Groll’s Arbeitsrechtskolumne

Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.

Keine Kündigung nach Pflichtverletzung

Az.: 3 Sa 144/10 Der Mitarbeiter hatte während dieser Nacht die Aufsicht in dem Internat. Da meldete sich eine Bewohnerin bei ihm und informierte ihn darüber, dass gerade ein sexueller Übergriff auf sie stattgefunden habe. Der Nachtwächter riet ihr allerdings lediglich dazu, die Zimmertür verschlossen zu lassen. Weder informierte er die Polizei noch die Internatsleitung. Doch die Sache wurde publik. Folge: fristlose Kündigung. Jedoch zu Unrecht, wie die Richtern des LAG Schleswig-Holstein befanden. Das Verhalten stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, eine fristlose Kündigung sei aber unverhältnismäßig. Der Mitarbeiter könne auf eine langjährige, unbeanstandete Betriebszugehörigkeit verweisen.

Kündigung nach Kaufrausch

Az.: 13 Sa 24/09 Eine Bankmitarbeiterin wurde dabei überführt wie sie vom Konto einer Kundin mehrfach Geldbeträge von bis zu 750 Euro abhob und auf ihrem eigenen Konto einzahlte. Klar: fristlose Kündigung. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren berief sich die Mitarbeiterin allerdings darauf, an Kaufsucht zu leiden und schuldunfähig zu sein. Nix da, urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Das trickreiche und betrügerische Verhalten stelle einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Die Klägerin leide auch nicht an Kaufsucht, vielmehr habe sie bewusst gehandelt und sei insofern auch schuldfähig.

Jobverlust nach Partydeal

Az.: 19 Sa 1075/11 Der Mann war zwar nur angestellter Polizist im Wachdienst des Landes Brandenburg, doch das reichte: Weil er beim Verkauf der Partydroge „Liquid Ecstasy“ erwischt worden war, verdonnerte ihn das Gericht zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung. Den Job verlor er ebenfalls. Und zwar zu Recht, wie die Richter des LAG Berlin-Brandenburg urteilten. Der Polizist habe durch den Verkauf in schwerem Maße gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf Interessen seines Arbeitgebers verstoßen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um außerdienstliches Verhalten handele. Der Kläger sei für die Bevölkerung das „Auge des Gesetzes“, weshalb die Straftat einen unmittelbaren Bezug zu seiner Tätigkeit aufweise.