Groll’s Arbeitsrechtskolumne

Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.

Zulässiger Zweitjob

Az.: 3 Sa 731/09 Hauptberuflich war sie Postzustellerin, nebenberuflich teilte sie Zeitungen aus. Als der Arbeitgeber ihr den Nebenjob untersagte, weil es sich dabei um eine verbotene Wettbewerbstätigkeit handele, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht – und bekam Recht. Das LAG München verurteilte den Arbeitgeber dazu, die Nebentätigkeit zu genehmigen. Diese weise keinen unmittelbaren Wettbewerbsbezug auf, weil etwa die Kundengewinnung nicht zu den Aufgaben einer Zeitungszustellerin gehöre, sodass die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt seien.

Verspätetes Weihnachtsgeld

Az.: 8 Sa 1099/11 Von 1999 bis 2003 zahlte der Arbeitgeber allen Mitarbeitern ein jährliches Weihnachtsgeld. 2004 dann kam die böse Überraschung: Das Weihnachtsgeld wurde gestrichen – ohne weitere Erklärung. Das blieb so eine Weile, bis sich einer der Arbeitnehmer 2011 entschied, das nicht gezahlte Weihnachtsgeld rückwirkend für die vergangenen drei Jahre (die restlichen Ansprüche waren verjährt) einzuklagen. Zu Recht, wie die Richter des Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Wegen der vorbehaltslosen Zahlung eines Weihnachtsgeldes in den Jahren 1999 bis 2003 habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung. Dem stünde auch nicht entgegen, dass er der Streichung 2004 nicht unmittelbar widersprochen habe.

Arbeitsunfall ein Kündigungsgrund

Az.: 22 Sa 11/11 Der Gehweg war vereist. Da stürzte der Arbeitnehmer innerhalb des Betriebsgeländes und verletzte sich schwer am Rücken. Kurz darauf kündigte der Arbeitgeber dem Verunglückten noch innerhalb der Probezeit. Mit der Begründung, dass die Kündigung unwirksam sei, da sie lediglich wegen der Erkrankung ausgesprochen wurde, setzte sich der Betroffene gerichtlich zur Wehr. Jedoch ohne Erfolg. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg fanden das Kündigungsmotiv zulässig und plausibel. Schließlich sei es für den Arbeitgeber völlig ungewiss, ob und wann der Mann wieder arbeitsfähig sei. Eine Kündigung wäre nur dann willkürlich (und unwirksam), wenn ein irgendwie einleuchtender Grund fehle.