Klimt Beethovenfries

BGH: Vogel gegen VG Wort (Teil 2) – Die Argumente

Die juristischen Grundlagen des BGH Urteils in Sachen Martin Vogel gegen die VG Wort wurden bereits im letzten Beitrag aufgezeigt: was bereits übertragen wurde, kann nicht erneut übertragen werden. Habe ich meinen Koffer bei Freundin A stehen lassen, kann ich ihn nicht bei Freund B abgeben. Die Autoren haben ihre Ansprüche bereits auf die VG Wort übertragen, die Verlage haben also nichts als einen leeren Koffer erhalten (bzw. genauer gesagt gar keinen Koffer).

Die Argumente der VG Wort

Die Verwertungsgesellschaft hat als Beklagte vor den Gerichten zur Rechtfertigung ihrer Verteilungspraxis mannigfaltige, im weitesten Sinn “unjuristische”, Argumente vorgebracht.

1. „Historisch gewachsen“

Die VG Wort hat vorgetragen, dass die Beteiligung der Verleger historisch gewachsen sei. Eine Verwertung eines Werkes sei nur dann sinnvoll möglich, wenn Urheber und Verleger zusammen arbeiten.

Hierzu führte das Landgericht bereits aus:

Der Gesetzgeber hat dem Verleger kein eigenes Leistungsschutzrecht eingeräumt und es ist nicht Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft, eine Billigkeitsgesichtspunkten entsprechende Umverteilung contra legem vorzunehmen.

Gerichte können nicht entgegen eines bestehenden Gesetzes richten. Hier geht es nicht nur, und das verkennen (fast) alle Kommentatoren, um das UrhG und ob Verlage ein Leistungsschutzrecht haben, sondern um Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts. Nicht (mehr) vorhandene Ansprüche können nicht übertragen werden! Des Weiteren, und dies sehen auch die meisten Kommentatoren, gibt es im UrhG eben kein eigenes Recht eines Verlegers, dass dieser durch seine Arbeit erwirbt. „Wir sind keine Verwerter“, rufen die Verlage. Bisher aus Sicht des Urheberrechts, aber leider doch.1

Hieran kann kein Gericht in Deutschland rütteln und sollte es auch nicht. Hält man die Gesetze für falsch und möchte sie daher ändern, ist dies Sache der Legislative nicht der Judikative. Hier geht es genau um die Gewaltenteilung, auf die in den letzten Wochen noch alle in der Causa Böhmermann gepocht haben.

Hinweis für Naseweise: Keines der Gerichte hat sich, soweit ersichtlich, mit der Begründung von Gewohnheitsrecht nähergehend befasst. Der Hinweis auf eine historisch gewachsene Verteilungspraxis ist somit juristisch unerheblich.

Martin Vogel schreibt in seiner Stellungnahme zu dem Urteil des BGH auf übermedien.de:

Wenn nun von Verlegerseite beklagt wird, der BGH-Urteil zerstöre eine lang bewährte Verlagskultur, so ist dies ein wenig überzeugender und durchsichtiger Einwand. Denn die beschworene bewährte Kultur beruht darauf, dass die Verleger mit Unterstützung der VG Wort und den in ihren Gremien mit einem Vetorecht ausgestatteten verlegerischen Berufsgruppen eine Verteilung aufrechterhalten, die rechtlich nicht zulässig ist. Rechtswidrige Statuten sind allerdings eine recht fragwürdige Kultur, sie haben keine Bestandsberechtigung.

2. Verwaltungsaufwand

Die VG Wort trug vor, die Berücksichtigung des genauen auf einen Urheber und auf seinen Verlag entfallenen Anteils sei organisatorisch nicht umsetzbar. Es sei nicht möglich sei, im einzelnen Fall nachzuvollziehen, ob der Autor oder der Verlag wahrnehmungsberechtigt ist, daher verteile man pauschal nach den Schlüsseln 50:50 (Wissenschaft) bzw. 70:30 (Belletristik).

Dieses Argument betrifft die Vermischung von den „Vogel-Fällen“, bei denen die Ansprüche vor Übertragung an die Verlage bereits komplett auf die VG Wort übertragen waren und diese bei denen noch eine (Teil-)Übertragung an Verlage möglich war (vgl. Teil 1).

Das Landgericht hat der Verwertungsgesellschaft durchaus zugebilligt, dass bei der Ausschüttung solch großer Summen2 an eine solche Menge von Berechtigten3 Pauschalisierungen erforderlich seien. Allerdings sei es einzelnen Autoren nicht zumutbar, wenn sie durch die Pauschalisierungen offensichtlich unangemessen benachteiligen werden und sahen dies im Falle Vogels als gegeben. Selbst wenn es im Ergebnis nämlich so wäre, dass den Verlegern in Bezug auf die Gesamtausschüttungen etwa 50 % zustehen würden, da 50 % der Autoren für ihre Werke keine Vorausabtretungen an die VG Wort vorgenommen hätten, so könne doch nicht übersehen werden, dass die Verleger an dem individuellen Werk von Vogel keine Rechte haben. Deshalb sei das bisherige Verteilungssystem für Martin Vogel offensichtlich ungerecht und er würde mit seinem Werk die Abtretungen anderer Autoren finanzieren, die ihrerseits zu Unrecht begünstigt wären, soweit sie alle Rechte an die Verleger abgetreten haben bevor die Werke bei der VG Wort gemeldet wurden.

3. Die anderen Verwertungsgesellschaften

Die VG Wort argumentiert, dass Verleger eine vergleichbare Leistung zur Vermittlung urheberrechtlich geschützter Werke erbringen, wie es auch Veranstalter, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen, Filmherstellern und Datenbankherstellern tun. Für diese sieht das Gesetz ausdrücklich ein Leistungsschutzrecht vor. Da wie bei 1. auch hier die Gerichte an Recht und Gesetz gebunden waren, und in diesem Rahmen neben der Möglichkeit der Auslegung bestehenden Rechts, nur eine sehr enge Möglichkeit der Schaffung von Richterrecht besteht, sowie zuletzt auch hier die Gewaltenteilung besteht, gab es für diese keine andere Möglichkeit als wie geschehen zu urteilen, denn ein vergleichbares Recht ist nicht gesetzlich vorgesehen.

4. „Vogel wusste was er tat“

Die VG Worte trug in der Berufung vor: „Der Kläger habe als Mitglied der Beklagten und Teilnehmer der Mitgliederversammlungen die Verteilung gekannt und sie gebilligt.“ Bei dieser Argumentation sollte man sich erneut vor Augen führen, dass es für Autoren nur eine Möglichkeit gibt an die Vergütungen, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können, zu gelangen, nämlich durch die Mitgliedschaft bei einer solchen (vgl. Teil 1). Praktischerweise gibt es für Martin Vogel genau eine zuständige Verwertungsgesellschaft: die Beklagte, die VG Wort. Für Vogel gab es daher drei Möglichkeiten zu verfahren:

  1. Auf die ihm nach dem Gesetz zustehende Vergütung verzichten.
  2. Nehmen was die VG Wort ihm zahlt.
  3. Mitglied der VG Wort sein, nehmen was man ihm zahlt und darauf zu klagen, dass dies zu wenig ist.

So sieht es bereits das Landgericht München I:

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Verteilungspläne der Beklagten bereits seit Beitritt des Klägers eine Ausschüttung an die Verleger vorsehen und dass der jeweils gültige Verteilungsplan durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Der Kläger als einzelner Autor hat faktisch keine andere Möglichkeit als die Verteilungspläne der Beklagten zu akzeptieren, wenn er Anteil an den auf § 44 a ff. UrhG basierenden Ausschüttungen haben möchte. Es liegt ein faktisches Monopol vor, da gemäß dem gesetzlichen Leitbild stets nur eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Ansprüche berufen ist. Insofern kann aus dem Beitritt des Klägers zur Beklagten kein konkludenter Rechtsverzicht hergeleitet werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte den Verteilungsplan in der Mitgliederversammlung verabschiedet hat. Es widerspricht dem Willkürverbot in § 7 UrhWG und ist daher auch nicht durch Mehrheitsbescheid zu begründen, wenn Anteile der auf das Werk des Klägers entfallenden Vergütung an den nicht berechtigten Verleger ausbezahlt werden.

5. „Kleckerbeträge“

Es war in den Diskussionen unter anderem zu lesen, Vogel hätte wegen eines kleinen Betrags von lediglich knapp 3.000 Euro die Verlagswelt in eine Krise gestürzt4. Bei diesem „Argument“ muss man sich verwundert die Augen reiben. Wer verschenkt denn Geld? Da kann eine Vertragsbeziehung noch so symbiotisch sein, wer liebt sich denn unter Geschäftspartnern mit dünnen Brieftaschen so sehr, dass er dem Gegenüber sagt „Nimm Du, ich habe genug“? Erneut auf juristische oder marktwirtschaftliche Grundlagen wie ein synallagmatische Verträge oder „do ut des“ einzugehen, erspare ich mir aufgrund der Absurdität dieses Vorbringens.

6. Hauptargument: Wie sollen Verlage finanziert werden?

Im Buchmarkt melden sich Britta Jürgs und Christoph Links zu Wort. Die Entscheidung des BGH bringe die unabhängigen Verlage in eine existenzgefährdende Situation, da diese nicht nur zukünftig auf diese Einnahmen verzichten sollen, sondern auch für die vergangenen Jahre seit 2012 massive Rückforderungen durch die VG Wort zu erwarten haben. Links trägt vor, den Verlagen, die dieses Geld nicht in kurzer Frist zurückzahlen können, drohe daher die Insolvenz5. Sie hätten „natürlich“ diese Gelder, die sie als ihren gerechten Anteil dafür betrachten, was sie in die Werke an Leistung stecken, längst in neue Bücher investiert.

Mut? Mut nennen andere doch unternehmerisches Risiko!

Links gab in seiner Rede nach der Verleihung des Kurt Wolff Preises an, er würde gut 50.000 Euro zurückzahlen müssen, beim Verbrecherverlag soll es sich um immerhin 25.000 Euro handeln, bei Wagenbach immerhin noch 20.000 Euro. Der Verleger des Verbrecherverlags, Jörg Sundermeier, schreibt in der FAZ: „Das zahlt niemand aus der Portokasse“, hat damit sicher recht, schaute er vorher in die seine, verkennt aber einen sehr wichtigen Punkt: Seit August 2012 leistete die VG Wort an Verlage nur noch unter Vorbehalt. Das jetzige Berufen darauf man habe nicht damit gerechnet, dass auch der BGH so entscheiden würde wie die Gerichte zuvor, und das besagte Geld bereits ausgegeben, nennt man juristisch Bösgläubigkeit.6 Die Verlage wussten also seit Ende 2012 beim Ausgeben des Geldes, dass dieses ihnen möglicherweise bzw. mit zunehmender über Instanzen gereifter Entscheidungsfestigkeit ziemlich sicher, nicht zusteht und daher zurückzuzahlen ist.7

Es ist unverständlich, wenn nach dem gerade verkündeten Urteil des BGH das Schicksal der kleinen Verlage beklagt wird. Auch sie hätten mit einem für sie negativen Urteil rechnen müssen. Alle Beteiligten in den Gremien sowie der Börsenverein haben ihnen Sand in die Augen gestreut, nicht anders die staatliche Aufsicht.

Martin Vogel in seiner Stellungnahme auf Übermedien

“Ein fatales Urteil”

Wiebke Porombka schlägt daher in der Zeit die Hände über dem Kopf zusammen und klagt, durch die Pflicht, nun rückwirkend die gezahlten Ausschüttungen zurückzuerstatten, könnten einige Verlage unmittelbar in die Insolvenz gezwungen werden. Die Entscheidung des BGH nennt sie daher „ein fatales Urteil“. Ein solches ist es sicher, für die, die wider besseres Wissen das Geld ausgegeben haben, von dem sie wussten, dass es ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit nach der aktuellen Rechtslage nicht zusteht. Stefan Niggemeier nennt die Praxis der nun Gebeutelten daher „schöner Verlegen – mit dem Geld anderer Leute“.

Wolfgang Michael schreibt bei irights.info und in seinem Blog: „Wenn verdienstvolle Verleger nun verschreckt aus allen Wolken fallen, weil sie Gelder auf falscher Grundlage erhalten haben, ist das nicht den Autoren oder den Richtern des BGH anzulasten, sondern jenen Funktionären, die bis zuletzt stur darauf setzten, dass die Klage gegen die VG Wort keinen Erfolg haben würde.“

In der Verlagsbranche baden die Wenigsten in Geld, aber welcher Autor wird mit seinem Schaffen reich? Bedenke man, schreibt der Autor einen Bestseller, verdient doch ebenso der Verlag. Die gute, besondere Arbeit (herausragendes Cover, sorgfältiges Lektorat, spezielles Marketing und Werbung), auch verlegerischer Mut (insoweit hinken die Beispiele Witzel und Haratschwili, die Karen Köhler in der Zeit bringt) kommen doch in Scheinen ebenso an die Verlage zurück, verkauft sich ein Buch gut. Die Standardarbeiten eines Verlags, die Grundpflichten des Vertrages zwischen Autor und Verlag, und das sind Lektorat, Vertrieb, Marketing etc. doch, werden sowieso durch eine entsprechende Beteiligung abgedeckt. Natürlich bleibt viele herausragende Literatur unbesprochen, unentdeckt und ungekauft, aber das liegt an den Gesetzen der Marktes und geht dem Hersteller von Waren genauso wie dem Dienstleister, dessen Angebote nicht abrufen werden.

Auch das Argument der Finanzierung taugt daher nicht dazu, das gefundene Urteil zu verwerfen. Wenn Jo Lendle also dramatisch schreibt „Lesen Sie gern? Bücher? Dann war der 21. April ein schlechter Tag für Sie.“ Kann man nur erwidern „Mögen Sie gern stringente, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Urteile des Bundesgerichtshof? Dann war der 21. April ein guter Tag für Sie.“

III. Was können Verlage tun?

Was Verlage nun tun müssen, um an das vorher rechtswidrig ausgeschüttete Geld zu kommen erklärt Günter Poll:

Das bedeutet, dass eine Verlegerbeteiligung in Zukunft allenfalls über ausdrückliche (schriftliche) und eindeutige Abtretungserklärungen (diese gibt es bisher weder bei der VG Wort noch bei der GEMA), nicht aber durch den Verteilungsplan als solchen erreicht werden kann. In Bezug auf die Reprographievergütung ist dieser Weg aber sehr wahrscheinlich durch das Urteil des EuGH i.S. HP v. Reprobel (s.o) endgültig verschlossen, weil der EuGH in diesem Urteil keinen Zweifel daran gelassen hat, dass diese Vergütung (“gerechter Ausgleich”) ausschließlich den Urhebern zusteht.

Erst Recht kann der deutsche Gesetzgeber nicht, wie unmittelbar nach dem Urteil vom Börsenverein gefordert, eine Regelung schaffen, wonach die Reprographievergütung doch wieder hälftig den Verlegern zufiele – denn genau dies hat der EuGH als europarechtswidrig verworfen.

Selbstverständlich kann die jahrelang geübte Praxis nun vom Gesetzgeber in die nie gefundene Form, nämlich die eines Gesetzes, gegossen werden. Nur rückwirkend ist das Kind in den Brunnen gefallen. Dass sich der Autor Martin Vogel zurückholt was ihm nach Vertrags- und Rechtslage zusteht, sollte ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Hinweis: Mir ist bewusst, dass in der Verlagslandschaft besonders emotional argumentiert wird. Dies liegt nicht nur an der „Produktion“ von Literatur mit Herzblut, sondern auch in dem Umstand begründet, dass die wenigsten der Beteiligten reich werden. Trotzdem habe ich versucht die meisten Argumente, die im durchaus recht einseitig geführten Diskurs vorgetragen wurden, abzuarbeiten. Dieser Beitrag befasst sich, ebenso wie der vorherige, nur mit der aktuellen Rechtslage bis zum Urteil des BGH in Sachen Martin Vogel gegen VG Wort. Dies ist keine Bewertung oder Empfehlung in rechts- oder kulturpolitischen Fragen. Zuletzt wird auch die Frage nach einem eigenen Leistungsschutzrecht oder Verwertungsrecht der Verlage aufgrund Lektorats und weiterer Unterstützung bei der eigentlich “Schaffung” des Werks ausgeklammert.

  1. Ob man dies für gut oder schlecht, richtig oder falsch hält, sei dahin gestellt, es ist die momentane gesetzliche Realität.
  2. Laut Geschäftsbericht der VG Wort für das Jahr 2009 wurden  insgesamt insgesamt 434.380.000 Euro ausgeschüttet.
  3. Laut Geschäftsbericht der VG Wort für das Jahr 2009 waren es insgesamt 148.775 Berechtigte.
  4. So unter anderem Rainer Dresen, der Justiziar von Random House im Buchmarkt.
  5. Daniel Bouhs schreibt dazu allerdings in der taz: “Bittet man wiederum den VDZ [Verband deutscher Zeitschriftenverleger] um eine Konkretisierung seines Horrorszenarios, also ob er denn einige nun notleidende Verlage benennen könnte, kommt auch auf Nachfrage: nichts. Einzig der Börsenverein liefert entsprechende Hinweise. Zumindest Stichproben zeigen aber: Ein Aus für die Vielfalt an kleineren Verlagen droht nicht, zumindest nicht allein wegen des VG-Wort-Urteils.
  6. Der Volksmund spricht zahm von Blauäugigkeit.
  7. Nur folgerichtig ist daher die Analyse Stefan Niggemeiers: “Der Aufschrei der Verleger ist trotzdem so hysterisch und panisch, als habe sich eine unvorhersehbare Naturkatastrophe ereignet. Und so sehr man verstehen kann, dass vor allem kleinere Verlage nun um ihre Existenz bangen, so unredlich und aberwitzig sind weite Teile der Reaktionen.“
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Tilman berät als Rechtsanwalt Verlage, Autoren und andere Kreative im Urheber- und Medienrecht. Als Blogger hat er sich sowohl im Bereich der Literaturkritik als auch -vermittlung in der Branche einen Namen gemacht. Rechtsanwalt Winterling ist zudem als Jurymitglied (u.a. Hamburger Literaturförderpreise) und Moderator von Lesungen tätig, sowie gefragter Interviewpartner (u.a. Deutschlandfunk, Radio Eins), wenn es darum geht verständlich und unterhaltsam über rechtliche Themen und solche des Bloggens zu berichten.

  1. Vergessen wir – for the sake of the argument – mal kurz die deutsche und europäische Gesetzeslage, denn Gesetze können ja auf beiden Ebenen geändert werden.
    Wem stünde denn Ihrer Meinung nach die Reproduktionsvergütung rechtspolitisch also de lege ferenda zu?

    • 54books

      Ich sehe durchaus auch Gründe dafür, dass Verlage beteiligt werden, auch wenn ich das nicht in Zahlen ausdrücken kann.

      Da es im Ergebnis ja aber nicht um Rechte, sondern um Geld geht, was spricht dagegen, dass Verlage das in Zukunft entsprechend mit ihren Autoren verhandeln?

  2. Zahlen fände ich da auch sehr schwer. Aber das einmal beiseite gelassen. Erst einmal vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Müsste man nicht – wiederum rein rechtspolitisch – so argumentieren: Da die Reproduktionsvergütung eigentlich ein Substitut für entgangene Verkäufe des Gesamtproduktes Buch ist, also quasi ein Ersatz für die nicht realisierte Vergütung des Käufers, müsste diese Vergütung nicht sogar eigentlich rechtssystematisch gedacht sogar primär den Verlagen zustehen und dann halt entsprechend der individuellen vertraglichen Verteilungsregeln (z.B. für Nebenrechte) verteilt werden.

    Zugegeben vor dem Hintergrund der derzeit geführten Debatte wahrscheinlich geradezu haarsträubend, aber m.E. de lege ferenda die rechtssystematisch einzig mögliche Zuordnung.

    Was meinen Sie?

    • 54books

      Nicht haarsträubend sondern ein ziemlich schlagkräftiges Argument! Wurde das in der Debatte mal irgendwo angesprochen?

  3. Hans-Joachim Winterling

    Nach dem Lesen beider Ausführungen zu dem Thema sollte man grundsätzlich jeder Forderung nach Gesetzesänderungen vehement entgegentreten, da solche nur klientel-orientiert sein können und wie man hier gelesen hat, auch keinerlei juristische Begründung fänden. Forderungen sind und bleiben nur einmal abtretbar.

    Jeder Verlag hat in der Regel eine Buchhaltung, die den gesetzlich fixierten Grundsätzen der Rechnungslegung folgt, so dass vereinnahmte Umsätze im vorliegend Fall sicherlich auf der Habenseite verbucht werden können, aber gleichzeitig muss eine Rückstellung für Risiken aus schwebenden Prozessen gebildet werden, die die von Rückerstattung bedrohten Umsätze ergebnismäßig “korrigiert / neutralisiert”. Damit ist der Ergebnisausweis der Verlage in Ordnung, ohne damit jedoch auf diese auch den Zwang zur Bildung einer entsprechenden “unangreifbaren” Rücklage in Form von Zahlungsmitteln auszuüben.

    Unvorsichtige Verleger nehmen diese Mittel zur sogenannten Innenfinanzierung ihres Unternehmens; der Vorsichtige legt sie unangetastet zur Seite. Solche die nun wegen Zahlungsproblemen aus dem Markt ausscheiden, werden schlicht Opfer ihrer Risikofreude oder ihres betriebswirtschaftlichen Fehlverhaltens, was sie früher oder später u.U. auch ohne dieses Urteil hätten erleiden müssen.

    Irgendwelche koordinierende bzw. korrigierende Eingriffe in das Marktgeschehen sind m.E. nicht notwendig, da der Markt für Verlegerdienstleistungen relativ schnell zu einem neuen Pricing kommen wird und wir nach diesem Störimpuls durch das Urteil, den Markt in einen neuen Gleichgewichtszustand einschwingen sehen werden.

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