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Die Anhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 10 auf 13 Prozent

 

Wann trifft der ermäßigte Umsatzsteuersatz für künstlerische Leistungen zu?


Informationen zur Umsatzsteuer für künstlerisches Schaffen und Kunstwerke


Die Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 10 auf 13 Prozent für künstlerische Leistungen hat erwartungsgemäß zu Verunsicherungen unter den Kunstschaffenden geführt: Welche Leistungen sind davon erfasst und welche fallen nicht unter den begünstigten Steuersatz? Sie hat zudem die weitere Verschärfung der prekären Arbeitsbedingungen von Kunstschaffenden bewirkt. Nachträglich steuerbehördlich nicht anerkannte begünstigte Umsatzsteuersätze gefährden sie zusätzlich.

Höhere Umsatzsteuersätze können den Privatkunden von Kunstschaffenden, Vereinen und dem Subventionsgeber kaum weitergegeben werden. Die Kunstschaffenden müssen bei Leistungen gegenüber öffentlichen Einrichtungen, die von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, die Umsatzsteuer aus dem erhaltenen Honorar selbst bezahlen.

Schon bisher hat die Finanzverwaltung Abgrenzungen vorgenommen, die zumeist auf Rechtsentscheide zurückzuführen waren. Solche Fallentscheidungen waren und sind von genereller Bedeutung für die Ausübung solcher Tätigkeiten auch für andere.

Die IG Autorinnen Autoren und die Musikergilde informieren deshalb ihre Mitglieder sowie die anderen Kunst- und Kulturorganisationen über die wesentlichen Merkmale für das Zutreffen des begünstigten Umsatzsteuersatzes.

G r u n d s ä t z l i c h   g i l t :

Umsatzsteuerpflicht besteht, sobald ein Jahresumsatz von 30.000 Euro bzw. inkl. je nach zu leistenden Umsatzsteuerbeträgen von 33.900 Euro (bei 13 Prozent) bis 36.000 Euro (bei 20 Prozent) überschritten wird. Steuerfrei vergebene Preise, Stipendien und Subventionen zählen nicht zum Umsatz.

Schöpferische künstlerische bzw. geistige Leistungen unterliegen dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 13 Prozent. Es werden 13 Prozent vom Kunstschaffenden oder jemand anderen, der diese Leistung erbringt, gegenüber dem Leistungsbezieher (Verlag, Produzent, Veranstalter) in Rechnung gestellt. Nicht-Schöpferische nicht-künstlerische Leistungen unterliegen dem Normal-Umsatzsteuersatz von 20 Prozent. Als schöpferische künstlerische bzw. geistige Leistung gilt jede Leistung, die diese Eigenschaft aufweist, unabhängig davon, wer sie erbringt. Zu künstlerischen Leistungen zählen sowohl Werke als auch Handlungen.

Es ist für den begünstigten Umsatzsteuersatz unerheblich, ob eine künstlerische Leistung als künstlerisch wertvoll gilt und ob es sich um ein bereits anerkanntes Werk oder bereits anerkannte Künstlerinnen oder Künstler handelt. Vom begünstigen Umsatzsteuersatz umfasst sind somit ebenso Werke der Hoch- wie der Volkskultur, der ernsten Kunst wie der Popkultur, höchster künstlerischer Ansprüche wie der Trivialkunst sowie medienübergreifendes und interdisziplinäres Kunst- und Kulturschaffen.

Schöpferische künstlerische bzw. geistige Leistungen werden zudem nicht nur durch Neuschöpfungen erbracht, sondern auch durch Bearbeitungen (Inszenierungen, Übersetzungen) und Interpretationen (darstellerische Leistungen, Lesungen, Konzerte). Schöpferische künstlerische bzw. geistige Leistungen können sowohl eigenständig als auch im Auftrag erbracht werden.

Daraus folgt, dass schöpferische künstlerische bzw. geistige Leistungen in allen Kunstsparten und allen künstlerischen Gattungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Eine schöpferische künstlerische bzw. geistige Leistung liegt demnach bei allen literarischen, bildnerischen, musikalischen, darstellenden und filmischen Tätigkeiten und ihren Interpretationen vor.

Eine künstlerische Tätigkeit oder Darbietung kann nicht gewerblich sein: Entweder – oder. Wird eine künstlerische Leistung durch Dritte (gewerblich) vermarktet, bleibt sie trotzdem künstlerisch. Wenn es um künstlerische Ausführungen geht, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 13 Prozent anzuwenden.

Wir stellen immer wieder Neigungen der Steuerbehörden fest, künstlerischen Werken und Leistungen ihren Kunstanspruch abzusprechen. Dazu ist festzuhalten: Artikel 17a des Österreichischen Staatsgrundgesetzes, in dem die „Freiheit der Kunst“ und des künstlerischen Schaffens ohne Einschränkung grundgesetzlich verankert ist, erlaubt kein staatliches Definitionsrecht, was Kunst ist und was nicht. Es ist demnach das Recht des Schöpfers/der Schöpferin eines Werks oder dem Erbringer/der Erbringerin einer Leistung, sie als schöpferische künstlerische/s bzw. geistige/s Leistung oder Werk zu definieren. Niemandem darf von Staats wegen das Recht, ein Kunstwerk geschaffen zu haben oder eine künstlerische Leistung erbracht zu haben, abgesprochen werden.

Die Steuerbehörden können keine Rechtssicherheit bieten, welcher Umsatzsteuersatz „der richtige“ Umsatzsteuersatz ist. Die Feststellung der Höhe des Umsatzsteuersatzes treffen die Steuerpflichtigen selbst. Eine höhere als notwendige Umsatzsteuer verteuert die Produkte und Leistungen oder verkürzt bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Partnerinnen und Partnern das Honorar zusätzlich. Eine zu geringe Umsatzsteuer birgt die Gefahr der Nachzahlung und möglichen Uneinbringlichkeit der Nachforderung. Eine gewisse Sicherheit über die Höhe der anfallenden Umsatzsteuer bietet die Umsatzsteuerverrechnung von ständig solche Leistungen beziehenden Leistungsempfängern (Verlagen, Produzenten, Veranstaltern) und der von ihnen dafür üblicherweise entrichtete Umsatzsteuersatz.

Gerhard Ruiss, IG Autorinnen Autoren
Peter Paul Skrepek, Musikergilde
Wien, 7.9.2016


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