Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.
Keine Pflichtverletzung im Krankheitsfall
Az.: 2 AZR 748/10 Ein Außendienstmitarbeiter durfte einen Dienstwagen nur geschäftlich nutzen. Bei Krankheit oder Urlaub musste er den Wagen abgeben. Als der Mitarbeiter wegen einer Gastritis und „sonstigen depressiven Episode“ krank geschrieben war, gab er den Wagen allerdings nicht zurück. Nach zweimaliger Abmahnung und erfolgloser Aufforderung zur Herausgabe riss dem Arbeitgeber der Geduldsfaden: Kündigung! Das LAG Düsseldorf bestätigte die Kündigung, das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Es sei nicht klar, ob der Mitarbeiter vorwerfbar gegen seine Vertragspflichten verstoßen habe. Immerhin habe der auf seine Krankheit verwiesen, sodass er zu einem pflichtgemäßen Handeln nicht in der Lage gewesen sei. Auch habe er eine ärztliche Bescheinigungen vorgelegt und seinen Arzt als Zeugen benannt. Es stehe daher überhaupt nicht fest, ob ihm die Nichterfüllung seiner Pflichten vorgeworfen werden könne.
Gleicher Urlaub für alle
Az.: 9 AZR 529/09 Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind Diskriminierungen wegen des Alters verboten. Doch werden nicht nur ältere Menschen diskriminiert, auch Jüngeren ergeht das so: Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht in der Frage, ob die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst wirksam ist oder nicht. Das BAG entschied: Eine Staffelung des Urlaubs nach Lebensalter entspreche nicht immer der Lebenssituation. So könne ein junger Familienvater mit zwei Kindern deutlich mehr in der Familie eingespannt sein als ein Familienvater, dessen Kinder schon aus dem Haus sind. Folge: Staffelung unwirksam, jeder muss denselben Urlaubsanspruch haben.
Arbeit vorgetäuscht – Job weg
Az.: 2 AZR 284/10 Eine Arbeitsaufgabe als erledigt vorzutäuschen, ist keine Gute Idee. Gefeuert! Dem Arbeitgeber gab zunächst das Arbeitsgericht, dann das Landesarbeitsgericht und schließlich das Bundesarbeitsgericht Recht. Das BAG milderte das Urteil jedoch etwas ab und ließ anstelle der fristlosen Kündigung nur eine fristgerechte passieren. Die Geschichte: Ein Sachbearbeiter hatte Protokolle vorab blanko unterzeichnet, mit welchen die Einsatzfähigkeit von Katastrophenschutzfahrzeugen bestätigt werden sollten. Seiner eigentlichen Prüfungspflicht kam er nicht nach, die Fahrzeuge hatte er nie gesehen. Das BAG stellte heraus, dass eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben sei. Mit einer Abmahnung sei es deshalb nicht getan. Wer zwei Jahre systematisch täuscht, kann nicht mit einer Duldung rechnen. Die Kündigungsfrist sei aber einzuhalten, da der Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum mit seinen anderen Aufgaben noch beschäftigt werden konnte. Hier hatte es keine Probleme gegeben und mit weiteren Schwierigkeiten sei nicht zu rechnen.