar, der hat ja gar nichts gemacht, außer seine Kamera rumliegen zu lassen.
- OLG Frankfurt a. M., GRUR 2014, 863 – Jesus-Wachträumerin.
- BGH, GRUR 2002, 532 – Unikatrahmen.
- Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 2, Rn. 11.
- Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 2, Rn. 16.
- BGH, GRUR 1988, 533 – Vorentwurf II.
- Etwas nocht nicht Dagewesenes ist daher weit zu verstehen: nur weil es bereits Gedichte gab, sind neue nicht zwangsläufig nicht mehr schutzfähig, nur weil es bereits eine Eloge auf die Schönheit eurer Madame gibt, könnt ihr ruhig ein weiteres schreiben, das gleichfalls Schutz genießen kann.
- BGH GRUR, 1987, 704 – Warenzeichenlexika.
- BGH, GRUR 1999, 923, 924 – Tele-Info-CD.
- BGH GRUR 1961, 85 – Pfiffikus-Dose; BGH, GRUR 1981, 520 – Fragensammlung
- Nordemann in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9, Rn. 19.
- Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 2, Rn. 33