Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.
Nach Kündigung Blog löschen
Az.: 19 SaGa 1480/11 Noch in der Probezeit beendete die Sozietät die Zusammenarbeit mit der Anwältin. Allerdings wurde die zu diesem Zeitpunkt noch auf der Homepage der Anwälte geführt und war auf einem kanzleieigenen News-Blog vorgestellt worden. Beide Darstellungen enthielten sowohl ein Bild der Gekündigten, als auch eine kurze Darstellung ihrer Person. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weigerte sich die Kanzlei allerdings, den Eintrag im Blog zu löschen. Die Anwältin klagte – und das Hessische Landesarbeitsgericht gab ihr Recht. Bei den Angaben handele es sich nicht um eine bloße Eintrittsmitteilung. Insbesondere durch den Verweis auf die langjährige Berufserfahrung käme dem Eintrag eine werbende Aussage zu. Dies sei jedoch ohne die Zustimmung der Klägerin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und damit unzulässig.
Diensthandy privat genutzt – Job weg
Az.: 17 Sa 320/11 Irgendwann flog es auf: Als der Arbeitgeber die Telefonabrechnung überprüfte, stellte er fest, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy auch für private Gespräche genutzt hatte. Folge: eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Das aber war zu viel. Das Verhalten an sich würde zwar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, urteilten die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Die fristlose Kündigung aber sei wegen Formmangels unwirksam. Trotzdem war der Arbeitnehmer seinen Job los, denn die ordentliche Kündigung sei durchaus wirksam. Der Kläger hätte schließlich wissen müssen, dass die Privatnutzung des Telefons untersagt war. Zudem bedurfte es auch keiner Abmahnung, da der Kläger nicht damit rechnen durfte, dass sein Verhalten jemals von seinem Arbeitgeber geduldet worden wäre.
Wer kündigt, bleibt daran gebunden
Az.: 2 AZR 418/10 Das Gerüstbau-Unternehmen stellte einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – und führte Gespräche den Arbeitnehmern, um denen mögliche Konsequenzen zu erklären. Auch die Kündigung. Als Ergebnis dieses Gesprächs unterschrieb ein Arbeitnehmer eine bereits vorgefertigte Eigenkündigung. Kaum unterschrieben, wollte er sich an seine Erklärung aber nicht mehr gebunden sehen und klagte. Ohne Erfolg. Die Richter des BAG urteilten, der Kläger habe sich weder in einer seelischen Zwangslage befunden, noch wurde er in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt oder bedroht. Grundsätzlich sind Erklärungen verbindlich, erst recht die eigenen.