Telemediengesetz
Abschnitt 2 - Zulassungsfreiheit und Informationspflichten (§§ 4 - 6) |
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. | den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, | ||
2. | Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, | ||
3. | soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, | ||
4. | das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, | ||
5. | soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über | ||
a) | die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, | ||
b) | die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, | ||
c) | die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, | ||
6. | in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, | ||
7. | bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber, | ||
8. | bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe | ||
a) | des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie | ||
b) | der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden. |
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Hinweis der Redaktion (vgl. amtliche Anmerkung zum Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz):§ 5 Nr. 1 und 7 dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2020 | Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze | 19.11.2020 |
pflichten § 6Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Rechtsprechung zu § 5 TMG
239 Entscheidungen zu § 5 TMG in unserer Datenbank:
- KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14
Impressumspflicht für Diensteanbieter im Internet: Angabe einer mit automatisch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 28.08.2014 - 52 O 135/13
Zur Kommunikation über eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse
- LG Berlin, 28.08.2014 - 52 O 135/13
- BGH, 25.02.2016 - I ZR 238/14
Mehrwertdienstenummer im Impressum entspricht nicht den Anforderungen an ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 3 O 445/12
Mehrwertdienstenummer in Impressum nicht zulässig
- OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 6 U 219/13
Impressum ausschließlich mit Mehrwertdienste-Rufnummer ist wettbewerbswidrig
- LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 3 O 445/12
- OLG Hamm, 17.12.2013 - 4 U 100/13
Umfang der Informationspflichten eines in Ägypten residierenden Dienstanbieters
Zum selben Verfahren:
- LG Siegen, 09.07.2013 - 2 O 36/13
Keine Impressumspflicht für ausländische Anbieter
- LG Siegen, 09.07.2013 - 2 O 36/13
- KG, 07.05.2013 - 5 U 32/12
Online-Kontaktformular
- OLG Frankfurt, 27.10.2020 - 6 W 101/20
Ordnungsgeld für Verstoß gegen einstweilige Verfügung - Vermittlung und ...
- OLG München, 19.10.2017 - 29 U 8/17
Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs beim Vertrieb von Uhren
§ 5 TMG in Nachschlagewerken
- § 5 TMG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Impressum
Querverweise
Auf § 5 TMG verweisen folgende Vorschriften:
- Telemediengesetz (TMG)
- Bußgeldvorschriften
- § 16 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 TMG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 482 (Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- § 10a
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5a (Irreführung durch Unterlassen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)