Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.
Private Facebook-Äußerung bleibt ohne Folgen
Az.: AN 14 K Eine schwangere Mitarbeiterin eines Mobilfunkanbieters verlor – trotz Schwangerschaft – zunächst ihren Job, weil sie sich über ihren privaten Facebook-Account herablassend über ihren Arbeitgeber äußerte. Dort sagte sie über ihre Kartensperrung Dinge, wie „Boah die kotzen mich an“ und „Solche Penner“. Der Verwaltungsgerichtshof München hob die erste Zustimmung zu ihrer Kündigung jedoch wieder auf. Unzulässig! Die Mitarbeiterin habe lediglich eine sprachlich pointierte Bewertung einer bestimmten sachlichen Aussage zu einem privaten Vertragsverhältnis getroffen und könne sich daher auf das Recht zur freien Meinungsäußerung berufen. Außerdem sei zu beachten, dass die Äußerungen über den „privaten“ und nicht den „öffentlichen“ Bereich von Facebook erfolgt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe sie daher darauf vertrauen dürfen, dass die Äußerung nicht nach außen getragen werde.
Keine Kündigung nach Druck von Kollegen
Az.: 2 Sa 331/11 Trennungswünsche kommen nicht nur vom Arbeitgeber. Manchmal sind es auch die Kollegen, die keine weitere Zusammenarbeit mehr wünschen. So erging es einem Vertriebsingenieur aus Schleswig-Holstein: Zwei Kollegen aus dem Vertrieb, die eng mit ihm zusammenarbeiteten, hatten gedroht, dass sie selber kündigen, wenn der Mann weiter im Unternehmen bleibt. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass für eine Kündigung, wohl auch weil die beiden Kollegen gute Umsätze erzielten. Der geschmähte Vertriebler wehrte sich aber und bekam mit seiner Kündigungsschutzklage Recht. Den Richtern reichte der pauschale Hinweis auf die Drucksituation und allgemeine Gespräche nicht aus. Das Unternehmen hätte schon genau erklären müssen, welche Maßnahmen konkret ergriffen wurden, um den schwelenden Zwist in den Griff zu bekommen. Man hätte ihn schließlich auch in ein anderes Büro setzen können. Das half den Mann im Ergebnis allerdings nichts. Am Ende gab das Gericht einem Auflösungsantrag des Unternehmens wegen zerstörten Vertrauens statt: Der Geschasste hatte bei der Agentur für Arbeit behauptet, sein Arbeitgeber würde sich durch Kurzarbeit Gelder erschleichen und damit für eine Strafanzeige gesorgt.
Auch Geschäftsführer genießen Schutz vor Altersdiskriminierung
Az.: II ZR 163/10 Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Arbeitnehmer vor unzulässigen Diskriminierungen – auch wegen ihres Alters. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erstmals bestätigt, dass sich auch Geschäftsführer einer GmbH darauf berufen können. Geklagt hatte der 62-jährige medizinische Geschäftsführer der städtischen Klinik Köln. Sein Vertrag war nicht verlängert worden, stattdessen wurde die Stelle mit einem 41-Jährigen besetzt. Der Aufsichtsrat hatte das der Presse gegenüber ausdrücklich mit seinem Alter begründet und erklärt, man habe sich für einen jüngeren Bewerber entschieden, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Das war dem BGH Indiz genug für eine Diskriminierung wegen des Alters. Der Geschäftsführer kann nun mit einem sechsstelligen Schadensersatzanspruch rechnen.