Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.
Kein Schmerzensgeld für Trennungs-Mail
Az.: 3 Sa 333/11 Was als Personalgespräch begann, endete mit einer Kündigung. Der Arbeitgeber teilte seinem Marketingleiter kurzerhand mit, dass man sich von ihm trennen wolle. Den bereits vorformulierten Aufhebungsvertrag wollte der Marketingleiter dann aber doch nicht unterzeichnet. Trotzdem lies der Arbeitgeber bereits am nächsten Tag im Intranet verkünden, dass man sich wegen unterschiedlicher Auffassungen auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verständigen werde. Der Arbeitnehmer sah sich hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Erfolglos, wie das Landesarbeitsgericht München urteilte. Durch die interne Mitteilung werde der Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er sei insbesondere auch nicht unter Druck gesetzt worden, da lediglich die Absicht zu einer Trennung kommuniziert wurde.
Keine Kündigung trotz wiederholter Fehler
Az.: 3 Sa 764/10 Auch nach zehn Jahren Berufserfahrung unterliefen einer kaufmännischen Angestellten immer wieder dieselben Fehler. Da hatte der Chef die Nase voll. Seiner Auffassung nach beruhten die Fauxpas’ vor allem auf dem mangelnden Willen der Arbeitnehmerin, ihr Fachwissen einzusetzen. Also kündigte er ihr fristgerecht. Aber zu Unrecht. Die Richter des Landesarbeitsgerichts München bestätigten zwar, dass der Klägerin erhebliche qualitative Fehler unterlaufen seien. Der Vorwurf des fehlenden Leistungswillens sei hierdurch aber nicht belegt. Insbesondere habe man nicht ausreichend dargelegt, dass die Leistung der Angestellten deutlich hinter denen vergleichbarer Mitarbeiter zurückblieb. Die gravierenden Fehler allein könnten die Kündigung nicht rechtfertigen. Die Angestellte durfte weiter arbeiten.
Wer Trompete spielt, kann auch Kornett
Az.: 11 Sa 23/10 Laut Arbeitsvertrag war der Musiker als erster und Solotrompeter bei einem bedeutenden Sinfonieorchester angestellt. Sein Arbeitgeber fand aber, dass er per Weisungsrecht dazu verpflichtet sei, auch andere Instrumente zu spielen wie etwa Piccolotrompete oder Kornett. “Pustekuchen!”, fand der Musiker und zug vor Gericht. Die Richter des LAG Baden-Württemberg entschieden, dass eine solche Pflicht laut Arbeitsvertrag zwar nicht bestehe, aber nach dem mittlerweile gültigen Tarifvertrag. Zudem sei die Weisung nicht unverhältnismäßig, da der Kläger technisch in der Lage war, die geforderten Instrumente auf hohem Niveau zu spielen. Kurzum: Wer Trompete spielt, kann auch ins Kornett blasen.