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Wie lang dürfen Zitate aus Rezensionen sein? – Blogs und Urheberrecht (Teil 3b)

Grundsätzlich unterliegen Zeitungsartikel dem urheberrechtlichen Schutz, da sie in aller Regel aufgrund ihrer individuellen Prägung Werkcharakter im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG haben. Die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema in einer Zeitung darzustellen, und die fast unerschöpfliche Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten führen dazu, dass journalistische Arbeiten nahezu unvermeidlich die Individualprägung ihrer Urheber enthalten. Sofern die Zeitungsartikel nicht lediglich eine Tatsachenberichterstattung beinhalten, sondern sich ihrerseits mit literarischem Schaffen befassen und literarische Werke feuilletonistisch darstellen, ist diese individuelle Prägung sogar noch eher anzunehmen als bei herkömmlichen Artikeln der Nachrichtenredaktionen oder anderer faktenorientierter Teile der Tagespresse.

Die Urheberrechtsfähigkeit ist auch bei bloßen Auszügen aus den betreffenden Artikeln anzunehmen, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbstständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Unter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerks urheberrechtlicher Schutz zukommen. Lediglich bei sehr kleinen Teilen – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – wird ein Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind.

LG München I Urteil vom 12.02.2014 – 21 O 7543/12

Wir erinnern uns noch einmal kurz wie man rausfindet, ob man aus einem Text zitieren darf. Die Prüfungsschritte sind:

  1. Ist der Ausschnitt gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG als Sprachwerk urheberrechtlich schutzfähig, wenn ja
  2. hat der Zitierende Rechte zur Nutzung erworben (ausdrückliche oder konkludente Rechteeinräumung gemäß den § 31 ff. UrhG oder Branchenübung oder Gewohnheitsrecht), wenn nein
  3. besteht ein Zitatrecht?

Ab wann ist der Ausschnitt aber so lang, dass ihm selbst Urheberrechtsschutz zukommt?

Weil der Jurist immer nur „Kommt darauf an“ sagt, hat der Service- und Wohlfühlblog 54books für den geneigten Leser aus dem oben zitierten Urteil des LG München I vom 12.02.2014 1 die wunderbarsten Stellen rausgesucht. In der Sache stritten sich die FAZ und buch.de über die Zulässigkeit der Verwendung von Rezensionsausschnitten. Das Urteil des LG ist die kleine Schwester der bereits in Teil 3a besprochenen Entscheidung, gegen die buch.de vor dem OLG (erfolglos) in Berufung ging.

buch.de hatte unter anderem aus einer Biografie Stefan Georges2 zitiert. Dort heißt es: “Diese Biographie lässt alles weit hinter sich, was in der letzten Zeit an literarischen Biographien erschienen ist. Karlaufs Buch ist so frisch und frei erzählt, so klug in seiner Argumentation und so bewusst in seinen Auslassungen, dass man dieses Stück Geistesgeschichte atemlos liest wie einen Thriller.” Bereits in diesen wenigen Zeilen, so das LG, kommt die individuell-schöpferische Tätigkeit des Journalisten zum Ausdruck, der sein Leseerlebnis, das durch die Klarheit des Buches geprägt ist, darstellt, wie es nur aufgrund eigenen persönlichen Erlebens möglich wird. Die individuelle Darstellung bedient sich daher auch einer Sprache, die von der persönlichen Ausdrucksweise deutlich stärker geprägt ist als von Alltagsformulierungen.

Auch ein Rezensionsausschnitt zu Die Brüder Karamasow erreicht, laut LG, Werkcharakter, zumal die individuell-prägende Formulierung von einem „gigantischen Teppich“ und der Appell „Fort mit Euch, ihr alten Übersetzungen!“ eine feuilletonistisch-schöpferische Stelle der Gesamtrezension zeigt, in die der Journalist seine Persönlichkeit hat einfließen lassen.

Gleiches gilt für den Auszug aus der Besprechung zu Gewitternacht3, in der die stark eigenschöpferischen Adjektive „federleichte und gruseltiefe“ sowie die höchst pointierte Aufzählung „Himmel, Tod und Hunde“ enthalten sind.

Auch der Auszug zu Dracula4 enthält eine unterhaltende, aber dennoch prägnante, die individuelle Formulierungskraft des Journalisten widerspiegelnde Beschreibung, die mit dem Stilmittel der Alliteration von der „Geburt des Vampirs aus dem Geiste unserer medialen Moderne als Gleichsetzungskritik“ spricht. Auch der Vergleich des Vampirs mit der heutigen Zeit, der „heilen Datenwelt“ hat Witz und zeigt die individuelle Ausdrucksweise des Autors.

Besonders kraftvoll in seiner Sprache zeigt sich der Autor des Rezensionsausschnitts zu dem Buch Hitlers Volksstaat5, der die Massenmorde des nationalsozialistischen Regimes drastisch als „kühl kalkuliertes Mittel der Steuerpolitik“ und „Inflationsdämpfer“ beschreibt. Der krasse Gegensatz zwischen dem historisch Geschehen und den ökonomischen Wirkungen wird in diesen Formulierungen ebenso klar wie offenbar im rezensierten Werk. Diese Formulierungen gehen weit über das in der Alltagssprache Übliche hinaus und zeigen die persönlich-geistige Auseinandersetzung des Autors mit dem besprochenen Buch.

Gleiches gilt auch für die Rezension von Auf der anderen Seite der Welt, in der der Autor auf individuelle Weise Formulierungen wie die „postapokalyptische Version des Zauberbergs“ oder ein „schwarzes Loch“ als Begriff für eine Zeitepoche verwendet.

Eines der Hauptprobleme erkannte das LG darin, dass sich in den Ausschnitten gerade die feuilletonistisch-prägenden und auf die individuelle Schreibweise des Autors hinweisenden Teile der Gesamtrezensionen wiederfanden, die es jeweils rechtfertigen, trotz deren Kürze von einer ausreichenden Schöpfungshöhe gemäß § 2 Abs. 2 UrhG auszugehen.

Deswegen gab es ebenfalls Schutz für:

  • Feuerwerk kriminalistischer Harmlosigkeit
  • ein Roman der Abenteuer, der ungezügelten Leidenschaften, der großmütigen Taten und menschlichen Verirrungen
  • vergast der Züchter seine Nerze, zerschlitzt der Schlächter das Kälbchen
  • die unsichtbare Zündschnur (…) brennt knisternd, ehe uns die Sprengung ins Gesicht schlägt
  • die Fähigkeit in aller Sinnlichkeit die verklungene Welt der eigenen Kindheit wiederzubeleben
  • dass hier ein Humus ist, auf dem eine neue europäische Gemeinsamkeit wachsen könnte
  1. 21 O 7543/12, ZUM 2014, 596
  2. http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/eine-literarische-sensation-das-geheimnis-des-stefan-george-1465914.html
  3. http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/rezensionen/belletristik/rezension-belletristik-wenn-ein-kind-in-einer-gewitternacht-11306496.html
  4. Amazon, die alten Schweinepriester, zitieren die Stelle weiterhin http://www.amazon.de/Dracula-Ein-Vampirroman-Bram-Stoker/dp/342362017X
    Sie lautet in Gänze “Vielmehr lässt sich Stokers Schilderung der Geburt des Vampirs aus dem Geiste unserer medialen Moderne als Gleichsetzungskritik lesen. Dracula ist die Kehrseite der heilen Datenwelt, in der wir heute noch so gefährdet leben wie Mina Harker, der die Hostie van Helsings ein Mal auf die Stirn brennt.”
  5. http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/rezensionen/sachbuch/wem-schenkte-hitler-das-rosa-kaninchen-1214798.htm
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Tilman berät als Rechtsanwalt Verlage, Autoren und andere Kreative im Urheber- und Medienrecht. Als Blogger hat er sich sowohl im Bereich der Literaturkritik als auch -vermittlung in der Branche einen Namen gemacht. Rechtsanwalt Winterling ist zudem als Jurymitglied (u.a. Hamburger Literaturförderpreise) und Moderator von Lesungen tätig, sowie gefragter Interviewpartner (u.a. Deutschlandfunk, Radio Eins), wenn es darum geht verständlich und unterhaltsam über rechtliche Themen und solche des Bloggens zu berichten.

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