Selbst für SVP-Wortführer voller Widersprüche
Ende 2010 siegte die nationalkonervative Partei mit der Ausschaffungsinitiative klar. Sie hob einen Artikel 121 in die Bundesverfassung, der festhält, dass Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden können, wenn sie „die Sicherheit des Landes gefährden“. Das soll der Fall ein, wenn Ausländer wegen Tötungs- und Gewaltdelikten oder aufgezählter anderer Rechtsverletzungen (darunter Drogen- und Sozialversicherungsmissbrauch) rechtskräftig verurteilt worden sind. „Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände näher“, steht in der Verfassung.
Der SVP konnte es angesichts der Herbstwahlen 2015 nicht schnell genug gehen. Schon 2012, lange bevor das Parlament die ihm gesetzte Frist zur Umsetzung – fünf Jahre – aufgebraucht hatte, liess sie die „Durchsetzungsinitiative“ anlaufen. Frech behauptet sie: „Wir ahnten bald, dass Bundesrat und Parlament die Ausschaffungsinitiative nicht richtig umsetzen wollen“ (NZZ vom 28. 12. 2015). Die Durchsetzungsinitiative kommt im problematischen Kleid von „Übergangsbestimmungen“ daher und umfasst den unübersichtlichen Text von dreieinhalb Textseiten – ein Hohn auf jede Aesthetik des Grundgesetzes der Eidgenossenschaft, das verständlich und dauerhaft sein soll.
Schlimmer noch: Die „Durchsetzungsinitiative“ erweitert und verschärft den 2010 vom Volk angenommenen Verfassungstext. Es werden weitere Bagatelldelikte angehängt, die Ausweisung nach sich ziehen – und das als Bedrohung von bürokratie-skeptischen Expats (die Anmeldepflichten der AHV übersehen haben), vor allem aber von Secondos (die hier aufgewachsen, aber noch nicht eingebürgert sind). Wie viele ihrer schweizer pubertierenden Freunde haben sie mit unter 16jährigen Klassengenossinen geschlafen oder in der Villa eines Gastgebers ein paar Weinflaschen, im COOP einige Marsstangen mitlaufen lassen. Kommt Ähnliches auf einem weiten Deliktekatalog innert 10 Jahren ein zweites mal vor („rechtskräftige Verurteiluung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe“), droht Secondos - nicht natürlich Schweizern – die Ausweisung. In ein Land, vielleicht im hintersten Südosteuropa, das sie nicht kennen, dessen Sprache sie nicht sprechen.
Die Gegner der Durchsetzungsinitiative warnen vor weiteren Spannungen mit der EU (Personenfreizügigkeitspraxis), mit dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (Praxis des Familienschutzes).
Was mich aber besonders frustriert: Unter Vorderbänklern der SVP ist man sich über die Tragweite der abstimmungsreifen Durchsetzungsinitiative überhaupt nicht einig.
In der NZZ vom 28. Dezember bestand Nationalrat Gregor Rutz, ehemaliger Parteisekretär und kämpferischer Jurist, dezidiert darauf, dass gewisse Delikte zwingend die Landesverweisung vorsehen. Richter sollen in bezug auf den Landesverweis „bewusst keinen Spielraum mehr haben“ – unabhängig vom Täter, seinem Vorleben. Und das Verhältnismässigkeitsprinzip der Verfassung? “Es gibt nicht wichtigere und weniger wichtige Verfassungsartikel. Vielmehr gehen in aller Regel jüngere, speziellere Vorschriften vor“. Was hier heissen würde: Die pauschale und brutale Durchsetzungsinitiative, falls sie Ende Februar durchkommt.
Welche Überraschung: In der „Schweiz am Sonntag“ dieses Wochenanfangs bezieht der Zürcher Privatrechtsprofessor und (erfolglose) Ständeratskandidat Hans-Ueli Vogt, den manche als das juristische Gewissen der SVP loben, eine diametral andere Position. Offenbar gab ihm der harsche Umgang mit den Secondos zu denken. Nach seiner Meinung muss die Durchsetzungsinitiative so ausgelegt werden, „dass es bei in der Schweiz geborenen Ausländern nicht zu einer Ausschaffung kommt“. Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz – jedenfalls die hier Geborenen - bildeten „nicht nur eine Bürgergemeinschaft, sondern eben auch eine Rechtsgemeinschaft“. Der Richter, der jetzt unvermittelt wieder hervorgeholt wird, müsse zwischen abstrakten Sicherheitsinteressen und konkretem, menschlichem Interesse eines oft jugendlichen Straftäters abwägen. Dann hätte man aber auch gerade die Härtefallklausel des Parlaments unterschreiben können, die die SVP so erbittert bekämpfte.
Was sagen wohl die Draufhauer Gregor Rutz, Toni Brunner und Christoph Blocher zur „ethischen“ (Vogt) Erfindung der zwei Gemeinschaften? Mir als eifrigem Leser juristischer Literatur ist sie jedenfalls noch nie begegnet.
Was ist rechtlich gesehen ein Ausländer?
„Konkretisierte Verhältnismässigkeit geht dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsprinzip vor. Überlegt man sich aber, was der Sinn und Zweck der Initiative ist, so kommt man zum Schluss, dass dieser bei Menschen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, nicht gegeben ist. Man wird sich überlegen müssen, was rechtlich gesehen ein Ausländer ist. Dann wird man zum Schluss kommen: Ausländer im Sinne der Initiative ist nicht jemand, der hier geboren ist. Die Grundidee der Ausschaffung krimineller Ausländer ist – ethisch, nicht rechtlich gedacht -, dass Menschen, die bei uns Aufenthalt haben, aber nicht zu unserer Gemeinschaft gehören, weil sie eben erst seit kurzem in der Schweiz sind und sich dann obendrein nicht an unsere Regeln halten, des Landes zu verweisen sind. Es ist das Recht jeder Gemeinschaft, zu sagen: So jemand muss gehen!“
„Die Härtefallklausel des Umsetzungsgesetzes beschränkt sich nicht auf den Fall der Secondos. Das ist der ganz grosse Fehler, den das Parlament gemacht hat. Es hat eine Interessenabwägung vorbehalten für alle Fälle. Genau deshalb ist die Durchsetzungsinitiative richtig.“ (Prof. Vogt in der Schweiz am Sonntag vom 3.1.16)
Lieber Peter
Deine Betrachtungen sind sehr treffend.
Allerdings lässt sich Prof. H.-U. Vogt in Schweiz am Sonntag vom 3.1.16 wie folgt zitieren:
"Secondos gehören zwar nicht zur Gemeinschaft der Schweizer Bürger, aber sie gehören zu unserer Rechts- und Sozialgemeinschaft… Wer hier geboren ist, soll auch nach einer Annahme der Durchsetzungsinitiative in der Schweiz bleiben dürfen."
Dazu folgende Bemerkungen:
- schon die Definition "Secondos (weibliche eingeschlossen)=nicht eingebürgerte Ausländer (der 2. Generation, versteht sich)" ist gewöhnungsbedürftig. Secondos sollen sich doch ungeniert weiter so nennen dürfen, auch wenn sie den Schweizer Pass haben.
- "unsere Rechts- und Sozialgemeinschaft" ist in hohem Masse schwammig und vom Richter(!) auslegungsbedürftig. Der Gesetzgeber hilft ihm dabei m.W. nicht, und die Literatur wohl auch nur dürftig: "nationes" waren im Mittelalter Rechts- und Sozialgemeinschaften von Professoren und Studenten. Gestern bin ich zufällig auf eine einschlägige Aussage des (noch) "SVP-Programmdirektors" (o.ä.) Chr. Mörgeli in TeleZüri reingezappt, der sagte, man müsse sich schon Fragen stellen, warum ein Secondo bei unseren grosszügigen Einbürgerungsbestimmungen nicht eingebürgert sei; vielleicht identifiziere er sich nicht mit unseren Werten oder er sei eben schon straffällig geworden. Das ist dann schon sehr nahe bei "Rechtsgemeinschaft und Volksgemeinschaft" (Reinhard Höhn, Hamburg 1935).
- Und ich kann nicht nachvollziehen, was hier ein ius soli soll. Dafür fehlt jegliche Grundlage und auch die Vernunft, die der Richter eben im konkreten (Ausweisungs)Fall zur Geltung bringen soll: Das Entscheidende ist doch die Frage der gesamten gesellschaftlichen Verankerung unabhängig vom Geburtsort und der Tragbarkeit einer Ausweisung. Deshalb NEIN zu dieser Initiative - Aussagen von Prof. Vogt hin oder her -, die genau diese richterliche Einzelfallprüfung eliminieren will.
Sind Blocher und Rutz Juristen oder "Juristen"? Warum erklärt das Parlament -- mangels eines Verfassungsgerichts -- solche Völkerrechts- und auch Verfassungs-widrigen Initiativen nicht schlicht für ungültig? Aus Feigheit vor der SVP, vulgo dem "Volch"!
Der verstorbene deutsche Bundeskanzler Helmut Schmidt soll einen einzigen Schweizer persönlich gekannt und gemocht haben; Max Frisch.
Mir persönlich geht die Durchsetzungsinitiative zu wenig weit. Sie müsste mindestens um einen Absatz erweitert werden, dem nämlich, wonach dem straffällig gewordenen Secondo mit Schweizer Pass die Schweizer Staatsbürgerschaft aberkannt und dieser in sein Ursprungsland ausgeschafft wird, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Schweizer Staatsbürgerschaft, d.h. ab Gründung der Schweizer Eidgenossenschaft 1848.
Besser noch ab 1291 oder ab Geburt Jesus!
Bernasconi; hoffe doch sehr, dass Ihr Beitrag ironisch gemeint ist.