Immer wieder kommt in den sozialen Netzwerken die Frage auf, wie die Impressumspflicht für Blogs ausgestaltet ist. Bis zur nächsten großen Gesetzesänderung oder Kehrtwende der Rechtsprechung darf man beruhig von diesen Grundsätzen ausgehen.
[Stand: 16. November 2015]
Brauche ich überhaupt ein Impressum?
Nur ein Blog, der lediglich ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken (1) dient, ist von der Impressumspflicht ausgenommen. Sobald Du Dich mit Deinem Blog an die Allgemeinheit richtest, scheidet diese Einordnung bereits aus! Ein Impressum nach den folgenden Maßstäben ist daher in aller Regel für jeden Pflicht!
Betreibst Du Deinen Blog nicht geschäftsmäßig (2), gilt für Dich die eingeschränkte Impressumspflicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag. Nach diesem hast Du Namen und Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar anzugeben. Da das Angebot Deines Blogs sehr wahrscheinlich ein journalistisch-redaktionelles sein wird, ist zusätzlich ein Verantwortlicher für das Angebot zu nennen. Der Verantwortliche muss u.a. seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben und voll geschäftsfähig (über 18 Jahre und bei Sinnen) sein.
Betreibst Du Deinen Blog geschäftsmäßig (3), so trifft Dich die strengste Form der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz. Hiernach musst Du neben Name und Anschrift, dem Besucher Angaben machen, die „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ (dazu sogleich), Umsatzsteuer-ID und bei zulassungspflichtigen Berufen noch weitere Angaben. Für die Geschäftsmäßigkeit reichte den Gerichten in der Vergangenheit schon alleine das nachhaltige Angebot auch ohne Gewinnerzielungsabsicht aus. Nach einer Gesetzesänderung ist nun aber entscheidend, ob Du Deinen Blog auf lange Sicht betreibst und auf Deinem Blog eine Leistung angeboten wird, die in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten wird. Dies ist zwar nicht nur deshalb ausgeschlossen, weil zum Abrufen der Artikel keine Zahlung nötig ist oder sich der Blog hinter einer Bezahlschranke befindet, sondern es kommt darauf an, ob eigene Waren oder Dienstleistungen angepriesen werden. Nach meiner Einschätzung ist diese Voraussetzung bei rein journalistisch tätigen Blogs nicht erfüllt.
Verlinkst Du dagegen bspw. über ein Affiliate-Programm direkt auf eine Bestellmöglichkeit, dürfe es sich dagegen um eine Leistung gegen Entgelt im weitesten Sinne handeln, so dass Dich die strenge Impressumspflicht trifft. Die Höhe Deiner Einnahmen spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt, wenn Du gegen Geld Werbung auf Deiner Seite schaltest oder Google Anzeigen nutzt! Möchtest Du auf Nummer sicher gehen, so solltest Du Dich selbst in Kategorie (3) einsortieren.
Zwischenergebnis
Mein Blog..
(1) dient ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken → keine Impressumspflicht
(2) ist nicht geschäftsmäßig
(2a) → Name und Anschrift
(2b) mit redaktionellen-journalistischen Inhalten → Nennung eines Verantwortlichen für den Inhalt, der über 18 Jahre ist und in Deutschland wohnt
(3) wird geschäftsmäßig betrieben → Name und Anschrift, E-Mail Adresse und zweite Möglichkeit der Kontaktaufnahme, Umsatzsteuer-ID
Wie muss ich mein Impressum auf der Seite einbinden?
Hast Du Deinen Blog nach einer der vorgenannten Kategorien eingeordnet, muss Du dafür sorgen, dass das Impressum muss in jedem Fall leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist.
Faustformel: Das heißt in der Regel, dass es egal wo auf der Seite sich der Besucher gerade befindet, das Impressum lediglich zwei Klicks entfernt sein darf.
Muss ich meine Telefonnummer im Impressum angeben?
Unterfällt Dein Blog der Impressumsplicht nach § 55 RStV, Kategorie (2), so musst Du lediglich Namen und Anschrift angeben. Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht nötig.
Betreibst Du Deinen Blog allerdings nach der obigen Definition gewerbsmäßig – was wie gesehen sehr schnell angenommen werden kann, auch wenn kein Geld oder nur sehr wenig fließt, Kategorie (3) – so musst Du Angaben machen, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Dir ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Die Adresse der elektronischen Post ist klar: Deine Email-Adresse.
Was aber ist eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, die zusätzlich (!) bereitgehalten werden muss? Das ist unter Juristen umstritten.
Einige Gerichte gingen bisher davon aus, dass dies zwingend eine Telefonnummer sei. Nur so sei unmittelbare Kommunikation möglich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 aber entschieden, dass die zweite Angabe nicht zwingend eine Telefonnummer sein muss. Es kann auch eine elektronische Anfragemaske, als ein Kontaktformular, angeboten werden. Dies ist schon daher konsequent, weil ein Anruf heute nicht mehr unbedingt die schnellste Möglichkeit ist mit jemandem in Verbindung zu treten. (Ruf mal bei mir auf dem Festnetz an, da geht den ganzen Tag keiner ran.) Der Kauf eines Prepaid-Handys und die Angabe dessen Nummer im Impressum macht dieses, meiner Meinung nach, sogar unwirksam, wenn ich das Handy in die Schreibtischschublade lege und alle paar Tage draufsehe. Dann habe ich das Handy gekauft, um die Impressumspflicht zu umgehen, denn ich bin gerade nicht unmittelbar erreichbar. Ein Kontaktformular ist, neben der Angabe der Email-Adresse, daher absolut ausreichend! Dass das Formular meist mit der bereits angegebenen Email-Adresse verknüpft und identisch ist, ist dabei vollkommen in Ordnungen. Dem Besucher soll nur nicht zugemutet werden extra eine Email über ein eigenes Programm oder durch Einloggen im eigenen Account zu schreiben.
Wie schnell muss ich antworten?
Streit besteht auch noch darüber, in welchem Zeitraum ich eine Anfrage beantworten muss und hier wird meist (vorschnell) 60 Minuten genannt. Ja, diesen Zeitraum nahm der EuGH bei einem größeren Unternehmen an. Es kann aber kleinen Unternehmen oder gar Bloggern nicht zugemutet werden, ständig innerhalb einer Stunde erreichbar zu sein. Ich müsste also einen Mitarbeiter in meiner „Redaktion“ 24/7 bereithalten, das kann nicht mal einem normalen mittelständischen Betrieb zugemutet werden, so dass man inzwischen von einer Frist von 24 Stunden ausgeht, die man Zeit hat auf Anfragen zu antworten.
Man muss hierbei auch immer im Hinterkopf behalten, dass es sich bei der Impressumspflicht nicht um Schikane des Betreibers der Seite geht, sondern um Rechtssicherheit für den Verbraucher.