Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.
Fristlose Kündigung nach anzüglicher Bemerkung
2 AZR 323/10 Sexuell anzügliche Bemerkungen gegenüber einer Kollegin rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Das stellte das Bundesarbeitsgericht am 9. Juni 2011 fest. Ein Mitarbeiter eines Möbelgeschäfts hatte bereits eine Abmahnung erhalten, weil er einer Kollegin einen Klaps auf den Po gegeben hatte. Als er ein Jahr später bei vier Gelegenheiten anzügliche Bemerkungen einer Kollegin gegenüber machte, war die Geduld des Arbeitgebers am Ende. Der Mann flog fristlos. Die Richter kannten trotz 25 Jahren Betriebszugehörigkeit kein Pardon und gaben dem Unternehmen recht, weil der Mann bereits einschlägig in Erscheinung getreten war.
„Junior“ ist nicht diskriminierend
5 Sa 847/11 Die Bezeichnung „Junior Personalreferent Recruiting“ stellt keine
Diskriminierung älterer Bewerber dar. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg am 21. Juli entschieden. Ein „Senior“ sei auch nicht automatisch alt. Mit beiden Begriffen werde nur der Erfahrungsschatz und die Stellung des Mitarbeiters in der betrieblichen Hierarchie beschrieben. Damit hatte die Schadensersatzklage des 41-jährigen Bewerbers auf die Junior-Stelle keinen Erfolg.
Alter schützt bei Kündigung mehr als Kinder
4 Sa 1122/10 Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind das Lebensalter und die Anzahl der Kinder wichtig für die Entscheidung, wer nach einer Sozialauswahl gehen muss. Das Landesarbeitsgericht Köln musste entscheiden, ob der 53 Jahre alte kinderlose Mitarbeiter oder dessen 35-jähriger Kollege mit zwei Kindern bleiben durfte. Es entschied sich für den älteren Mitarbeiter, weil die Chancen am Arbeitsmarkt für den jüngeren besser seien. Die Familie muss der junge Familienvater jetzt erst einmal anderweitig ernähren.
Ladys first – auch bei Firmenparkplätzen
10 Sa 314/11 Der Mann wollte unbedingt einen der begehrten Firmenparkplätze nahe des Eingangs. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies seine Klage aber auch in zweiter Instanz ab: Die betriebliche Parkplatzordnung sah als ein Kriterium vor, dass „Frauen vor Männern“ den begehrten Platz bekommen. Frauen seinen größeren Gefahren vor Übergriffen ausgesetzt und dürften daher auch weiter vorne parken, so die Begründung. Die leichte Gehbehinderung des Klägers konnte die Richter auch nicht erweichen, zumal diese nicht amtlich festgestellt sei.