Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.
Versteckte Hinweise in Zeugnissen unzulässig
2 Ca 1502/08 Das Arbeitsgericht Herford hatte über die Zulässigkeit einer Klausel in einem Zeugnis zu entscheiden. Der Arbeitgeber schrieb: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau … hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“ Dies wollte die Arbeitnehmerin aber ganz und gar nicht – und klagte auf Entfernung des Satzes. Mit Erfolg. Denn verschlüsselte Botschaften dürfen im Zeugnis nicht enthalten sein. Und solche Merkmale, die den Zweck haben, eine andere Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen als durch Zeugnisform und Wortlaut ersichtlich, sind in Zeugnissen nicht gestattet. Nach Ansicht des Gerichts musste der Zeugnisleser das Telefonangebot so verstehen, dass die Leistungsbeurteilung gerade nicht zutreffend sei. Ebenfalls unzulässig sind übrigens auch Hinweise auf Elternzeit (BAG 9 AZR 261/04) sowie Aussagen über die Pünktlichkeit (ArbG Nürnberg 15 Ca 8860/00).
Trotz Krankheit im Fitnessstudio
9 Sa 1581/10 Der Arzt hatte den Mann wegen eines grippalen Infekts krank geschrieben. Anschließend war der Arbeitnehmer jedoch beim Trainieren im Fitnessstudio gesehen worden. Der Chef fühlte sich veräppelt und kündigte fristlos. Das LAG Köln war jedoch anderer Ansicht. Generell habe die ärztliche Bescheinigung starke Beweiskraft. Wer ein ärztliches Attest in Zweifel ziehen will, muss die Umstände darlegen und beweisen, die gegen die attestierte Arbeitsunfähigkeit sprechen. Es sei dann zu prüfen, ob diese Umstände so gravierend und ein starkes Indiz dafür sind, dass die Krankheit nur vorgetäuscht sei. Der Arbeitnehmer habe im konkreten Fall aber nur an einem grippalen Infekt gelitten und im Fitnessstudio lediglich leichtere Nackenübungen gegen Nackenverspannungen ausgeführt. Dies sei sogar zur Genesung geeignet gewesen – also kein Indiz für eine vorgetäuschte Krankheit.
Gehalt gibt’s auch bei Probearbeitsverhältnis
Az.: 4 Sa 11/05 Ein Arbeitnehmer versuchte seine Chance zu nutzen und arbeitete 14 Tage zur Probe. Nach den zwei Wochen wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass er nicht weiter benötigt werde. Aus dem vorher zugesagten Arbeitsvertrag wurde es nix – und für die zwei Wochen Arbeit wollte der Arbeitgeber auch kein Gehalt zahlen, schließlich sei das eine Probearbeit gewesen. Von wegen! Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Arbeitnehmer ebenso Recht wie zuvor das Arbeitsgericht Kiel. Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag sei die erfolgte Arbeitszeit zu vergüten. Ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis oder ein unentgeltliches Praktikum habe nicht vorgelegen. Ein Einfühlungsverhältnis liege nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, die Mitarbeiter und Arbeitsumstände nur kennenlernen solle, jedoch keine festen Arbeitszeiten einhalte oder Arbeitspflichten habe. Dies war aber nicht der Fall: Der Arbeitnehmer hatte schon ab dem dritten Tag auf Anweisung gearbeitet. Besonders schön: Mangels schriftlicher Kündigung, welche gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, bestand das Arbeitsverhältnis sogar weiter. Natürlich bezahlt.