Bartleby der Stalker?

§ 238 I Nr. 1 StGB: Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht […] und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer z.B. durch Auflauern, Verfolgen, Warten in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstelle geschehen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Täter sich dem Opfer vollständig nähert oder er einen Ort aufsucht und dort wartet, bis sich das Opfer in seine Nähe begibt. […] Anders als bei Nr. 2 kommt es hier auf einen Versuch der Kontaktherstellung nicht an, so dass das Verhalten des Täters auch aus Opfersicht auf ein Beobachten beschränkt sein kann.

 

Schönke/Schröder/Eisele § 238 Rn. 8, 28. Aufl. 2010

9783406624209Bartleby ist Kopist in der Kanzlei des Erzählers. Eingestellt wurde er, weil den anderen drei Schreiben die Arbeit über den Kopf gewachsen ist oder vielmehr weil diese aufgrund persönlicher Petitessen mal morgens mal am Nachmittag ihre Arbeit nicht mehr fehlerfrei ausführen. Der Neue spricht zwar nicht viel, arbeitet aber wie ein Tier und schreibt und schreibt und schreibt… Stutzig wird der Anwalt aber erstmals als Bartleby sich entgegen seiner Anweisungen weigert gemeinsam ein Dokument Korrektur zu lesen: “Ich möchte lieber nicht” bzw. “I would prefer not to”. Ein komischer Kauz, der sich unter demselben Hinweis auch nicht auf Botengänge schicken lässt und leider seine Arbeit bald ganz einstellt. Der Anwalt schwankt zwischen Entgeisterung, Wut, Mitleid und Ratlosigkeit was er mit dem untätigen Schreiber anstellen soll, denn dieser arbeitet zwar nicht mehr, verschwindet aber auch nicht aus dem Büro, scheint sich dort vielmehr häuslich eingerichtet zu haben. Er tut ja keinem was, also duldet er ihn zuerst, bittet ihn dann sich zu entfernen, wird deutlicher und schließlich zieht statt des Kopisten die Kanzlei um. Doch der Erzähler sorgt sich weiter um Bartleby, denn die Nachmieter wollen ihn ebenfalls loswerden, sind aber nicht so nachsichtig wie er, sondern lassen ihn von der Polizei entfernen.

Hin und her gerissen mit dem Erzähler wird der Leser in der Unwissenheit was mit Bartleby anzustellen ist, aber aus unerklärlicher (?) Rücksicht schränkt der Anwalt sein eigenes Leben immer mehr rein, sogar seine Kanzlei verlegt er – Bartleby der Stalker? Bartleby ist so sanft und eigentlich rücksichtsvoll, dass man das Mitleid des Erzählers verstehen kann, nahm dieser doch auch schon Rücksichten auf seine anderen Mitarbeiter und deren Eigenheiten und diese neigten je nach Tageszeit eher zu Zornausbrüchen als stoischer Ruhe. Auch das sehr höfliche “Ich möchte lieber nicht”, dass auf englisch noch etwas zurückhaltender anmutet, führt dazu, dass man dem ungebetenen Gast nicht richtig zürnen kann, ihm lieber dessen Zurückhaltung mit eigener Zurückhaltung entgegentritt. Gerade dieses unamerikanische, weil rücksichtsvolle Verhalten in der ersten Boom-Zeit der Wall Street, in der auch die Kanzlei liegt, diese Ethik der Nächstenliebe und des Mitgefühls, das selbstlose Sorgen des Anwalts um einen Menschen, über den er fast nichts weiß, eröffnet noch heute vielfältige Deutungsmöglichkeit.

In seiner Surrealität erinnert die Geschichte Melvilles stark an Kafka; als Wegbereiter der Moderne wird sie heute gefeiert, obwohl deren Autor zu Lebzeiten unterschätzt wurde und auch sein Hauptwerk Moby Dick in den USA verrissen wurde.

Kurz auch noch zur Ausgabe selbst. Der C.H.Beck Verlag gibt in seiner Serie textura Werke der Weltliteratur in hübschen Büchern in Klappenbroschur heraus. Auf hochwertigem Papier in großzügigem Satz sind diese Bücher nur zu empfehlen und eine Freude für den bibliophilen Leser. Mir persönlich sagt der sehr unruhige Einband von Bartleby nicht zu, jedes der Bücher hat aber, ähnlich der Insel Bücherei, einen eigens gestaltetes Cover.

Die Subsumption des Tatbestandes “Bartleby” unter § 238 StGB und die Frage nach Rechtswidrigkeit und Schuld bleibt jedem nach der Lektüre selbst unterlassen.

Kategorien Allgemein Rezensionen

Tilman berät als Rechtsanwalt Verlage, Autoren und andere Kreative im Urheber- und Medienrecht. Als Blogger hat er sich sowohl im Bereich der Literaturkritik als auch -vermittlung in der Branche einen Namen gemacht. Rechtsanwalt Winterling ist zudem als Jurymitglied (u.a. Hamburger Literaturförderpreise) und Moderator von Lesungen tätig, sowie gefragter Interviewpartner (u.a. Deutschlandfunk, Radio Eins), wenn es darum geht verständlich und unterhaltsam über rechtliche Themen und solche des Bloggens zu berichten.

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