BGH: Vogel gegen VG Wort (Teil 1) – Die rechtlichen Grundlagen

Das Urteil des BGH in der Sache Martin Vogel gegen VG Wort hat seit dem Erscheinen der Pressemitteilung mit der Meldung, dass die bisherige Auszahlungspraxis der VG Wort unzulässig ist, für großen Wirbel gesorgt. Es folgten allgemeines Martin-Vogel-Bashing und Kassandrarufe, die deutsche Verlagskultur würde untergehen. In diesem Beitrag versuche ich im ersten Teil möglichst wertfrei, weil formaljuristisch, wie es auch die entscheidenden Gerichte getan haben, die zur Entscheidung führenden Grundlagen aufzuzeigen1 und in einem zweiten Teil einige Argumente der Parteien, die nun auch durch die Diskussionen gereicht werden, darzustellen und zu beleuchten.

Der Tatbestand

Wer einen literarischen oder wissenschaftlichen Text veröffentlicht, kann sich bei der VG Wort anmelden. Sie ist eine Verwertungsgesellschaft (VG), ein Verein, der treuhänderisch für Autoren Teile ihrer Verwertungsrechte vertritt. Wer das Werk nach der Erstveröffentlichung z.B. durch Vervielfältigung oder Nachdrucken nutzt oder es verleiht, muss hierfür an die VG Wort einen bestimmten Betrag zahlen.

Bisher hat die VG Wort die nach einem komplizierten Verteilschlüssel berechneten Summen nicht nur an die Autoren, sondern auch an deren Verlage gezahlt. Ein Wissenschaftsautor erhielt von den Zahlungen 50%, ein literarischer Autor immerhin 70%. Dies war die jahrelang von Autoren unwidersprochene Praxis. Im Jahr 2011 wandte sich hiergegen der Urheberrechtler und (wissenschaftliche) Autor Martin Vogel an das Landgericht München. Er war der Meinung, dass den Autoren nicht nur ein Anteil dieser Vergütung zusteht, sondern diese in Gänze. 2

Das Landgericht3 gab ihm Recht, das Oberlandesgericht4 ebenso. Die Revision setzte der BGH aus, um die Entscheidung des EuGH in ähnlicher Sache (Reprobel-Entscheidung) abzuwarten. In der Sache, aber auf anderer Rechtsgrundlage, entschied der EuGH ebenfalls zugunsten der Autoren. (Auch) in Ansehung dessen bestätigte der BGH Ende April 2016 die Vorinstanzen.5

Die Entscheidung in Sachen Martin Vogel gegen VG Wort

Alle Gerichte entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist Teile der Vergütung an Verlage abzuführen. Diese stünden vielmehr vollständig den Autoren zu.

Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung verlangt, dass der Abzug eines Verlegeranteils […] zu Unrecht erfolgte.

LG München I, Urteil v. 29.03.2012, Az. 7 O 28640/11, Rn. 73

So sieht es auch das Oberlandesgericht München.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von den auf die Werke des Klägers entfallenden Erlöse einen Verlegeranteil in Abzug zu bringen. […] Die Beklagte [VG Wort] nimmt die ihr übertragenen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten gemäß §§ 54, 54 c UrhG (Geräteabgabe) sowie gemäß § 27 Abs. 2 UrhG (Verleih) wahr. Auch wenn diese Ansprüche nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können (§ 27 Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG), sind allein die Urheber und Leistungsschutzberechtigten als originär Berechtigte anzusehen.

OLG München, Urteil v. 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12

Und zuletzt der BGH.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte seit  dem  Jahr  2008  nicht  berechtigt  war  und  ist,  den  auf  verlegte Werke  des Klägers entfallenden und an diesen auszuschüttenden Anteil an ihren Erlösen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 des Verteilungsplans Wissenschaft in der Fassung vom 21.  Mai  2011  (Verteilungsplan  2011)  und  § 3  Abs. 2  Buchst. b  des Verteilungsplans in der Fassung vom 2. Juni 2012 (Verteilungsplan 2012) unter Abzug  eines  pauschalen  Verlegeranteils  von  der  Verteilungsmasse  zu berechnen (Urteilstenor zu I a).

BGH, Urteil v. 21.04.2016, Az. I ZR 198/13

Die rechtlichen Grundlagen

Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man einige Grundlagen6 des Urheberrechts vor Augen haben. Aber, anders als fast alle anderen Kommentatoren behaupten, der Hauptknackpunkt für die Entscheidung befindet sich nicht im Urheberrecht, sondern schlicht im BGB.

Für den vorliegenden Fall reicht es sich drei Rechte des Urhebers anzusehen. Alle diese drei Rechte entstehen bereits mit dem Schaffen des Werks: die Nutzungsrechte (1.), der Status als Urheber (2.)7 und die Rechte auf Reproduktionsvergütung (3.)8.

1. Das Nutzungsrecht

Wer ein Werk geschaffen hat muss dieses auch nutzen können. § 31 UrhG sieht daher folgendes vor:

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

Jeder bei einem Verlag veröffentlichende Autor überträgt meist eine Fülle an Rechten an seinen Vertragspartner. Hierzu zählen in der Regel nicht nur die Rechte zur Veröffentlichung und Verbreitung gemäß § 1 S. 2 VerlagsG , sondern auch solche zur Übersetzung, zur Unterlizenzierung für Film- oder Hörspieladaptionen und viele weitere Nutzungsrechte.

2. Das Urheberrecht

Das Urheberrecht „an sich“ kann nicht übertragen werden. Wer nach § 7 UrhG Urheber ist, bleibt dies. Ich kann meinen Roman unter Pseudonym veröffentlichen, ich kann ihn durch einen anderen veröffentlichen lassen, der Urheber bleibe immer ich.

3. Das Recht auf Reproduktionsvergütung

Das dritte hier exemplarisch herausgegriffene Recht des Urhebers ist gemäß § 54 UrhG9das auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch die Hersteller „von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme [von] Vervielfältigungen benutzt wird“ – den Urhebern muss also eine angemessene Vergütung dafür gezahlt werden, dass ihre Werke kopiert oder scannt oder sonst wie digitalisiert bzw. vervielfältigt werden können.

vogel gegen vg wort bgh urteil
Unter anderem diese drei Rechte entstehen dem Urheber eines Werkes.

Drei Koffer voller Rechte

Nun hat der Urheber drei Koffer voller Rechte. Die Nutzungsrechte werden meist an den Verlag übergeben, damit dieser die komplette Verwertung und Verwaltung des Werks sinnvoll betreiben kann. Der Status als Urheber ist nicht übertragbar.

Jetzt kommt aber einer der Hauptknackpunkte der Entscheidung und des gesamten Streits: die Rechte des dritten Koffers kann der Urheber nur nutzen, wenn seine daraus resultierenden Ansprüche durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden10. Die VG Wort zieht also für alle bei ihr gemeldeten Autoren diese Vergütung ein und verteilt sie dann über einen Schlüssel wieder an ihre Mitglieder.11 Der Autor bekommt also, so sieht es das Gesetz erstmal vor, 100% seines Geldes aus den Ansprüchen, nur dass er die VG als zentralen Eintreiber benötigt.

Etwas pikant: es gibt nur die VG Wort, die Ansprüche der Autoren können aber nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Dies hat der Gesetzgeber so vorgesehen, da sonst Autoren und Zahlungspflichtige in Bürokratie und Einzelabrechnungen versinken würden. Der Autor hat somit zwei Möglichkeiten: nehmen was die VG Wort ihm gibt oder auf diese Ansprüche von vornherein verzichten.12

vogel gegen vg wort bgh urteil
Jeder der Beteiligten erhält bzw. behält einen Rechtekoffer: die Nutzungsrechte werden an den Verlag übertragen, der Status als Urheber verbleibt bei diesem und der Anspruch auf Reproduktionsvergütung wird an die VG Wort übertragen.

Die VG Wort als Treuhänder

Martin Vogel und fast alle anderen Autoren Deutschlands haben ihr Recht auf Reproduktionsvergütung an die VG Wort übertragen, sonst hätte diese nicht deren Ansprüche im eigenen Namen (als im Namen der VG) geltend machen und einziehen können, um sie dann später wieder (zurück) zu verteilen. Die Ansprüche der Autoren wären anders nicht für diese realisierbar gewesen. Daher hat beispielsweise Vogel alle seine entstehenden Rechte dieser Art pauschal bereits im Jahr 1984 (!) an die VG Wort übertragen, auch für die Bücher, die er erst noch schreiben musste.13

Bleiben wir im Bild: die VG Wort hat von Vogel dessen (gesamten) Koffer mit den Ansprüchen auf Reproduktionsvergütung erhalten. Die Verlage erhielten den Koffer mit den Nutzungsrechten und gingen davon aus, dass in dem Koffer, auf welchem “Nutzungsrechte” steht, eben auch noch ein Kulturtäschchen mit (zumindest einem Teil), der Ansprüche auf die Vergütungspauschale enthalten ist. Die Verlage haben den Koffer aber leider nie geöffnet um nachzusehen, sondern vertrauten, unterstützt von Branchenvertretern und der Praxis der Verwertungsgesellschaft, darauf, dass auch die anderen Rechte enthalten sind.

Nun kommt aber Knackpunkt 2 und entscheidende Hürde:

Überträgt Martin Vogel alle seine Rechte nach § 54 UrhG auf die VG Wort, gibt dieser also Koffer Nr. 3 (Reproduktionsvergütung), und räumt nur eine Sekunde später seinem Verlag alle Rechte ein, erhält dieser nur noch Koffer Nr. 1 (Nutzungsrechte), denn Koffer Nr. 2 (Urheberrechtsstatus) kann nicht übertragen werden und den Koffer Nr. 3 hat schon ein anderer vorher erhalten!

Dieser Fakt, dass eine bereits abgetretene Forderung nicht erneut abgetreten werden kann, wurden die letzten Jahrzehnte durch Autoren, Verlage und VG Wort ignoriert. Verlage sind davon ausgegangen, dass ihnen ebenfalls ein Anteil der Vergütungen der VG Wort zusteht, denn sie nahmen an, dass ihnen diese Ansprüche abgetreten wurden.

vogel gegen vg wort bgh urteil

Durch die Klage Vogels wurde dieser Praxis und dieser Rechtsauffassung eine Absage erteilt. Doch dies trifft eben nicht nur Martin Vogel und seinen Verlag, sondern alle die bisher so verfahren sind. Denn…

… soweit ersichtlich handelt es sich dabei um keinen Einzelfall, da zumindest eine Vielzahl von Autoren einen solchen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnen, um in den Genuss der Ausschüttungen der VG Wort zu kommen. In dieser Art von Fallgestaltungen werden Abtretungen an Verlage deshalb regelmäßig zeitlich später liegen. Sie gehen dann ins Leere, weil der jeweilige Autor keine Rechte mehr hat, die er abtreten kann.

LG München I, Urteil v. 29.03.2012, Az. 7 O 28640/11, Rn. 83

Das OLG hat diese Ansicht bestätigt:

Mit Recht hat das Landgericht im Streitfall angenommen, dass der Kläger [Martin Vogel] im Wahrnehmungsvertrag aus dem Jahr 1984 die […] gesetzlichen Vergütungsansprüche [Reproduktionsvergütung] an die Beklagte [VG Wort] abgetreten hat, so dass der C. H. B.-Verlag, der die Werke des Klägers verlege, von diesem – neben dem Verlagsrecht – keine gesetzlichen Vergütungsansprüche mehr erwerben konnte. Da der Kläger als Berechtigter bereits über die ihm zustehenden gesetzlichen Vergütungsansprüche zugunsten der Verwertungsgesellschaft verfügt habe, habe er hierüber nicht nochmals (wirksam) verfügen können. Ein gutgläubiger Erwerb daran durch den Verlag scheide aus, da ein gutgläubiger Erwerb an Rechten und Ansprüchen nicht möglich sei. Im Falle einer doppelten Abtretung der Ansprüche entscheide daher grundsätzlich die zeitliche Priorität, so dass im Streitfall die spätere nochmalige Abtretung derselben Ansprüche an den Verlag unwirksam sei.

OLG München, Urteil v. 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12

Das ist insoweit tatsächlich, nicht nur richtig, sondern Stoff der ersten beiden Semester Jura! Das wussten daher sowohl die Richter des LG, des OLG, als auch des BGH.14

Wiebke Porombka schreibt in der Zeit, dass diese Entscheidung „erschreckend und kaum nachvollziehbar“, sowie „kurzsichtig“ sei. Und weiter: „Wo das BGH-Urteil auf Zustimmung stößt, da kann diese nur von denjenigen kommen, die blind sind für das, was die Arbeit von Verlagen ausmacht und bedeutet.“ Darauf kann nur erwidert werden, wer das Urteil des BGH in Sachen Vogel gegen VG Wort juristisch für falsch hält, ist blind für die Grundlagen unseres Rechtssystems oder möge zumindest eines der Urteile lesen, bevor er oder sie kommentiert.

Nota bene: insoweit dem Leser dieser Text als polemisch erscheint, sei darauf hingewiesen, dass sich fast alle bisherigen Kommentatoren der Entscheidung ausschließlich auf emotionale Gründe beriefen, die eine schlichte Verweigerung waren eine eindeutige (keine Instanz hatte Zweifel daran!) Rechtslage anzuerkennen. Es ist zudem einmalig wie ein Kläger, dem Recht zugesprochen wurde, wie eine Sau durchs Dorf getrieben wird.

#freebird

  1. Hierbei werden nur die für die Debatte wichtigen Teile berücksichtigt, weitergehende Entscheidungen der Gerichte, die in einzelnen Teilen auch zuungunsten Vogels entschieden, werden daher ausgeklammert.
  2. Bei irights.info fasst man den Tatbestand in das folgende, übertriebene, aber daher nicht minder plastische Beispiel: „Nehmen wir einmal an, die Mieter eines Landes würden eine Verwertungsgesellschaft gründen. Aufgabe dieser Gesellschaft wäre es, alle Möbelstücke, die von Mietern bei ihrem Auszug zurückgelassen werden, weiter zu verwerten. Der Erlös aus dieser Verwertung flösse in einen gemeinsamen Topf und würde – je nachdem, welche Möbelstücke die Mieter an ihre Verwertungsgesellschaft gemeldet haben – anteilsmäßig ausgeschüttet. Eine praktische Sache für Mieter. Und zwar nur für Mieter! Es sind ja auch deren Möbel.

    Nehmen wir weiter an, die Funktionäre dieser Möbel-Verwertungsgesellschaft würden sich über die ureigenen Interessen der Mieter hinwegsetzen und pauschal die Hälfte des Möbel-Erlöses an Vermieter und Hausbesitzer ausschütten. Sie würden ihr Tun damit begründen, dass die Mieter ja niemals Erlöse aus ihren Möbeln erzielen könnten, wenn die Vermieter ihnen nicht vorher die Wohnungen per Mietvertrag zur Verfügung gestellt hätten. Ohne Wohnungen keine Möbel, ohne Möbel keine Erlöse, ohne Erlöse keine Ausschüttung. Also kriegen die Vermieter die Hälfte der Einnahmen.

    Diese seltsame, aber plausibel klingende Begründungskette würden die Mieter vermutlich Schulter zuckend akzeptieren – bis ein oberschlauer Mieter auf die Idee käme, gegen die völlig willkürliche Aufteilung der Möbelerlöse zu klagen. Dieser oberschlaue Mieter brächte das jahrelang unbeanstandet praktizierte, aber seinen Interessen schadende Geldverteilungs-Modell mit ziemlicher Sicherheit zum Einsturz.“

  3. LG München I, Urteil v. 29.03.2012, Az. 7 O 28640/11
  4. OLG München, Urteil v. 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12
  5. BGH, Urteil v. 21.04.2016, Az. I ZR 198/13
  6. Die Darstellung im Folgenden ist selbstverständlich vereinfacht.
  7. Dies ist untechnisch gesprochen und dient nur der Anschauung.
  8. In dem Urteil ging es auch um solche Vergütung des Urhebers für den Verleih nach § 27 UrhG, fast alle Kommentatoren klammern dies aus, zur Vereinfachung folge ich diesem unsauberen Beispiel.
  9. Wie oben: In dem Urteil ging es auch um solche Vergütung des Urhebers für den Verleih nach § 27 UrhG, fast alle Kommentatoren klammern dies aus, zur Vereinfachung folge ich diesem unsauberen Muster.
  10. § 54h Abs. 1 UrhG
  11. Hierfür muss man wissen, dass die VG Wort die Verteilung nach ihren eigenen Richtlinien vornimmt. Diese sind nicht durch den Gesetzgeber vorgezeichnet, sondern vereinsintern.
  12. Dass hier, nicht wie in fast sämtlichen sonstigen Kommentaren zu diesem Themenkomplex, ein falsches Bild entsteht: die VG Wort und die Autoren sind enge Partner. Die VG Wort nimmt treuhänderisch für die Autoren deren Rechte wahr und überweist diesen dann den ihnen nach den Regeln der Verwertungsgesellschaft zustehenden Teil.
  13. Natürlich könnte er diese Rechte aber, denn sie sind ja grundsätzlich übertragbar, zum Teil auch an seinen Verlag abtreten, dann würden ihm nicht 100%, sondern ein entsprechend der Übertragung verringerter Betrag zustehen. Dies hat Vogel, wie viele andere, aber eben nicht getan.
  14. Bei irights.info kommt man daher auch zu dem Ergebnis: „Nun hätte man sich den Prozess und das Urteil des BGH wirklich sparen können, wenn die Beteiligten vorher ihren Verstand benutzt hätten.“
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Tilman berät als Rechtsanwalt Verlage, Autoren und andere Kreative im Urheber- und Medienrecht. Als Blogger hat er sich sowohl im Bereich der Literaturkritik als auch -vermittlung in der Branche einen Namen gemacht. Rechtsanwalt Winterling ist zudem als Jurymitglied (u.a. Hamburger Literaturförderpreise) und Moderator von Lesungen tätig, sowie gefragter Interviewpartner (u.a. Deutschlandfunk, Radio Eins), wenn es darum geht verständlich und unterhaltsam über rechtliche Themen und solche des Bloggens zu berichten.