Die Verantwortung der Bundeskanzlei für die Demokratie
Gret Haller ist Präsidentin der «Schweizerischen Gesellschaft für Aussenpolitik» SGA-ASPE
Seit 1997 steht in Artikel 69 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte: «Ist der Titel einer Initiative irreführend (...), so wird er durch die Bundeskanzlei geändert.» Vor 1997 hiess es, dass nur «offensichtlich irreführende» Titel geändert werden müssten. Das Wort «offensichtlich» wurde 1997 gestrichen, denn gefährlich für die Bildung des Volkswillens sei eine Irreführung, die eben gerade nicht offensichtlich sei, begründete der Bundesrat die Gesetzesänderung. Eine offensichtliche Irreführung sei viel weniger gefährlich.
Auf dem Stimmzettel steht nur der Titel einer Initiative. Wenn der Stimmbürger bei unbefangener Lektüre des Stimmzettels anders abstimmt als er es nach einer genauen Lektüre des Initiativtextes getan hätte, dann wird der Volkswille verfälscht. Die SVP-Initiative, die unter anderem den Abschluss eines Abkommens über die Konsolidierung der Teilhabe am europäischen Binnenmarkt verhindern will, trägt den Titel «Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)». Auf die Irreführung durch diesen Titel hat die SGA-ASPE anlässlich der Einreichung der Initiative hingewiesen. Sogar der Bundesrat hält in seiner Botschaft fest, der Titel der Initiative verkenne den Abschluss völkerrechtlicher Verträge als «Akt der nationalen Souveränität».
Im Vorprüfungsverfahren vor der Unterschriftensammlung hatte die Bundeskanzlei jedoch befunden, der Titel dieser SVP-Initiative entspreche den Anforderungen von Artikel 69. Damit hat sie die Sicht der Initianten übernommen, wonach der Titel mit dem Inhalt übereinstimmt. Zu wenig berücksichtigt hat sie dabei Artikel 80 desselben Gesetzes aus dem Jahre 1976: Wenn der Titel einer Initiative durch die Bundeskanzlei geändert wird, können nur die Initianten selber Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Eine Popularbeschwerde wollte man 1976 sinnvollerweise nicht einführen, weil sonst die politische Auseinandersetzung vor das Sammeln der Unterschriften vorverlegt und gerichtlich ausgetragen worden wäre. Dies bedeutet aber, dass die Bundeskanzlei den Titel schon bei geringstem Zweifel an der Übereinstimmung mit dem Inhalt einer Initiative ändern und der Wirklichkeit anpassen sollte. Andernfalls unterbleibt aufgrund von Artikel 80 eine gerichtliche Prüfung. Und auf eine solche hat die Stimmbürgerschaft in Zweifelsfällen ein Anrecht. Dies gilt auch dann, wenn der Zweifel geringfügig ist.
Irreführende Titel von Volksinitiativen werden heute vorwiegend bei aussenpolitischen Themen verwendet, häufig in der Absicht, die Schweiz international abzuschotten und zu isolieren. In diesem Bereich ist die Verfälschung des Volkswillens durch irreführende Titel recht eigentlich zur flächendeckenden Methode von Abstimmungskämpfen geworden. Der Titel der erwähnten Initiative dient heute vor allem dazu, die «fremden Richter» im Umlauf zu setzen – ein Begriff, der mit den tatsächlichen Verhältnissen des europäischen Binnenmarktes nichts zu tun hat, weil in der Schweiz über die Übernahmen von Binnenmarktrecht immer politisch entschieden wird.
Die SVP hat weitere Initiativen zur Abschottung und Isolierung der Schweiz angekündigt und wird ihre Methode der irreführenden Titel weiterhin zur Anwendung bringen. In dieser Situation müssen aussenpolitische Akteure ihre Aufmerksamkeit auch der Bundeskanzlei zuwenden. Ihr kommt aufgrund von Artikel 80 des Gesetzes über die politischen Rechte in Fragen der Titel von Volksinitiativen eine Schlüsselrolle zu: Sie ist die Anwältin der Stimmbürgerschaft. Sie sollte diese Rolle gewissenhaft wahrnehmen.
Dieser Text ist erstmals als Editorial auf der Webseite der Schweizerischen Gesellschaft für Aussenpolitik erschienen (www.sga-aspe.ch)
Ja, mit solchen "Mätzchen" kann man, offensichtlich von amtlicher Stelle erlaubt, auf perfide Art manipulieren. Dieses Verhalten zeigt die hintergründige Absicht der Initianten deutlich. Und das "Volch" lässt sich damit herrlich verführen. Aber es gilt auch das Sprichwort: "Die dümmsten Kälber suchen sich ihre Metzger sälber".
Irreführender Titel von Volksinitiativen zu benützten ist sicher eine Herausforderung für die Bundeskanzlei, wie Gret Haller schreibt. Die Irreführung der Stimmbürger sollte die Bundeskanzlei wirklich vor der Lancierung einer Initiative verhindern.
Eine andere Sache ist, dass Verordnungen und Gesetze oft nicht eingehalten werden, zum Beispiel die Kriegsmaterialverordnung und das Kriegsmaterialgesetz. Auch dieser Betrügerei sollte verhindert werden. Aber das Bundesgericht in Lausanne darf anscheinend Entscheide des Bundesrates, der letztlich Kriegsmaterialexporten den Segen gibt, nicht anfechten, so katastrophal diese Entscheide auch sein mögen, wie die Beihilfe zum Mord durch Kriegsmaterialexporte an Staaten de Kriege führen, die in den letzten Jahrzehnten Millionen Menschen das Leben gekostet haben und Millionen Menschen zu Flüchtlingen gemacht haben.
Die Schweiz darf nämlich Staaten die Kriege führen kein Kriegsmaterial liefern. Im Artikel 5 der Kriegmaterialverordnung wird festgehalten: Kriegsmaterialexporte sind verboten», wenn das Bestimmungsland in einem internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist»;
Kriegsmaterialverordnung, KMV), vom 25. Februar 1998 (Stand am 1. Oktober 2015)
Trotzdem wurde immer wieder an Staaten die Kriege führten Waffen geliefert, an Nato Staaten, Saudiarabien, Pakistan, der Türkei usw., auch heute noch. Krieg ist ein Geschäft.
Die «direkte und indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial (ABC-Waffen)» ist nach dem Kriegsmaterialgesetz auch klar untersagt. Trotzdem investieren die Nationalbank, Grossbanken, Pensionskassen (auch der SBB AG) und Versicherungen in Produzenten von Atomwaffen. Wie am 20. August 2017 in der NZZ am Sonntag berichtet wurde, hat heute die Schweizerische Nationalbank 1,2 Milliarden Franken in US-Unternehmen angelegt die Nuklearwaffen produzieren.