Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.
Wer täuscht, muss kein Gehalt zurückzahlen
Az.: 15 Sa 980/11 Wer sich mit einem gefälschten Zeugnis einen Job erschleicht, muss später das gezahlte Gehalt nicht zurückzahlen, wenn der Schwindel auffliegt. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg Ende August entschieden. Im konkreten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer auf eine Stelle beworben, die den „Ausbildungsgrad Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss“ verlangte. Der Arbeitnehmer legte jedoch die Kopie eines gefälschten Zeugnisses vor und bekam den Job. Als der Bluff aufflog, kündigte ihm der Arbeitgeber und verlangte die bis dahin gezahlten 13.000 Euro Gehalt zurück. Nichts da, urteilten die Richter. Selbst bei Täuschung oder ungenügenden Arbeitsleistungen bestehe in der Regel kein Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung.
Kein Pardon bei Geheimnisverrat
Az.: 6 Sa 278/11 Der Mitarbeiter eines Duschkabinenherstellers gab Prototyp-Zeichnungen und Bezugsquellen an ein konkurrierendes Unternehmen weiter. Fristlose Kündigung! Und zwar zu Recht, wie die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz am 16. September entschieden. Betriebsgeheimnisse dürfen nicht nach außen gelangen, es besteht immer eine Pflicht zur Verschwiegenheit. Und der Mitbewerber hätte mit diesen Informationen den Preis drücken und die Kabinen billiger herstellen können.
Kleiner Spind muss reichen
Az.: 19 Sa 1753/10 Ein Polizist fand seinen Spind (175 mal 100 mal 50 Zentimeter) zu klein, um seine komplette Dienstkleidung – sechs Hosen, zwei Pullovern und Jacken – zu verstauen. Klage! Entweder er bekomme einen größeren Spind oder 30 Euro monatlichen Aufwendungsersatz für die private Aufbewahrung seiner Dienstkleidung. Doch da hatte er die Rechnung ohne das Hessische Landesarbeitsgericht gemacht. Die Richter wiesen die Klage ab – der Spind sei groß genug. Zudem verwiesen sie den Polizisten darauf, dass er Jacken und Mütze an der Garderobe aufhängen könne, für Wertsachen gebe es ein abschließbares Wertfach.
Womit dann auch gleich die geklärt wäre, wie viel Kleiderplatz ein Mann braucht.